Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Teile  aus  Haematein  besteht  und  seiner  technischen  Bedeutung
nach  diesem  völlig  gleichwertig  ist,  ist  nach  Art.  134,  P.  2,
wie  Haematein,  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  520).
135.  Alizarin,  Alizarinlack  und  organische  synthetische
Farbstoffe  (Pigmente)  aller  Art,  deren  Basen  und
Leukoverbindungen,  sowie  Mischungen  und  Verbindungen ­
  von  Pigmenten  mit  anorganischen
Basen  und  Salzen  (Pigmentlacke,  Karmine  u.  a.);
Indigotin  (Indigoextrakt  in  trockener  Form),  für
das  Pud  25,50  R
Vertragsgemäss:  Alizarin,  Alizarinlack  und
organische  synthetische  Farbstoffe  (Pigmente)  aller
Art,  deren  Basen  und  Verbindungen  sowie  Mischungen ­
  und  Verbindungen  von  Pigmenten  mit  anorganischen ­
  Basen  und  Salzen  (Pigmentlacke  usw.);
Indigotin  (Indigoauszug  in  trockener  Form),  für
das  Pud  21,—  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Farbstoffe,  gemischt ­
  mit  nicht  färbenden  Stoffen,  wie  z.  B.  Ton
und  Oel,  werden  nach  Art.  137  verzollt,  wenn  die
Mischung  an  Farbstoffen  nicht  mehr  als  10  v.  H.
des  Gesamtgewichts  enthält.
Das  infolge  der  Entdeckung  der  schädlichen  Wirkung  der
nicht  kristallisierten  roten  Anilinfarbe  gegen  ausländische ­
  Anilinfarbe  erlassene  Einfuhrverbot  erstreckt  sich
nur  auf  rote  Anilinfarbe  unter  dem  Namen  Fuchsin  oder
anderen  gleichbedeutenden  Benennungen  (Anilinrot,  Lionerrot,
Cerise)  in  nicht  kristallischer  Form,  die  im  Handel  in  amorpher
Gestalt,  in  teigartiger  Masse,  in  Stücken  oder  in  Pulverform
vorkommt.  Diese  Farbe  enthält  nicht  selten  eine  bedeutende
Beimischung  von  arsenigen  Verbindungen,  während  dieselbe
Farbe  in  gereinigter  kristallischer  Form  ganz  frei  von  Arsenik
ist  oder  es  höchstens  in  ganz  geringfügiger  Menge  enthält.
Auf  Anilinfarben  von  anderer  Farbe,  wie  auf  Phenyl-,  Naphthalin-, ­
  Anthracenfarben  (künstliches  Alizarin),  die  ganz  unschädlich ­
  sind,  sowohl  in  kristallischer,  als  auch  in  amorpher
Gestalt,  bezieht  sich  dieses  Verbot  nicht  und  können  dieselben
unbeanstandet  eingeführt  werden.
Die  verbotene,  nicht  kristallisierte  Anilinfarbe  (Fuchsin
oder  unter  anderen  Namen)  ist  von  anderen  nicht  verbotenen
Anilinfarben,  als  violett,  blau,  grün,  gelb,  orange,  braun,
schwarz,  und  von  nicht  Anilinfarben,  als  gelbe  und  rote
Napthalinfarbe,  künstliches  Alizarin,  Aurin,  Korallin,  Pikrinsäure ­
  dadurch  zu  unterscheiden,  dass  Fuchsin,  in  Wasser  oder
Spiritus  hineingerührt,  wenn  die  Quantität  desselben  auch
noch  so  gering  ist,  diese  Flüssigkeiten  leicht  in  grelles  Rot
färbt,  ähnlich  der  Farbe  der  Fuchsiablüte,  andere  aus  Destillationsprodukten ­
  der  Steinkohle  dagegen  gewonnene  Farbstoffe ­
  in  Wasser  nicht  lösbar  sind,  oder  wenn  sie  sich  lösen,
der  Flüssigkeit  andere  Nuancen  geben  (C.  75,  Nr.  7223).
            
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