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Teile aus Haematein besteht und seiner technischen Bedeutung
nach diesem völlig gleichwertig ist, ist nach Art. 134, P. 2,
wie Haematein, zu verzollen (C. 10, Nr. 520).
135. Alizarin, Alizarinlack und organische synthetische
Farbstoffe (Pigmente) aller Art, deren Basen und
Leukoverbindungen, sowie Mischungen und Verbindungen
von Pigmenten mit anorganischen
Basen und Salzen (Pigmentlacke, Karmine u. a.);
Indigotin (Indigoextrakt in trockener Form), für
das Pud 25,50 R
Vertragsgemäss: Alizarin, Alizarinlack und
organische synthetische Farbstoffe (Pigmente) aller
Art, deren Basen und Verbindungen sowie Mischungen
und Verbindungen von Pigmenten mit anorganischen
Basen und Salzen (Pigmentlacke usw.);
Indigotin (Indigoauszug in trockener Form), für
das Pud 21,— R
Vertragsgemäss: Anmerkung. Farbstoffe, gemischt
mit nicht färbenden Stoffen, wie z. B. Ton
und Oel, werden nach Art. 137 verzollt, wenn die
Mischung an Farbstoffen nicht mehr als 10 v. H.
des Gesamtgewichts enthält.
Das infolge der Entdeckung der schädlichen Wirkung der
nicht kristallisierten roten Anilinfarbe gegen ausländische
Anilinfarbe erlassene Einfuhrverbot erstreckt sich
nur auf rote Anilinfarbe unter dem Namen Fuchsin oder
anderen gleichbedeutenden Benennungen (Anilinrot, Lionerrot,
Cerise) in nicht kristallischer Form, die im Handel in amorpher
Gestalt, in teigartiger Masse, in Stücken oder in Pulverform
vorkommt. Diese Farbe enthält nicht selten eine bedeutende
Beimischung von arsenigen Verbindungen, während dieselbe
Farbe in gereinigter kristallischer Form ganz frei von Arsenik
ist oder es höchstens in ganz geringfügiger Menge enthält.
Auf Anilinfarben von anderer Farbe, wie auf Phenyl-, Naphthalin-,
Anthracenfarben (künstliches Alizarin), die ganz unschädlich
sind, sowohl in kristallischer, als auch in amorpher
Gestalt, bezieht sich dieses Verbot nicht und können dieselben
unbeanstandet eingeführt werden.
Die verbotene, nicht kristallisierte Anilinfarbe (Fuchsin
oder unter anderen Namen) ist von anderen nicht verbotenen
Anilinfarben, als violett, blau, grün, gelb, orange, braun,
schwarz, und von nicht Anilinfarben, als gelbe und rote
Napthalinfarbe, künstliches Alizarin, Aurin, Korallin, Pikrinsäure
dadurch zu unterscheiden, dass Fuchsin, in Wasser oder
Spiritus hineingerührt, wenn die Quantität desselben auch
noch so gering ist, diese Flüssigkeiten leicht in grelles Rot
färbt, ähnlich der Farbe der Fuchsiablüte, andere aus Destillationsprodukten
der Steinkohle dagegen gewonnene Farbstoffe
in Wasser nicht lösbar sind, oder wenn sie sich lösen,
der Flüssigkeit andere Nuancen geben (C. 75, Nr. 7223).