der Fabrik der für die Häfen der Ostsee, des Sehwarzen
oder Asowmeeres angenommene durchschnittliche Preis zu
grunde gelegt und die Eisenbahnfracht bis zu dem einführenden
Werke hinzugeschlagen. Der Grundpreis für ausländisches
Giessereiroheisen ist festgesetzt: a) für alle Häfen der Ostsee
auf 54 Kop., b) für Nikolajew und Odessa auf 57 Kop., für
Mariupol auf 59 Kop., für Batum und für Poti auf 61 Kop.
für das Pud. Für das in das Königreich Polen eingeführte
Giessereiroheisen ist der Grundpreis folgendermassen fest
gesetzt: a) für das in Sosnowice auf dem Landweg eingeführte
55 Kop. für das Pud, b) für das auf der Weichsel in Neschawa
eingeführte auf 58 Kop. für das Pud. Die Geltungsdauer
der Erlaubnis zum erleichterten Bezug von Giessereiroheisen
beträgt drei Monate. —
In Erläuterung des vorliegenden Gesetzes hat das Zoll
departement den Zollämtern folgende Anweisungen erteilt:
1. Die Gesuche der Fabriken um Ablassung des von ihnen
aus dem Ausland bezogenen Giessereiroheisens zum er-
mässigten Zolle sind unmittelbar an das Handelsministerium
zu richten gemäss dem Zirkular der Industrieabteilung an
die Fabrikinspektoren vom 9. Juni 1911, Nr. 14 872. 2. auf
Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1911 wird zu ermässigtem
Zoll ausschliesslich Giessereiroheisen durchgelassen, das dem
Art. 139, P. 1, des Zolltarifs unterliegt.. 3. die Geltungs
dauer der vom Handelsministerium ausgestellten Erlaubnis
scheine beträgt drei Monate, d. h. innerhalb dreier Monate,
vom Tage der Ausstellung der Erlaubnis ab gerechnet, muss
das Giessereiroheisen im Zollamt eintreffen; nach Ablauf
von drei Monaten verliert die Erlaubnis ihre Gültigkeit.
4. die Frist für die Rückgabe der Zollkaution beträgt einen
Monat, gerechnet vom Tage der Ablassung des Giesserei
roheisens aus dem Zollamt; innerhalb dieser Frist muss dem
Zollamt die Bescheinigung der Fabrikinspektion oder der
Bergaufsicht — bei Werkstätten der privaten Eisenbahnen
des Chefs der Eisenbahn — darüber vorgelegt werden, dass
das Giessereiroheisen bestimmungsgemäss in der Fabrik ein
gegangen ist und 5. wird innerhalb dieser Frist die betreffende
Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die hinterlegte Kaution
als Zolleinnahme zu verbuchen (C. 11, Nr. 19 166).
2. Mangan- (Ferromangan), Kiesel-, Chrom-
eisen, für das Pud
Zu den im Handel vorkommenden, im Art. 139, P. 2
genannten speziellen Roheisengattungen ge
hören: Manganeisen (Ferro-Mangan) mit 35% und mehr
Mangangehalt, Kieseleisen mit 8 % und mehr Siliciumgehalt
und Chromeisen mit 6 % und mehr Chromgehalt.
Die Unterscheidungsmerkmale des Mangan-, Kiesel
und Chrom-Roheisens sind folgende:
1. Das Mangan-Roheisen (Ferro-Mangan) ist
hart, spröde und ohne Wirkung auf die Magnetnadel; im
Bruch ist es feinkörnig, ohne scharfes Hervortreten der Kristalle,
gleichmässig fest, etwas rauh; der frische Bruch des Mangan-
Roheisens zeigt eine weisslich-graue Farbe mit seidenartigem
mattem Glanz; bei längerem Einwirken der Luft auf die
Oberfläche des Eisens laufen die Farben an und es ist der
äusseren Färbung nach dann dem Eisenkies ähnlich.
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