Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

der Fabrik der für die Häfen der Ostsee, des Sehwarzen 
oder Asowmeeres angenommene durchschnittliche Preis zu 
grunde gelegt und die Eisenbahnfracht bis zu dem einführenden 
Werke hinzugeschlagen. Der Grundpreis für ausländisches 
Giessereiroheisen ist festgesetzt: a) für alle Häfen der Ostsee 
auf 54 Kop., b) für Nikolajew und Odessa auf 57 Kop., für 
Mariupol auf 59 Kop., für Batum und für Poti auf 61 Kop. 
für das Pud. Für das in das Königreich Polen eingeführte 
Giessereiroheisen ist der Grundpreis folgendermassen fest 
gesetzt: a) für das in Sosnowice auf dem Landweg eingeführte 
55 Kop. für das Pud, b) für das auf der Weichsel in Neschawa 
eingeführte auf 58 Kop. für das Pud. Die Geltungsdauer 
der Erlaubnis zum erleichterten Bezug von Giessereiroheisen 
beträgt drei Monate. — 
In Erläuterung des vorliegenden Gesetzes hat das Zoll 
departement den Zollämtern folgende Anweisungen erteilt: 
1. Die Gesuche der Fabriken um Ablassung des von ihnen 
aus dem Ausland bezogenen Giessereiroheisens zum er- 
mässigten Zolle sind unmittelbar an das Handelsministerium 
zu richten gemäss dem Zirkular der Industrieabteilung an 
die Fabrikinspektoren vom 9. Juni 1911, Nr. 14 872. 2. auf 
Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1911 wird zu ermässigtem 
Zoll ausschliesslich Giessereiroheisen durchgelassen, das dem 
Art. 139, P. 1, des Zolltarifs unterliegt.. 3. die Geltungs 
dauer der vom Handelsministerium ausgestellten Erlaubnis 
scheine beträgt drei Monate, d. h. innerhalb dreier Monate, 
vom Tage der Ausstellung der Erlaubnis ab gerechnet, muss 
das Giessereiroheisen im Zollamt eintreffen; nach Ablauf 
von drei Monaten verliert die Erlaubnis ihre Gültigkeit. 
4. die Frist für die Rückgabe der Zollkaution beträgt einen 
Monat, gerechnet vom Tage der Ablassung des Giesserei 
roheisens aus dem Zollamt; innerhalb dieser Frist muss dem 
Zollamt die Bescheinigung der Fabrikinspektion oder der 
Bergaufsicht — bei Werkstätten der privaten Eisenbahnen 
des Chefs der Eisenbahn — darüber vorgelegt werden, dass 
das Giessereiroheisen bestimmungsgemäss in der Fabrik ein 
gegangen ist und 5. wird innerhalb dieser Frist die betreffende 
Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die hinterlegte Kaution 
als Zolleinnahme zu verbuchen (C. 11, Nr. 19 166). 
2. Mangan- (Ferromangan), Kiesel-, Chrom- 
eisen, für das Pud 
Zu den im Handel vorkommenden, im Art. 139, P. 2 
genannten speziellen Roheisengattungen ge 
hören: Manganeisen (Ferro-Mangan) mit 35% und mehr 
Mangangehalt, Kieseleisen mit 8 % und mehr Siliciumgehalt 
und Chromeisen mit 6 % und mehr Chromgehalt. 
Die Unterscheidungsmerkmale des Mangan-, Kiesel 
und Chrom-Roheisens sind folgende: 
1. Das Mangan-Roheisen (Ferro-Mangan) ist 
hart, spröde und ohne Wirkung auf die Magnetnadel; im 
Bruch ist es feinkörnig, ohne scharfes Hervortreten der Kristalle, 
gleichmässig fest, etwas rauh; der frische Bruch des Mangan- 
Roheisens zeigt eine weisslich-graue Farbe mit seidenartigem 
mattem Glanz; bei längerem Einwirken der Luft auf die 
Oberfläche des Eisens laufen die Farben an und es ist der 
äusseren Färbung nach dann dem Eisenkies ähnlich. 
0,75 R
	        
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