Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmeiku  ng.  Dem  Mangan-Roheisen  ist  das  Spiegelroheisen ­
  ähnlich,  welches  5—20  %  Mangan  enthält;  solches
Eisen  ist  im  frischen  Bruch  silberweiss  und  grobkristallig
(blätterig);  es  wirkt  auf  die  Magnetnadel.
2.  Kieselroheisen  (Ferro-Silicium)  ist  dem  grauen
Roheisen  ähnlich,  die  Bruchfläche  ist  grobkörnig  mit  stark
glänzenden  Punkten,  einfachen  oder  sternförmigen  Plättchen
mit  gläsernem  Glanz.  Die  Farbe  dieses  Roheisens  ist  grau  oder
gräulich.
3.  Das  Chrom-Roheisen  (Ferro-Chrom)  ist  sehr
hart  und  spröde  (wird  in  nicht  grossen  Stücken,  häufig  in
Gestalt  grober  Körner)  eingeführt;  der  Bruch  ist  deutlich
kristallig,  fein  strahlen-  oder  nadelförmig,  hell,  mit  sehr
kleinen,  stark  glänzenden  Punkten.  An  der  Luft  wird  das
Chromroheisen  gelb,  und  an  der  Oberfläche  laufen  die
Farben  leicht  an,  wie  beim  Manganeisen  (C.  91,  Nr.  11  318).
Das  Zolldepartement  schreibt  vor,  eine  tunlichst  genaue
Bestimmung  der  zu  besichtigenden  Roheisensorten
vorzunehmen,  in  Zweifelsfällen  aber  dem  Departement
Muster  zur  Untersuchung  einzusenden  (C.  01,  Nr.  944).
140.  Eisen:
1.  Band- 1 )  und  Sorteneisen  jeder  Art,  mit  Ausnahme ­
  des  unten  genannten;  Eisen  in  Luppen,
Puddlingsstücken  oder  Blöcken,  als  Bruch,  Militärs, ­
  Eisenpulver,  für  das  Pud  .-  .  0,90
1.  Vertragsgemäss:  Stab-  und  Sorteneisen  jeder
Art,  mit  Ausnahme  des  unten  genannten;  Eisen  in
Luppen,  Puddlingsstücken  oder  Masseln,  Brucheisen, ­
  Millbars,  Eisenstaub,  für  das  Pud  ....  0,75
Eisen  und  Stahl  in  Bändern  —  nach  P.  1
der  Art.  140  oder  142  (C.  94,  Nr.  21  510).
2.  eiserne  Schienen,  auch  gelocht  und  ausgeklinkt, ­
  für  das  Pud  0,90
Eisen-  und  Stahlschienen  für  Dampf-,  Pferdeund
  elektrische  Bahnen  fallen  unabhängig  von  der  Form  ihres
Querschnitts  unter  P.  2  der  Art.  140  oder  142  (C.  98,  Nr.  15  000).
3.  Eisenblech  jeder  Art,  1 / 2  mm  und  darüber
stark;  Platten,  über  46  cm  breit;  Sorteneisen  jeder
Art,  in  einer  Breite  oder  Höhe  von  mehr  als
46  cm  sowie  in  einer  Stärke  oder  mit  einem  Durchmesser ­
  von  18  cm  und  darüber;  Fa$oneisen
(T-Eisen,  Doppel-T-Eisen,  B-Eisen,  Z-Eisen  und
von  anderen  ähnlich  geformten  Querschnitten,
ausser  Winkeleisen,  welches  nach  P.  1  dieses
Artikels  verzollt  wird);  dünnsortiges  Eisen,  in

l )  Nach  der  amtlichen  französischen  Ausgabe  :  Stabeisen ­
  (fer  en  barres).
            
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