Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Gruppe  VII.  Erze,  Metalle  und  Fabrikate  daraus.
138.  Metallische  und  mineralische  Erze:
1.  jeder  Art,  ausser  Graphit  und  Bleierzen,
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für  das  Pud
2.  Bleierze,  für  das  Pud

Anmerkung  1.  Der  in  P.  2  dieses  Artikels
angegebene  Zollsatz  wird  drei  Jahre  nach  der
Inkraftsetzung  des  Zolles  auf  Blei  in  Höhe  von
70  Kop.,  auf  20  Kop.  für  das  Pud,  und  sechs  Jahre
nach  demselben  Zeitpunkt,  auf  30  Kop.  für  das
Pud  erhöht.
Anmerkung  2.  Schwefelkies  (Eisenkies)
wird  gegen  einen  Zoll  von  l x / 2  Kop.  vom  Pud
eingelassen.  Für  Schwefelkies,  der  über  2  v.  H.
Kupfer  enthält,  sind  ausser  1%  Kop.  vom  Pud,
noch  3 3 / 4  Kop.  für  jedes  Prozent  reinen  Kupfers,
welches  über  die  2%  in  jedem  Pud  desselben  enthalten ­
  ist,  zu  zahlen.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus
Anmerkung  2.  Schwefelkies  (Pyrit)  mit  einem
Kupfergehalt  von  2%  oder  darunter  zollfrei.
Anmerkung  3.  Kupfererze  sowie  Kupferasche ­
  und  Kupferschlacken  unterliegen  einem  Zoll
von  3 3 / 4  Kop.  für  jedes  in  einem  Pud  derselben
enthaltene  Prozent  reinen  Kupfers.
Um  Schwierigkeiten  bei  der  Berechnung  des  Zolles  nach
dem  neuen  Tarif  für  Schwefelkies,  der  mehr  als  2  %
reinen  Kupfers  enthält,  wie  auch  für  Kupfererze,  Kupferasche ­
  und  Kupferschlacken,  bei  denen  der  Zoll  nach  dem
Prozentsatz  des  im  Pud  Erz  enthaltenen  reinen  Kupfers
berechnet  wird,  und  Verzögerungen  bei  der  Zollabfertigung
zu  vermeiden,  hat  der  Finanzminister  Folgendes  angeordnet: ­
  1)  den  bei  den  Zollämtern  handelnden  Kaufleuten
und  ihren  Bevollmächtigten  ist  das  Recht  einzuräumen,
etwa  zwei  Monate  vor  der  Ankunft  der  Ware  selbst  dem
Zolldepartement  durch  die  Zollämter  Proben  der  einzuführenden ­
  Erze  einzureichen,  damit  dort  der  Prozentsatz  des
im  Erz  enthaltenen  reinen  Kupfers  festgestellt  werde  und
die  Proben,  von  denen  Teile  im  Departement  verbleiben,  alsdann ­
  an  die  Zollämter  zurückgehen;  2)  die  Zollämter  vergleichen ­
  die  Proben  mit  den  später  eintreffenden  Erzen  und
verzollen  letztere  nach  dem  Ergebnis  der  im  Departement
vorgenommenen  Untersuchung,  doch  sind  die  Kaufleute  verpflichtet, ­
  etwa  zu  wenig  erhobenen  Zoll  auf  Verlangen  nachzuzahlen. ­
  Die  Zollämter  haben  dem  eingetroffenen  Erztransport
Proben  zu  entnehmen  und  diese  dem  Departement  zur  Kontrolle ­
  zuzustellen  (C.  91,  Nr.  11  998).
            
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