Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

der  Fabrik  der  für  die  Häfen  der  Ostsee,  des  Sehwarzenoder ­
  Asowmeeres  angenommene  durchschnittliche  Preis  zugrunde ­
  gelegt  und  die  Eisenbahnfracht  bis  zu  dem  einführenden
Werke  hinzugeschlagen.  Der  Grundpreis  für  ausländisches
Giessereiroheisen  ist  festgesetzt:  a)  für  alle  Häfen  der  Ostsee
auf  54  Kop.,  b)  für  Nikolajew  und  Odessa  auf  57  Kop.,  für
Mariupol  auf  59  Kop.,  für  Batum  und  für  Poti  auf  61  Kop.
für  das  Pud.  Für  das  in  das  Königreich  Polen  eingeführte
Giessereiroheisen  ist  der  Grundpreis  folgendermassen  festgesetzt: ­
  a)  für  das  in  Sosnowice  auf  dem  Landweg  eingeführte
55  Kop.  für  das  Pud,  b)  für  das  auf  der  Weichsel  in  Neschawa
eingeführte  auf  58  Kop.  für  das  Pud.  Die  Geltungsdauer
der  Erlaubnis  zum  erleichterten  Bezug  von  Giessereiroheisen
beträgt  drei  Monate.  —
In  Erläuterung  des  vorliegenden  Gesetzes  hat  das  Zolldepartement ­
  den  Zollämtern  folgende  Anweisungen  erteilt:
1.  Die  Gesuche  der  Fabriken  um  Ablassung  des  von  ihnen
aus  dem  Ausland  bezogenen  Giessereiroheisens  zum  ermässigten
  Zolle  sind  unmittelbar  an  das  Handelsministerium
zu  richten  gemäss  dem  Zirkular  der  Industrieabteilung  an
die  Fabrikinspektoren  vom  9.  Juni  1911,  Nr.  14  872.  2.  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1911  wird  zu  ermässigtem
Zoll  ausschliesslich  Giessereiroheisen  durchgelassen,  das  dem
Art.  139,  P.  1,  des  Zolltarifs  unterliegt..  3.  die  Geltungsdauer ­
  der  vom  Handelsministerium  ausgestellten  Erlaubnisscheine ­
  beträgt  drei  Monate,  d.  h.  innerhalb  dreier  Monate,
vom  Tage  der  Ausstellung  der  Erlaubnis  ab  gerechnet,  muss
das  Giessereiroheisen  im  Zollamt  eintreffen;  nach  Ablauf
von  drei  Monaten  verliert  die  Erlaubnis  ihre  Gültigkeit.
4.  die  Frist  für  die  Rückgabe  der  Zollkaution  beträgt  einen
Monat,  gerechnet  vom  Tage  der  Ablassung  des  Giessereiroheisens ­
  aus  dem  Zollamt;  innerhalb  dieser  Frist  muss  dem
Zollamt  die  Bescheinigung  der  Fabrikinspektion  oder  der
Bergaufsicht  —  bei  Werkstätten  der  privaten  Eisenbahnen
des  Chefs  der  Eisenbahn  —  darüber  vorgelegt  werden,  dass
das  Giessereiroheisen  bestimmungsgemäss  in  der  Fabrik  eingegangen ­
  ist  und  5.  wird  innerhalb  dieser  Frist  die  betreffende
Bescheinigung  nicht  vorgelegt,  so  ist  die  hinterlegte  Kaution
als  Zolleinnahme  zu  verbuchen  (C.  11,  Nr.  19  166).
2.  Mangan-  (Ferromangan),  Kiesel-,  Chromeisen,
  für  das  Pud
Zu  den  im  Handel  vorkommenden,  im  Art.  139,  P.  2
genannten  speziellen  Roheisengattungen  gehören: ­
  Manganeisen  (Ferro-Mangan)  mit  35%  und  mehr
Mangangehalt,  Kieseleisen  mit  8  %  und  mehr  Siliciumgehalt
und  Chromeisen  mit  6  %  und  mehr  Chromgehalt.
Die  Unterscheidungsmerkmale  des  Mangan-,  Kieselund ­
  Chrom-Roheisens  sind  folgende:
1.  Das  Mangan-Roheisen  (Ferro-Mangan)  ist
hart,  spröde  und  ohne  Wirkung  auf  die  Magnetnadel;  im
Bruch  ist  es  feinkörnig,  ohne  scharfes  Hervortreten  der  Kristalle,
gleichmässig  fest,  etwas  rauh;  der  frische  Bruch  des  Mangan-Roheisens
  zeigt  eine  weisslich-graue  Farbe  mit  seidenartigem
mattem  Glanz;  bei  längerem  Einwirken  der  Luft  auf  die
Oberfläche  des  Eisens  laufen  die  Farben  an  und  es  ist  der
äusseren  Färbung  nach  dann  dem  Eisenkies  ähnlich.

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