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Unter P. 1 der Art. 140 oder 142 fallen auch Winkel
eisen und Winkelstahl mit Ausnahme der Winkel-
Bimseisensorten (Bulb - Iron) , die zu dem
Bimseisensorten (Bulb - Iron)
fagonnierten Eisen gehören. ü &
Alle Eisen- und Stahlsorten, die unter die obige Be
stimmung nicht passen, sind als faijonnierte anzusehen
und nach P. 3 der Art. 140 oder 142 zu verzollen.
Bei der Tarifierung von Sorteneisen oder Sorten-
stahl nach P. 3 der Art. 140 oder 142 und nach P. 1
des Art. 155 sind die Dimensionen nach der längsten Seite
des Schnittes zu bestimmen, beim Oval nach der Längsachse
desselben, bei halbringförmigem und ähnlichem Schnitt —
nach dem längsten aller kürzesten Abstände zwischen zwei
auf einer Seite liegenden Endpunkten
bei Winkel-
pj
a
eisen und -Stahl ist bei einem gleichschenkeligen Eisen die
äussere Seite eines der Schenkel, bei einem nicht gleich
schenkeligen die des längeren Schenkels zu messen (C. 91,
Nr. 11 318).
Im Hinblick auf die in der Praxis der Zollämter beständig
vorkommenden Schwierigkeiten und Missverständnisse bei
der Bestimmung der ],■> mm Stärke von Eisen- und
Stahlblechen weist das Zolldepartement mit Ge
nehmigung des Finanzministers die Zollämter an, in den
jenigen Fällen, in denen die genaue Bestimmung der an
gegebenen Stärke von Eisen- und Stahlblechen mit Hilfe
der in den Zollämtern vorhandenen Instrumente unzulänglich
erscheint, zur Kontrolle dafür, dass die l / 2 mm Stärke
richtig angegeben worden ist, das Wiegeverfahren in An
wendung zu bringen, nach welchem bei einer regelmässigen
geometrischen Flächenfigur eine Tafel Eisen- oder Stahlblech
von 2 Quadratarschin (bei normalen Dimensionen von 2x1
Arschin) nicht weniger als 9 Pfd. 37 Solotnik wiegt,
1 Quadratarschin nicht unter 4 Pfd. 667 2 Solotnik, 100
Quadratwerschok nicht unter 176 Solotnik, 1 Quadratfuss
nicht unter 83 Solotnik, 100 Quadratzoll nicht unter 57,5
Solotnik und 1 Quadratmeter nicht unter 9 Pfd. 27 Solotnik
(C. 94, Nr. 7777).
Gemäss einem Beschlüsse der Tarifkommission vom
4. März 1904 und einer Entscheidung des Dirigierenden
Senats vom 13. Dezember desselben Jahres ist g e w e 111 e s
und gaufriertes Eisenblech, das sowohl in
der Technik als auch im Handelsverkehr als Rohmaterial an
gesehen wird, ebenso, wie gewöhnliches Eisenblech nach den
entsprechenden Punkten des Art. 140 des Tarifs zu verzollen
(C. 04, Nr. 33 595).
141. Weissblech (verzinntes Eisenblech), auch lackiert,
mit Mustern bedruckt oder moiriert; Eisenblech,
mit Farbe, Lack, Zink, Kupfer, Nickel und anderen
gewöhnlichen Metallen überzogen, für das Pud . 2,65 11
Vertragsgemäss: [Aus 141. Weissblech (ver
zinntes Eisenblech), auch lackiert, mit Mustern be-