Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

156

147.  Zink:
1.  in  Blöcken,  Bruch  und  Pulver,  auch  Zinkasche ­
  und  Zinkstaub,  für  das  Pud  0,75  R
1.  Vertragsgemäss:  in  Blöcken,  Bruch  oder
Pulver,  auch  Zinkasche  und  Zinkstaub,  für  das  Pud  0,70  II
2.  in  Blechen,  auch  geschliffen  und  poliert,
sowie  in  Stangen,  für  das  Pud  1,50  R
2.  Vertragsgemäss:  in  Blechen,  auch  'poliert,
oder  in  Stangen,  für  das  Pud  1,25  li
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­

  Zinkblech,  unpoliert  oder  poliert,  auch
lackiert,  ist  nach  Art.  147,  Punkt  2,  zu  verzollen.
Anmerkung.  Von  vernickelten  oder  mit
anderen  gewöhnlichen  Metallen  überzogenen
Zinkblechen  wird  ein  Zuschlag  von  30  v.  H.  zu
dem  in  Punkt  2  dieses  Artikels  festgesetzten
Zoll  erhoben.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Die  in  den  Artikeln ­
  141,  147,  154,  155,  156  und  163  genannten
Metalle  und  Metallerzeugnisse  unterliegen  den  Zollsätzen ­
  dieser  Artikel,  auch  wenn  sie  durch  irgend
ein  Verfahren  (auf  galvanischem  Wege,  durch
Umguss,  durch  ein  Walzverfahren  oder  sonstwie)
einen  Ueberzug  von  gewöhnlichem  Metall  erhalten
haben,  falls  der  Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts ­
  der  in  den  Artikeln  141,  147,  154,  155
und  156  genannten  Metalle  und  Metallerzeugnisse
und  10  v.  PL.  des  Gesamtgewichts  der  in  Art.  163
genannten  Waren  nicht  übersteigt.  Der  in  der  Anmerkung ­
  zu  Punkt  2  des  Art.  147  vorgesehene
Zuschlag  wird  nicht  erhoben,  wenn  der  dort  genannte
Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der
Bleche  nicht  übersteigt.  Falls  der  Metallüberzug
diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und  10  v.  H.  übersteigt,
unterliegen  die  in  den  genannten  Artikeln  bezeichneten
  Metalle  und  Erzeugnisse  den  Zollsätzen
oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den  Ueberzug
bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Die  durch  Verfügung  vom  24.  September  1899  vorgeschriebene ­
  Vorlegung  von  Ursprungszeugnissen  bei  der  Einfuhr ­
  von  Blei  in  Rollen,  Blechen  usw.  (Art.  146,  P.  2  des
Zolltarifes),  Zink  (Art.  147,  P.  1  und  2)  und  der  nach  Art.  27
des  Tarifs  zu  behandelnden  Spirituosen,  wenn  die  Verzollung ­
  nach  dem  Vertragstarif  beansprucht  wird,  ist  aufgehoben ­
  („Ukasatel  des  Einanzministeriums“  1906,  Nr.  43).
            
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