Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Ministeriums für Handel und Industrie im Einvernehmen 
mit dem Finanzminister eingewilligt, dass bei den nach 
Russland eingeführten Mustern von Gold- und Silberwaren 
die Stempelung durch Anbringung des Stempels auf einem 
an die Waren anzuhängenden Blei bewirkt wird, und zwar 
unter Beobachtung folgenden Verfahrens: 
1. Auf allen als Muster eingeführten Waren muss die 
Bezeichnung „Muster“ oder „Modell“ eingraviert oder 
eingeprägt sein. 
2. Derartige Waren sind den Probierbehörden von den 
Zollanstalten mit einer Bescheinigung dieser letzteren 
darüber zuzusenden, dass sie tatsächlich Muster sind. 
3. Muster von geringem Feingehalt werden nicht ein 
gelassen und auf Grund der allgemeinen Bestimmungen 
ins Ausland zurückgeschafft. 
4. Muster, die den gesetzlichen Vorschriften über den 
Feingehalt genügen, werden soweit möglich auf den 
an die Waren angehängten Bleien gestempelt; falls 
die Anhängung von Bleien unmöglich ist, wird das 
Muster in der allgemein vorgeschriebenen Weise ge 
stempelt. 
5. Bei der Wiederausfuhr von Mustern unter Abnahme 
der Bleie wird die von ihnen erhobene Stempelungs 
gebühr nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen 
nicht zurückgegeben. 
Auf Grund einer Verständigung zwischen dem Finanz- 
minister und dem Verweser des Ministeriums für Handel 
und Industrie ist bei der Wiederausfuhr von Mustern unter 
Rückerstattung des Zolles die Abnahme der Bleie, die den 
Zweck hat, die abermalige Einfuhr der Waren als bereits 
verzollte unmöglich zu machen, von den Zollämtern sofort 
auszuführen, nachdem sie die Wiederausfuhr der Muster 
unter Rückerstattung des Zolles genehmigt haben (C. 06, 
Nr. 18 430). 
Anlässlich des auf Artikel 630 des Zollreglements ge 
stützten Gesuchs einer Firma um Erlass der Probiergebühr 
für Goldwaren von geringem Feingehalte, 
die in einem ausländischen Postpakete nach Russland ge 
kommen und danach wieder ins Ausland zurückgefördert 
worden sind, hat die Industrieabteilung das Zolldepartement 
davon in Kenntnis gesetzt, dass gemäss Art. 5, Abteilung IV 
des Gesetzes vom 11. März 1896 die Probiergebühr auch 
in dem Falle erhoben wird, wenn die der Prüfung unter 
zogenen Waren sich von geringem Feingehalt erweisen 
und dass infolgedessen auch die Probiergebühr für aus dem 
Ausland eingeführte Goldwaren von geringem Feingehalte 
nicht erlassen werden können. Der Art. 630 des Zollreglements 
betreffe wohl die Befreiung von der Entrichtung des Zolles 
und anderer Zollgebühren, könne aber nicht als Grundlage 
für den Erlass der Probiergebühr im Falle der Wiederausfuhr 
von Edelmetallfabrikaten, die in Postpaketen eingeführt 
und in den Probieranstalten auf ihren Feingehalt geprüft 
worden sind, dienen. Die Probiergebühr von solchen Fabri 
katen sei daher vor ihrer Wiederausfuhr ins Ausland zu 
erheben (C. 06, Nr. 21 350).
	        
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