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Ministeriums für Handel und Industrie im Einvernehmen
mit dem Finanzminister eingewilligt, dass bei den nach
Russland eingeführten Mustern von Gold- und Silberwaren
die Stempelung durch Anbringung des Stempels auf einem
an die Waren anzuhängenden Blei bewirkt wird, und zwar
unter Beobachtung folgenden Verfahrens:
1. Auf allen als Muster eingeführten Waren muss die
Bezeichnung „Muster“ oder „Modell“ eingraviert oder
eingeprägt sein.
2. Derartige Waren sind den Probierbehörden von den
Zollanstalten mit einer Bescheinigung dieser letzteren
darüber zuzusenden, dass sie tatsächlich Muster sind.
3. Muster von geringem Feingehalt werden nicht ein
gelassen und auf Grund der allgemeinen Bestimmungen
ins Ausland zurückgeschafft.
4. Muster, die den gesetzlichen Vorschriften über den
Feingehalt genügen, werden soweit möglich auf den
an die Waren angehängten Bleien gestempelt; falls
die Anhängung von Bleien unmöglich ist, wird das
Muster in der allgemein vorgeschriebenen Weise ge
stempelt.
5. Bei der Wiederausfuhr von Mustern unter Abnahme
der Bleie wird die von ihnen erhobene Stempelungs
gebühr nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen
nicht zurückgegeben.
Auf Grund einer Verständigung zwischen dem Finanz-
minister und dem Verweser des Ministeriums für Handel
und Industrie ist bei der Wiederausfuhr von Mustern unter
Rückerstattung des Zolles die Abnahme der Bleie, die den
Zweck hat, die abermalige Einfuhr der Waren als bereits
verzollte unmöglich zu machen, von den Zollämtern sofort
auszuführen, nachdem sie die Wiederausfuhr der Muster
unter Rückerstattung des Zolles genehmigt haben (C. 06,
Nr. 18 430).
Anlässlich des auf Artikel 630 des Zollreglements ge
stützten Gesuchs einer Firma um Erlass der Probiergebühr
für Goldwaren von geringem Feingehalte,
die in einem ausländischen Postpakete nach Russland ge
kommen und danach wieder ins Ausland zurückgefördert
worden sind, hat die Industrieabteilung das Zolldepartement
davon in Kenntnis gesetzt, dass gemäss Art. 5, Abteilung IV
des Gesetzes vom 11. März 1896 die Probiergebühr auch
in dem Falle erhoben wird, wenn die der Prüfung unter
zogenen Waren sich von geringem Feingehalt erweisen
und dass infolgedessen auch die Probiergebühr für aus dem
Ausland eingeführte Goldwaren von geringem Feingehalte
nicht erlassen werden können. Der Art. 630 des Zollreglements
betreffe wohl die Befreiung von der Entrichtung des Zolles
und anderer Zollgebühren, könne aber nicht als Grundlage
für den Erlass der Probiergebühr im Falle der Wiederausfuhr
von Edelmetallfabrikaten, die in Postpaketen eingeführt
und in den Probieranstalten auf ihren Feingehalt geprüft
worden sind, dienen. Die Probiergebühr von solchen Fabri
katen sei daher vor ihrer Wiederausfuhr ins Ausland zu
erheben (C. 06, Nr. 21 350).