Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Eine fabrikmässige Trockenanlage, bestehend 
aus einem Behälter aus Eisenblech, Röhren aus Eisenblech 
und einem Zentrifugal-Ventilator, ist, da sie keine einheit 
liche Maschine darstellt, nach den für die einzelnen Teile 
in Betracht kommenden Artikeln: 152, P. 1; 152, P. 2; und 
167, P. 1 lit. b, des Tarifs zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911 
P, 26). 
Kesselböden, flache, nicht ausgebaucht — nach 
Art. 140, P. 3; ausgebaucht — nach Art. 152 (C. 84,'Nr. 5653). 
Federscheiben für Geschützlafetten — nach Art. 
152 (C. 86, Nr. 4978). 
Eiserne Fässer, in denen Schwefel-Kohlenstoff 
eingeführt wird — nach Art. 152 (C. 88, Nr. 10 640). Vergl. 
Art. 108. 
Unter den mit den Dampfkesseln zusammen zu 
verzollenden Bestandteilen derselben sind die gleichzeitig 
mit den Kesseln eingeführten, wenn auch von ihnen gesondert 
verpackten Hähne, Pfeifen, Manometer, überhaupt Kessel 
armaturen zu verstehen, ebenso aus verschiedenem Material 
angefertigte Röhren, wenn durch Sachverständige bestätigt 
wird, dass letztere unmittelbar zu den Dampfkesseln gehören 
und zur gegenseitigen Verbindung untereinander dienen 
(C. 96, Nr. 3523). 
153. Eisen- und Stahlwaren, mit Ausnahme der be 
sonders genannten, bearbeitet, abgedreht, poliert, 
geschliffen, bronziert oder auf andere Weise be 
arbeitet, mit Teilen aus Holz, Kupfer und dessen 
Legierungen oder ohne solche: 
Vertragsgemäss: Eisen- oder Stahlwaren, nicht 
besonders genannte, gemustert, (fassonniert), ab 
gedreht , poliert, bronziert oder auf andere Weise be 
arbeitet, auch mit Teilen aus Holz, Kupfer oder 
Kupferlegierungen: 
1. jeder Art, ausser den in Punkt 2 genannten, 
für das Pud 
1. Vertragsgemäss: Für das Pud 
4,65 R 
4,20 H 
Instrument zum Broschieren von Papier, 
sog. „Amerikanischer Buchbinder“ — nach Art. 153, P. 1 
(C. 86, Nr. 604). 
Pfannen aus Eisenblech, die der Schlosserbearbeitung 
unterzogen wurden, — nach Art. 153, P. 1 (C. 86, Nr. 4809) 
Wringmaschinen für Wäsche aus poliertem 
Holz mit metallenen, teils bronzierten Teilen und Kautschuk 
walzen — nach Art. 153, P. 1 (C. 86, Nr. 4811). 
Eiserne Betten mit eisernen Drahtnetzen, letztere 
mit gewöhnlichem Metall überzogen — nach Art. 153, P. 1, 
wie bearbeitete Fabrikate aus Eisen (C. 87, Nr. 8992).
	        
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