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Eine fabrikmässige Trockenanlage, bestehend
aus einem Behälter aus Eisenblech, Röhren aus Eisenblech
und einem Zentrifugal-Ventilator, ist, da sie keine einheit
liche Maschine darstellt, nach den für die einzelnen Teile
in Betracht kommenden Artikeln: 152, P. 1; 152, P. 2; und
167, P. 1 lit. b, des Tarifs zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911
P, 26).
Kesselböden, flache, nicht ausgebaucht — nach
Art. 140, P. 3; ausgebaucht — nach Art. 152 (C. 84,'Nr. 5653).
Federscheiben für Geschützlafetten — nach Art.
152 (C. 86, Nr. 4978).
Eiserne Fässer, in denen Schwefel-Kohlenstoff
eingeführt wird — nach Art. 152 (C. 88, Nr. 10 640). Vergl.
Art. 108.
Unter den mit den Dampfkesseln zusammen zu
verzollenden Bestandteilen derselben sind die gleichzeitig
mit den Kesseln eingeführten, wenn auch von ihnen gesondert
verpackten Hähne, Pfeifen, Manometer, überhaupt Kessel
armaturen zu verstehen, ebenso aus verschiedenem Material
angefertigte Röhren, wenn durch Sachverständige bestätigt
wird, dass letztere unmittelbar zu den Dampfkesseln gehören
und zur gegenseitigen Verbindung untereinander dienen
(C. 96, Nr. 3523).
153. Eisen- und Stahlwaren, mit Ausnahme der be
sonders genannten, bearbeitet, abgedreht, poliert,
geschliffen, bronziert oder auf andere Weise be
arbeitet, mit Teilen aus Holz, Kupfer und dessen
Legierungen oder ohne solche:
Vertragsgemäss: Eisen- oder Stahlwaren, nicht
besonders genannte, gemustert, (fassonniert), ab
gedreht , poliert, bronziert oder auf andere Weise be
arbeitet, auch mit Teilen aus Holz, Kupfer oder
Kupferlegierungen:
1. jeder Art, ausser den in Punkt 2 genannten,
für das Pud
1. Vertragsgemäss: Für das Pud
4,65 R
4,20 H
Instrument zum Broschieren von Papier,
sog. „Amerikanischer Buchbinder“ — nach Art. 153, P. 1
(C. 86, Nr. 604).
Pfannen aus Eisenblech, die der Schlosserbearbeitung
unterzogen wurden, — nach Art. 153, P. 1 (C. 86, Nr. 4809)
Wringmaschinen für Wäsche aus poliertem
Holz mit metallenen, teils bronzierten Teilen und Kautschuk
walzen — nach Art. 153, P. 1 (C. 86, Nr. 4811).
Eiserne Betten mit eisernen Drahtnetzen, letztere
mit gewöhnlichem Metall überzogen — nach Art. 153, P. 1,
wie bearbeitete Fabrikate aus Eisen (C. 87, Nr. 8992).