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hergestellt werden, sollen nach Art. 156, P. 2, verzollt werden
(C. 00, Nr. 6061).
3. elektrische Kabel jeder Art, für das Pud
Als elektrische Kabel im Sinne des Art. 156,
P. 3, haben nur solche metallische Leitungen zu gelten, welche
mit verschiedenen Isolierstoffen (Kautschuk, Guttapercha,
vegetabilischen oder animalischen Faserstoffen, mit irgend
einer Substanz imprägniert) überzogen und ausserdem mit einer
gemeinschaftlichen Schutzhülle aus Hanf oder Metall (Draht,
Bleiröhren ohne Hanf, kupfernen Bändern usw.) versehen sind,
die mitunter äusserlich mit geteertem Hanf, Jute u. dergl.
umflochten zu sein pflegt. Alle sonstigen isolierten metallenen
Leiter aber, die mit Faserstoffen oder Guttapercha überzogen
sind, aber keine metallene Schutzhülle haben — nach Art. 156,
Punkt 1 und 2, lit. c (C. 93, Nr. 11 146).
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 141,
147, 154, 155, 156 und 163. Die in den
Art. 141, 147, 154, 155, 156 und 163 genannten
Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen den
Zollsätzen dieser Artikel, auch wenn sie durch
irgend ein Verfahren (auf galvanischem Wege,
durch Umguss, durch ein Walzverfahren oder sonst
wie ) einen Ueberzug von gewöhnlichem Metall er
halten haben, falls der Metallüberzug 25 v. H. des
Gesamtgewichts der in den Art. 141, 147, 154,
155 und 156 genannten Metalle und Metallerzeug
nisse und 10 v. H. des Gesamtgewichts der in
Art. 163 genannten Waren nicht übersteigt. Der
in der Anmerkung zu P. 2 des Art. 147 vorgesehene
Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der dort ge
nannte Metallüberzug 25 v. H. des Gesamtgewichts
der Bleche nicht übersteigt. Falls der Metallüberzug
diese Grenzen von 25 v. H. und 10 v. H. übersteigt,
unterliegen die in den genannten Artikeln be-
zeichneten Metalle und Erzeugnisse den Zollsätzen
oder Zuschlägen, welche für die den Ueberzug
bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.
Angelhaken aus Draht, gleichviel zu welchem
Zwecke sie dienen, auch wenn sie mit kleinen Schlingen zum
Anbinden an die Angelschnur versehen sind, sollen nach
dem entsprechenden Punkte des Art. 156 des Zolltarifs ver
zollt werden (C. 02, Nr. 11 698).
Durch Ukasen Nr. 8292 vom Jahre 1909 und Nr. 105 vom
Jahre 1910 hat der Dirigierende Senat die Tarifierung von
Aufzügen (Liften), als keine einheitliche Maschine dar
stellend, nach den für die einzelnen Teile in Betracht kommen
den Artikeln als richtig anerkannt, und zwar: die Winde —
nach Art. 167, P. 1 lit. a; die Taue — nach Art. 156; die
eisernen Führungen sowie die Teile der Aufzugsplattform —
nach Art. 153, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911).
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