Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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hergestellt werden, sollen nach Art. 156, P. 2, verzollt werden 
(C. 00, Nr. 6061). 
3. elektrische Kabel jeder Art, für das Pud 
Als elektrische Kabel im Sinne des Art. 156, 
P. 3, haben nur solche metallische Leitungen zu gelten, welche 
mit verschiedenen Isolierstoffen (Kautschuk, Guttapercha, 
vegetabilischen oder animalischen Faserstoffen, mit irgend 
einer Substanz imprägniert) überzogen und ausserdem mit einer 
gemeinschaftlichen Schutzhülle aus Hanf oder Metall (Draht, 
Bleiröhren ohne Hanf, kupfernen Bändern usw.) versehen sind, 
die mitunter äusserlich mit geteertem Hanf, Jute u. dergl. 
umflochten zu sein pflegt. Alle sonstigen isolierten metallenen 
Leiter aber, die mit Faserstoffen oder Guttapercha überzogen 
sind, aber keine metallene Schutzhülle haben — nach Art. 156, 
Punkt 1 und 2, lit. c (C. 93, Nr. 11 146). 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 141, 
147, 154, 155, 156 und 163. Die in den 
Art. 141, 147, 154, 155, 156 und 163 genannten 
Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen den 
Zollsätzen dieser Artikel, auch wenn sie durch 
irgend ein Verfahren (auf galvanischem Wege, 
durch Umguss, durch ein Walzverfahren oder sonst 
wie ) einen Ueberzug von gewöhnlichem Metall er 
halten haben, falls der Metallüberzug 25 v. H. des 
Gesamtgewichts der in den Art. 141, 147, 154, 
155 und 156 genannten Metalle und Metallerzeug 
nisse und 10 v. H. des Gesamtgewichts der in 
Art. 163 genannten Waren nicht übersteigt. Der 
in der Anmerkung zu P. 2 des Art. 147 vorgesehene 
Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der dort ge 
nannte Metallüberzug 25 v. H. des Gesamtgewichts 
der Bleche nicht übersteigt. Falls der Metallüberzug 
diese Grenzen von 25 v. H. und 10 v. H. übersteigt, 
unterliegen die in den genannten Artikeln be- 
zeichneten Metalle und Erzeugnisse den Zollsätzen 
oder Zuschlägen, welche für die den Ueberzug 
bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind. 
Angelhaken aus Draht, gleichviel zu welchem 
Zwecke sie dienen, auch wenn sie mit kleinen Schlingen zum 
Anbinden an die Angelschnur versehen sind, sollen nach 
dem entsprechenden Punkte des Art. 156 des Zolltarifs ver 
zollt werden (C. 02, Nr. 11 698). 
Durch Ukasen Nr. 8292 vom Jahre 1909 und Nr. 105 vom 
Jahre 1910 hat der Dirigierende Senat die Tarifierung von 
Aufzügen (Liften), als keine einheitliche Maschine dar 
stellend, nach den für die einzelnen Teile in Betracht kommen 
den Artikeln als richtig anerkannt, und zwar: die Winde — 
nach Art. 167, P. 1 lit. a; die Taue — nach Art. 156; die 
eisernen Führungen sowie die Teile der Aufzugsplattform — 
nach Art. 153, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911). 
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