Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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nannten  Metallen  und  Metalllegierungen,  in
Fassungen  aus  gewöhnlichen  Stoffen;  Scheren  und
Pinzetten,  mit  glatten  und  gezähnten  Schneiden;
Messerklingen;  Gabeln  ohne  Hefte,  fertig  oder  nicht,
für  das  Pud  20,40  11
Vertragsgemäss:  Anmerkung  1.  Messer  und
Gabeln  mit  Heften  aus  gewöhnlichen  Stoffen  werden
nach  diesem  Punkt  mit  20  Rubel  40  Kopeken
verzollt.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung ­
  2.  Messer  mit  Heften  aus  gemeinen  Materialien, ­
  welche  nur  durch  kleine  Perlmutterblättchen
verziert  sind,  fallen  unter  Art.  158,  P.  1.
Bleehgabeln  ohne  Einfassung  —  nach  Art.  158,
P.  1  (C.  94,  Nr.  17  517).
Fleischhacker  in  gewöhnlicher  Einfassung  —
nach  Art.  158,  P.  1  (C.  95,  Nr.  574).
Messerklingen  zu  Dessertmessern  und  Gabeln,
aus  Kupferlegierungen  verfertigt  —  nach  Art.  158,  P.  1  (C.  95,
Nr.  2969)  [Es  ist  zu  beachten,  dass  gemäss  der  vertragsmässigen
  Anmerkung  zu  Art.  149  •—  Gabeln  aus  Kupterlegierung,
  mit  Ausnahme  der  vergoldeten,  versilberten  oder
in  Verbindung  mit  anderen  kostbaren  Materialien,  dem
Art.  149,  P.  P.  2  u.  3,  unterliegen].
Stählerne  Rasiermesser,  in  Fassung  aus
gemeinem  Material,  mit  vergoldeten  Fabrikzeichen  —  nach
Art.  158,  P.  1  (C.  07,  Nr.  626).
2.  dieselben  Gegenstände,  vergoldet  oder  versilbert, ­
  auch  mit  vergoldeter  oder  versilberter
Fassung,  sowie  in  Fassungen  aus  plattiertem
Silber,  Schildpatt,  Perlmutter,  Elfenbein  und
Mammutknochen,  oder  wenn  diese  Materialien,
Gold  und  Silber  nicht  ausgenommen,  als  Verzierungen ­
  an  den  Fassungen  aus  gemeinem  Material
angebracht  sind,  für  das  Pud  60,—  ®
2.  Vertragsgemäss:  dieselben  Gegenstände,  vergoldet ­
  oder  versilbert,  auch  mit  vergoldeter  oder  versilberter ­
  Fassung,  sowie  in  Fassungen  aus  plattiertem
Silber,  Schildpatt,  Perlmutter,  natürlichem  und
fossilem  Elfenbein,  oder  wenn  diese  Stoße,  Gold  und
Silber  inbegrißen,  als  V  er  zier  ungen  an  Fassungen  aus
gewöhnlichem  Stoße  angebracht  sind,  für  das  Pud  GO,  II
Anmerkung.  Messerwaren  mit  Fassungen
aus  edlen  Metallen  werden  nach  den  entsprechenden
Punkten  des  Art.  148  verzollt.
3.  Schafscheren,  für  das  Pud

7,50  R
            
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