Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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nannten Metallen und Metalllegierungen, in 
Fassungen aus gewöhnlichen Stoffen; Scheren und 
Pinzetten, mit glatten und gezähnten Schneiden; 
Messerklingen; Gabeln ohne Hefte, fertig oder nicht, 
für das Pud 20,40 11 
Vertragsgemäss: Anmerkung 1. Messer und 
Gabeln mit Heften aus gewöhnlichen Stoffen werden 
nach diesem Punkt mit 20 Rubel 40 Kopeken 
verzollt. 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An 
merkung 2. Messer mit Heften aus gemeinen Ma 
terialien, welche nur durch kleine Perlmutterblättchen 
verziert sind, fallen unter Art. 158, P. 1. 
Bleehgabeln ohne Einfassung — nach Art. 158, 
P. 1 (C. 94, Nr. 17 517). 
Fleischhacker in gewöhnlicher Einfassung — 
nach Art. 158, P. 1 (C. 95, Nr. 574). 
Messerklingen zu Dessertmessern und Gabeln, 
aus Kupferlegierungen verfertigt — nach Art. 158, P. 1 (C. 95, 
Nr. 2969) [Es ist zu beachten, dass gemäss der vertrags- 
mässigen Anmerkung zu Art. 149 •— Gabeln aus Kupter- 
legierung, mit Ausnahme der vergoldeten, versilberten oder 
in Verbindung mit anderen kostbaren Materialien, dem 
Art. 149, P. P. 2 u. 3, unterliegen]. 
Stählerne Rasiermesser, in Fassung aus 
gemeinem Material, mit vergoldeten Fabrikzeichen — nach 
Art. 158, P. 1 (C. 07, Nr. 626). 
2. dieselben Gegenstände, vergoldet oder ver 
silbert, auch mit vergoldeter oder versilberter 
Fassung, sowie in Fassungen aus plattiertem 
Silber, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein und 
Mammutknochen, oder wenn diese Materialien, 
Gold und Silber nicht ausgenommen, als Ver 
zierungen an den Fassungen aus gemeinem Material 
angebracht sind, für das Pud 60,— ® 
2. Vertragsgemäss: dieselben Gegenstände, ver 
goldet oder versilbert, auch mit vergoldeter oder ver 
silberter Fassung, sowie in Fassungen aus plattiertem 
Silber, Schildpatt, Perlmutter, natürlichem und 
fossilem Elfenbein, oder wenn diese Stoße, Gold und 
Silber inbegrißen, als V er zier ungen an Fassungen aus 
gewöhnlichem Stoße angebracht sind, für das Pud GO, II 
Anmerkung. Messerwaren mit Fassungen 
aus edlen Metallen werden nach den entsprechenden 
Punkten des Art. 148 verzollt. 
3. Schafscheren, für das Pud 
7,50 R
	        
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