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3. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für
das Pud i } 80 R
Tischgabeln, vernickelt oder in anderer Weise be
arbeitet — nach den entsprechenden Punkten des Art. 158,
nach der Qualität der Einfassung (C. 87, Nr. 10 437).
Stählerne Tischmesser mit silbernen Griffen,
getrennt eingeführt: die Messerklingen — nach Art. 158, die
silbernen Griffe aber — nach Art. 148, P. 4, gemäss der Anm.
zu Art. 158 (C. 87, Nr. 13 444).
Die im Art. 158 aufgeführte Messer ware ist unab
hängig von ihrer Bestimmung nach den entsprechenden
Punkten dieses Artikels durchzulassen (C. 97, Nr. 27 010).
Dieses Cirkular berührt nicht die Cirkulare von 1891, Nr.
20 996, P. 14, und von 1894, Nr. 8962, P. 5, und Nr. 17 517,
P. 12, über Gartenscheren, Metallscheren und Schneider
scheren, die ihre Geltung behalten (C. 98, Nr. 6464). Vergl.
unter Artikel 161.
159. Blanke Waffen, Säbel- und alle anderen Klingen:
Handfeuerwaffen, ausser den für die Einfuhr ver
botenen; Zubehör aller Art zu Feuerwaffen; Hülsen,
Patronen und Zündhütchen geladen oder nicht,
für das Pud 43,20 R
Anmerkung. Feuerwaffen, in Kästen und
Futteralen mit Zubehör eingeführt, werden zu
sammen mit dem Gewicht dieser Behälter und der
Zubehörteile verzollt.
Endstücke für Ladestöeke zum Reinigen
der Flintenläufe — nach Art. 159 (C. 86, Nr. 604).
Die Einfuhr von Waffen, ausser Jagdwaffen,
sowie von Schiesswaffenzubehör aus dem Auslande und
aus Finnland wird sowohl für den persönlichen Gebrauch
wis für den Verkauf verboten, es sei denn, dass derjenige,
der die Waffen mitbringt, oder die Handelsfirma, für die
sie bestimmt sind, den zuständigen Zollstellen einen be
sonderen Erlaubnisschein des Ministeriums des Innern vor
legt (Gesetz vom 24. November 1905. — C. 05, Nr. 26 811).
Jagdwaffen nebst Zubehör werden nur auf
Grund der Genehmigung der höchsten örtlichen Verwaltungs
behörde durchgelassen (C. 06, Nr. 4845).
Da sich bei der Anwendung des Gesetzes vom 24. Novem
ber 1905 Zweifel ergeben haben, welche Waffen als Jagd-
Waffen anzusehen sind, so hat das Zolldepartement auf
Grund von Gutachten des Polizeidepartements und der
Waffenabteilung des Artilleriekomitees bekannt gemacht,
dass unter Jagdwaffen, deren Einfuhr in Russland gestattet
ist, Gewehre mit glattem Lauf zu verstehen sind und dass
Revolver und Pistolen auf keinen Fall als Jagdwaffen an
gesehen werden können (C. 06, Nr.. 5147).
Maschinengewehre — vergl. Art. 153 (C. 06,
Nr. 9437).
Infolge der von einem Zollamt aufgeworfenen Frage,
ob die Einfuhr des neuen gemischten Typus von
drei- und vierläufigen Schiessgewehren, bei denen