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zwei Läufe glatt, die beiden anderen aber gezogen sind,
ferner auch die Einfuhr von Revolver- und Pistolenteilen
als verboten zu gelten habe, hat das Zolldepartement erklärt,
dass die Gewehrabteilung des Artilleriekomitees sieh dahin
ausgesprochen hat, dass alle doppel- und mehrläufigen
Gewehre, die auch nur einen gezogenen Lauf haben, nicht
eingeführt werden dürfen. Ebenso sind auch Revolver und
Pistolenteile zu beanstanden, da die Einfuhr von Revolvern
und Pistolen verboten ist.
Die erwähnten Gegenstände sind demgemäss nur gegen
Vorlegung eines Erlaubnisscheins des Ministeriums des Innern
einzulassen (C. 06, Nr. 17 357).
Infolge der von einigen Zollämtern aufgeworfenen Frage,
wie bei der Einfuhr von automatischen Gewehren
mit glattem Laufe, System Browning, zu verfahren ist, hat
das Zolldepartement erklärt, dass das Artilleriekomitee sich
nicht für den freien Einlass dieser Gewehre ausgesprochen
hat. Sie sind daher nur auf Grund eines besonderen Erlaubnis
scheins des Ministeriums des Innern zur Einfuhr zuzulassen
(C. 06, Nr. 27 942).
Auf Grund eines Gutachtens des Polizeidepartements
und der Hauptartillerieverwaltung hat das Zolldepartement
erläutert, dass glattläufige Gewehre des Systems
Montechristo zu den Jagdflinten zu rechnen und als solche
nach Massgabe der Anmerkung zu Art. 554 des Zollustaws
einzulassen sind (0. 07, Nr. 604).
Gemäss Gutachten des Polizeidepartements und der
Hauptartillerieverwaltung darf Zubehör zu Revolvern
und Pistolen (Ladestöcke, Kugelgiessmaschinen u. dergl.)
nur nach Massgabe des Art. II des Gesetzes vom 24. No
vember 1905 über die Aufbewahrung und den Verkauf von
Schusswaffen, d. h. nur mit Genehmigung des Ministeriums
des Innern aus den Zollämtern abgelassen werden (C. 07,
Nr. 3613).
Die aus dem Ausland und aus Finland eingeführten
automatischen glattläufigen Gewehre, System
Winchester, sind nach Massgabe der Anmerkung zu Art. 554
des Zollreglements, d. h. mit Genehmigung der höchsten ört
lichen Verwaltungsbehörde einzulassen (C. 07, Nr. 12 067).
Das Zolldepartement hat dem Zollressort erläutert, dass
im Interesse der Waffenempfänger, welche im Besitze von
Erlaubnisscheinen der zuständigen Behörden sind, das durch
den § 14 der vom Finanzminister am 9. September 1904
bestätigten Postinstruktion vorgeschriebene Verfahren (Aus
lieferung der Postpakete durch die Postanstalten nach Vor
weisung der entsprechenden Erlaubnisscheine) nicht nur auf
Postpaketsendungen mit Jagdwaffen, sondern auch auf die
jenigen Sendungen angewandt werden muss, welche Waffen
enthalten, die auf Grund von besonderen, durch das Gesetz
vom 24. November 1905 eingeführten Erlaubnisscheinen ein
gelassen werden (C. 08, Nr. 12 860).
Mit Rücksicht auf den Ukas des Dirigierenden Senats
von 1905, Nr. 4799, wonach Bleikugeln nicht unter Art. 159
des Tarifs fallen, weil sie keine Bestandteile von Feuerwaffen
darstellen, und der Art. 159 des Tarifs in dem Sinne aus
zulegen ist, dass ausser Waffen und besonders genanntem