Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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zwei Läufe glatt, die beiden anderen aber gezogen sind, 
ferner auch die Einfuhr von Revolver- und Pistolenteilen 
als verboten zu gelten habe, hat das Zolldepartement erklärt, 
dass die Gewehrabteilung des Artilleriekomitees sieh dahin 
ausgesprochen hat, dass alle doppel- und mehrläufigen 
Gewehre, die auch nur einen gezogenen Lauf haben, nicht 
eingeführt werden dürfen. Ebenso sind auch Revolver und 
Pistolenteile zu beanstanden, da die Einfuhr von Revolvern 
und Pistolen verboten ist. 
Die erwähnten Gegenstände sind demgemäss nur gegen 
Vorlegung eines Erlaubnisscheins des Ministeriums des Innern 
einzulassen (C. 06, Nr. 17 357). 
Infolge der von einigen Zollämtern aufgeworfenen Frage, 
wie bei der Einfuhr von automatischen Gewehren 
mit glattem Laufe, System Browning, zu verfahren ist, hat 
das Zolldepartement erklärt, dass das Artilleriekomitee sich 
nicht für den freien Einlass dieser Gewehre ausgesprochen 
hat. Sie sind daher nur auf Grund eines besonderen Erlaubnis 
scheins des Ministeriums des Innern zur Einfuhr zuzulassen 
(C. 06, Nr. 27 942). 
Auf Grund eines Gutachtens des Polizeidepartements 
und der Hauptartillerieverwaltung hat das Zolldepartement 
erläutert, dass glattläufige Gewehre des Systems 
Montechristo zu den Jagdflinten zu rechnen und als solche 
nach Massgabe der Anmerkung zu Art. 554 des Zollustaws 
einzulassen sind (0. 07, Nr. 604). 
Gemäss Gutachten des Polizeidepartements und der 
Hauptartillerieverwaltung darf Zubehör zu Revolvern 
und Pistolen (Ladestöcke, Kugelgiessmaschinen u. dergl.) 
nur nach Massgabe des Art. II des Gesetzes vom 24. No 
vember 1905 über die Aufbewahrung und den Verkauf von 
Schusswaffen, d. h. nur mit Genehmigung des Ministeriums 
des Innern aus den Zollämtern abgelassen werden (C. 07, 
Nr. 3613). 
Die aus dem Ausland und aus Finland eingeführten 
automatischen glattläufigen Gewehre, System 
Winchester, sind nach Massgabe der Anmerkung zu Art. 554 
des Zollreglements, d. h. mit Genehmigung der höchsten ört 
lichen Verwaltungsbehörde einzulassen (C. 07, Nr. 12 067). 
Das Zolldepartement hat dem Zollressort erläutert, dass 
im Interesse der Waffenempfänger, welche im Besitze von 
Erlaubnisscheinen der zuständigen Behörden sind, das durch 
den § 14 der vom Finanzminister am 9. September 1904 
bestätigten Postinstruktion vorgeschriebene Verfahren (Aus 
lieferung der Postpakete durch die Postanstalten nach Vor 
weisung der entsprechenden Erlaubnisscheine) nicht nur auf 
Postpaketsendungen mit Jagdwaffen, sondern auch auf die 
jenigen Sendungen angewandt werden muss, welche Waffen 
enthalten, die auf Grund von besonderen, durch das Gesetz 
vom 24. November 1905 eingeführten Erlaubnisscheinen ein 
gelassen werden (C. 08, Nr. 12 860). 
Mit Rücksicht auf den Ukas des Dirigierenden Senats 
von 1905, Nr. 4799, wonach Bleikugeln nicht unter Art. 159 
des Tarifs fallen, weil sie keine Bestandteile von Feuerwaffen 
darstellen, und der Art. 159 des Tarifs in dem Sinne aus 
zulegen ist, dass ausser Waffen und besonders genanntem
	        
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