Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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1. aus Gusseisen, Schmiedeeisen, Stahl, mit 
Teilen aus anderen Materialien oder ohne solche, 
auch in Verbindung mit Kupfer, sofern das Kupfer 
nicht mehr als 25 v. H. des Gesamtgewichts der 
Maschinen ausmacht: 
a) jeder Art, nicht besonders genannt 1 ), für 
das Pud 
a) Vertragsgemäss: Für das Pud 
Triebwerke mit Pferdekraft, ohne land 
wirtschaftliche Maschinen eingeführt — nach Art. 167, P. 1 
t. a (C. 94, Nr. 21 902). 
2,55 II 
werden, sollen zusammen mit diesen, als deren notwendiger 
Bestandteil verzollt werden. 
Reserveteile, wenn nicht aus Kupfer, Gusseisen, Eisen 
oder Stahl, werden nach dem Material, aus dem sie hergestellt 
sind, verzollt, gleichviel, ob sie zusammen mit den Maschinen 
oder getrennt eingeführt werden. Da bei der Besichtigung 
dieser Waren öfters die Frage aufgeworfen wird, welche ge 
trennt verpackten Maschinenteile nach dem Herstellungs 
material zu verzollen sind und welche als notwendige Bestand 
teile der Maschine, die der Verzollung zusammen mit letzterer 
unterliegen, angesehen werden dürfen — so werden die Zoll 
ämter angewiesen, in Fällen, wo Missverständnisse in der 
Anwendung des betreffenden Artikels entstehen und die 
Antragsteller den Durchlass der Maschinen und deren Teile 
vor der Lösung der Streitfrage im Zolldepartement verlangen, 
die Anzahl und das Gewicht sowohl der Maschine, als deren 
Teile ausführüch zu bestimmen und darüber dem Zolldeparte 
ment zu berichten, womöglich unter Beifügung der Zeichnung 
der eingeführten Maschine (C. 94, Nr. 12 957). 
Zur Erläuterung des C. 91, Nr. 11 318 bringt das Zoll 
departement zur Kenntnis, dass als mit den Maschinen und 
Apparaten zusammen zu verzollende Bestandteile der 
selben, selbst wenn sie gesondert verpackt sind, zu gelten haben: 
Krane, Injektoren, Oelkannen, Pfeifen, Zählapparate, Mano 
meter, aus verschiedenem Material hergestellte Röhren und 
Riemen, wenn durch einen Experten nachgewiesen wird, dass 
sie zum gegenseitigen Verbinden der einzelnen Maschinen 
teile untereinander unmittelbar eingerichtet sind und not 
wendige und wesentliche Attribute der Maschinen bilden 
(C. 95, Nr. 21 275). 
Der Dirigierende Senat hat erläutert, dass die Fest 
stellung, ob eine Maschine eine „unvollständige 
Maschine“ ist, die nach Art. 167, P. 1 lit. a, eingelassen 
wird, und was „Teile v o n M a s c h i n e n“ sind, die nach 
Art. 167, P. 7, des Zolltarifs eingelassen werden, erst nach 
erfolgter Prüfung der Konstruktion der betreffenden Maschine 
zu treffen ist. (ükas von 1908, Nr. 11 533.) 
Siehe auf Seite 208 das C. 09, Nr. 1757. 
1 ) Nach Art. 167, P. 1 lit. a, werden nur bezügliche 
vollständige (komplette) Maschinen und Apparate, 
wenn auch auseinandergenommen, verzollt.
	        
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