Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Staubreinigungsapparate  aus  Eisen  mit
Elektromotor  —  der  Apparat  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a;  der
Motor  —  nach  Art.  167,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
Schwing-  und  Lockerungsmaschine  für
die  Bearbeitung  von  Baumwolle  (sogen.  Wolf-Maschinen),
wie  nicht  besonders  genannte  Maschinen  —  nach  Art.  167,
P.  1  lit.  a  (C.  09,  Nr.  34  804).
Apparate,  eiserne,  zum  Verkorken  von
Flaschen  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  620).
Eiserne  Kopier  -  und  V  ervielfältigungsapparate
  „R  otar  i“,  zusammen  mit  den  Futteralen  aus
Eisenblech  und  mit  den  zugehörigen  Bestandteilen,  nämlich
einem  seidenen  Netze  und  einem  polierten  hölzernen  Brette
—  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  Nr.  10,  Nr.  620).
Maschinen  zur  Herstellung  von  Stroh-Sehnüren
  (-Bändern),  mit  Hand-Triebwerk,  wie  sie  gewöhnlich ­
  in  der  Landwirtschaft  gebraucht  werden  —  nach
Art.  167,  P.  4;  ebensolche  Maschinen  aus  Eisen  mit  Riemscheiben-Triebwerk
  —  nach  Art.  167,  P.l  lit.a  (C.  10,  Nr.  520.)
Maschinen,  eiserne,  zum  Aufsetzen  fertiger
metallischer  Ringe  in  kaltem  Zustande  auf  andere
Gegenstände,  wie  nicht  besonders  genannte  Maschinen  —
nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  520).
Eiserne  Fabrikmaschinen,  nicht  besonders
genannt,  eine  Haspel  mit  einem  Apparat  zur  Bestimmung  der
Länge  des  aufgewickelten  Garns  darstellend  —  nach  Art.  167,
P.  1  Mt.  a  (C.  10,  Nr.  520.)
Gusseiserne  Fleischhackmaschinen  von
grossem  Umfang,  für  den  gewerblichen  und  Handelsgebrauch
bestimmt,  wie  nicht  besonders  genannte  gusseiserne  Apparate
•—nach  Art.  167,  P.l  lit.  a;  gusseiserne  Fleischhackmaschinen
von  kleinem  Umfang  und  Gewicht  (gewöhnlich  bis  10  Pfund
das  Stück)  für  den  Hausgebrauch,  dem  Material  entsprechend  —
nach  Art.  150,  P.  3  (C.  10,  Nr.  520.)
In  Ergänzung  des  C.  06,  Nr.  6903  (s.  oben)  hat  das  Zolldepartement ­
  bekannt  gemacht,  dass  als  pneumatische
Hämmer,  die  mit  Dampfhämmern  vollkommen  gleichartig ­
  und  wie  diese  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  des  Tarifs  einzulassen ­
  sind,  nur  solche  mit  Pressluft  betriebene  Hämmer
gelten  können,  die  keinerlei  andere  Teile  haben  als  solche,
welche  allgemein  zu  Dampfhämmern  gehören;  infolgedessen
sind  pneumatische  Hämmer  aller  Art,  die  nicht  nur  aus  den
unmittelbar  mit  Pressluft  arbeitenden  Teilen  bestehen  (Kolben
mit  Stange  und  Hammerbahn),  sondern  auch  Vorrichtungen,
die  an  dem  Hammer  selbst  die  Pressluft  vorbereiten,  sowie
Antriebsmechanismen  haben,  je  nach  dem  Material  —  nach
Art.  167,  P.  1  lit.  c,  oder  nach  Art..  167,  P.  2,  einzulassen
(C.  10,  Nr.  2326).
Das  C.  09,  Nr.  34  804  des  Zolldepartements  (s.  oben)
bestimmte  u.  a.,  dass  Staubreinigungsapparate
nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  zu  verzollen  sind.  Unter  Staubreinigungsapparaten ­
  hatte  man  dabei  solche  besonderen
Apparate  im  Auge,  deren  Hauptbestandteile  (die  den  Staub
aufsaugen  und  festhalten)  in  einem  allgemeinen  Futteral
            
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