Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Pneumatische Hämmer sind, als vollkommen 
gleichartig mit Dampfhämmern, nach Art. 167, P. 1 lit. a, 
einzulassen (C. 06, Nr. 6903). 
Hydraulische Pressen, die vollkommen selb 
ständige Mechanismen darstellen, sind als nicht besonders 
genannt dem Art. 167, P. 1 lit. a, zu unterstellen, während 
die dazu gehörigen Pumpen unter Art. 167, P. 1 lit. b, fallen, 
da sie nicht unmittelbar zum Bestände der Pressen gehören 
und gelegentlich sogar, zusammen mit ihren Motoren, in be 
sonderen von den Pressen getrennten Räumen aufgestellt 
werden (C. 06, Nr. 6903). 
Eiserne Formapparate für Zementröhren — 
nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 07, Nr. 626). 
Eiserne Rettungsapparate für Bergwerke, 
in Verbindung mit höchstens 25 v. H. Kupfer, zusammen 
mit den dazu gehörigen Gefässen mit verflüssigten Gasen 
— nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 07, Nr. 626). 
Eiserne magnetische (nichtelektromagnetische) 
Maschinen, die in der Technik zur Abscheidung von 
eisernen Teilen dienen — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 07, 
Nr. 626). 
Apparate für das Legen von Tele 
graphenleitungen, bestehend aus einem plattform 
artigen Karren mit darauf befindlicher Stellage zur Aus 
führung von Arbeiten in einer bestimmten Höhe, sind laut 
Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 4372, als nicht 
besonders genannte eiserne Maschinen nach Art. 167, P. 1 
lit. a, des Tarifs zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 26). 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 6772 
sind in der Müllerei angewandte Schäl - und Enthüls- 
masehinen, worin die Arbeit des Schälens und Ent- 
hülsens der Körner von einer sich rasch drehenden Trommel 
mit einer Oberfläche aus Schmirgel verrichtet wird, als nicht 
besonders genannte Maschinen — nach Art. 167, P. 1 lit- a, 
des geltenden Tarifs zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 27). 
Bewegliche Plattformen für Eisenbahn- 
Hebekrane mit gewissen Teilen einer Hebemaschine sind laut 
Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 11 533, als un 
vollständige Maschinen, nach Art. 167, P. 1 lit. a, einzulassen 
(C. 09, Nr. 5962, P. 32). 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 14 677 
sind eiserne Traubenpressen, die keine Oeffnung für 
den ununterbrochenen Abfluss der Maische haben, so dass 
dieTätigkeit der Pressen zwecks Entfernung der angesammelten 
Maische von Zeit zu Zeit unterbrochen werden muss, nach 
Art. 167, P. 1 lit. a, des Tarifs durchzulassen (C. 09, Nr. 5962, 
P. 33). 
Apparate aus Eisen zum Aufspulen von 
Draht — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 09, Nr. 34 804). 
Apparate aus Eisen mit Sandstreuvor 
richtung, die gewöhnlich zur Bearbeitung der Flächen 
von Glas-, Steinwaren und dergl. dienen — nach Art. 167, 
P- 1 lit. a (C. 09, Nr. 34 801).
	        
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