185
Pneumatische Hämmer sind, als vollkommen
gleichartig mit Dampfhämmern, nach Art. 167, P. 1 lit. a,
einzulassen (C. 06, Nr. 6903).
Hydraulische Pressen, die vollkommen selb
ständige Mechanismen darstellen, sind als nicht besonders
genannt dem Art. 167, P. 1 lit. a, zu unterstellen, während
die dazu gehörigen Pumpen unter Art. 167, P. 1 lit. b, fallen,
da sie nicht unmittelbar zum Bestände der Pressen gehören
und gelegentlich sogar, zusammen mit ihren Motoren, in be
sonderen von den Pressen getrennten Räumen aufgestellt
werden (C. 06, Nr. 6903).
Eiserne Formapparate für Zementröhren —
nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 07, Nr. 626).
Eiserne Rettungsapparate für Bergwerke,
in Verbindung mit höchstens 25 v. H. Kupfer, zusammen
mit den dazu gehörigen Gefässen mit verflüssigten Gasen
— nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 07, Nr. 626).
Eiserne magnetische (nichtelektromagnetische)
Maschinen, die in der Technik zur Abscheidung von
eisernen Teilen dienen — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 07,
Nr. 626).
Apparate für das Legen von Tele
graphenleitungen, bestehend aus einem plattform
artigen Karren mit darauf befindlicher Stellage zur Aus
führung von Arbeiten in einer bestimmten Höhe, sind laut
Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 4372, als nicht
besonders genannte eiserne Maschinen nach Art. 167, P. 1
lit. a, des Tarifs zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 26).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 6772
sind in der Müllerei angewandte Schäl - und Enthüls-
masehinen, worin die Arbeit des Schälens und Ent-
hülsens der Körner von einer sich rasch drehenden Trommel
mit einer Oberfläche aus Schmirgel verrichtet wird, als nicht
besonders genannte Maschinen — nach Art. 167, P. 1 lit- a,
des geltenden Tarifs zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 27).
Bewegliche Plattformen für Eisenbahn-
Hebekrane mit gewissen Teilen einer Hebemaschine sind laut
Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 11 533, als un
vollständige Maschinen, nach Art. 167, P. 1 lit. a, einzulassen
(C. 09, Nr. 5962, P. 32).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 14 677
sind eiserne Traubenpressen, die keine Oeffnung für
den ununterbrochenen Abfluss der Maische haben, so dass
dieTätigkeit der Pressen zwecks Entfernung der angesammelten
Maische von Zeit zu Zeit unterbrochen werden muss, nach
Art. 167, P. 1 lit. a, des Tarifs durchzulassen (C. 09, Nr. 5962,
P. 33).
Apparate aus Eisen zum Aufspulen von
Draht — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 09, Nr. 34 804).
Apparate aus Eisen mit Sandstreuvor
richtung, die gewöhnlich zur Bearbeitung der Flächen
von Glas-, Steinwaren und dergl. dienen — nach Art. 167,
P- 1 lit. a (C. 09, Nr. 34 801).