Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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(Kasten)  enthalten  und  konstruktiv  so  eng  miteinander  verbunden ­
  sind,  dass  sie  einzeln  keine  selbständige  Bedeutung
haben  können.  In  der  letzten  Zeit  werden  jedoch  aus  dem
Ausland  Vorrichtungen  verschiedener  Art  eingeführt,  die,
aus  Pumpen  und  Einrichtungen  zum  Festhalten  des  Staubes
bestehend,  zwar  zur  Erreichung  desselben  Zweckes  wie  die
eigentlichen  Staubreinigungsapparate  dienen  können,  aber
konstruktiv  nicht  zu  einem  Ganzen  verbunden  sind.  Derartige ­
  Vorrichtungen  fallen  nicht  unter  den  technischen  Begriff ­
  einer  Maschine  oder  eines  Apparates,  sind  vielmehr  —  gemäss ­
  dem  in  der  Zollpraxis  durchgeführten  Prinzip  —  nach
den  der  Bauart  und  dem  Material  der  zu  der  Vorrichtung
gehörenden  Gegenstände  entsprechenden  Tarifartikeln  in
derselben  Weise  zu  verzollen,  wie  dies  für  die  Verzollung
von  Lifts  und  verschiedenen  Arten  von  Fabrikvorrichtungen,
die  nicht  eine  Maschine  darstellen,  vorgeschrieben  ist
(C.  10,  Nr.  9070).
Ekonomeiser  aus  gusseisernen  Röhren,
als  nicht  besonders  genannte  gusseiserne  Apparate  —  nach
Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  22  193).
Eiserne  Maschinen  zur  Herstellung  von
Briketts  aus  Baumwollabfällen,  die  als  Heizmittel ­
  dienen—  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  36  911).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1910,  Nr.
15  514  werden  Maschinen  zum  Schleifen  von
Kard  e  n  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  verzollt,  da  nach  einer
Erläuterung  des  Senats  unter  den  in  Art.  167,  P.  1  lit.  c,
genannten  Maschinen  für  Metallbearbeitung  nur  solche
Maschinen  zu  verstehen  sind,  deren  Arbeit  die  Umwandlung
eines  Rohmaterials  in  ein  Fabrikat  oder  die  Verleihung  der
endgültigen  Form  an  dieses  letztere  bezweckt,  während  die
Maschinen  zum  Schleifen  von  Karden  nur  bezwecken,  ein
fertiges  Erzeugnis  zum  weiteren  Gebrauche  geeignet  zu  machen
(C.  10,  Nr.  36  911).
Durch  Ukasen  Nr.  8292  vom  Jahre  1909  und  Nr.  105
vom  Jahre  1910  hat  der  Dirigierende  Senat  die  Tarifierung
von  Aufzügen  (Liften),  als  keine  einheitliche  Maschine
darstellend,  nach  den  für  die  einzelnen  Teile  in  Betracht  kommenden ­
  Artikeln  als  richtig  anerkannt,  und  zwar:  die  Winde
—  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a;  die  Taue  —  nach  Art.  156;  die
eisernen  Führungen  sowie  die  Teile  der  Aufzugsplattform  —
nach  Art.  153,  P.  1  (C.  10,  Nr.  36  911).
Ueber  die  Verzollung  von  Wasserreinigungsanlagen ­
  und  Ansatzstücken  des  Saugrohrs
einer  Pumpe  s.  Verz.  n.  d.  Stoff  —  C.  10,  Nr.  36  911.
Laut  Beschluss  der  besonderen  Tarifkommission  vom
22.  Dezember  1910,  Nr.  585,  ist  die  als  Conveyor  bezeichnete
  Fabrikvorrichtung  zur  Beförderung  von  Steinkohlen ­
  innerhalb  der  Fabrik,  bestehend  aus  Winden,  Spannvorrichtungen, ­
  kleinen  Wagen,  Trichtern,  Rahmen,  Führungen
und  anderen  Teilen,  folgendermassen  zu  verzollen:  Die  eisernen
Winden  und  Spannvorrichtungen,  wie  nicht  besonders  genannte ­
  Apparate  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a;  die  kleinen
Wagen,  die  Trichter,  Rahmen  und  sonstigen  Teile,  die  keine
einheitliche  Maschine  oder  keinen  Apparat  darstellen,  gleich
Fahrstühlen  —  nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs
            
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