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(Kasten) enthalten und konstruktiv so eng miteinander verbunden
sind, dass sie einzeln keine selbständige Bedeutung
haben können. In der letzten Zeit werden jedoch aus dem
Ausland Vorrichtungen verschiedener Art eingeführt, die,
aus Pumpen und Einrichtungen zum Festhalten des Staubes
bestehend, zwar zur Erreichung desselben Zweckes wie die
eigentlichen Staubreinigungsapparate dienen können, aber
konstruktiv nicht zu einem Ganzen verbunden sind. Derartige
Vorrichtungen fallen nicht unter den technischen Begriff
einer Maschine oder eines Apparates, sind vielmehr — gemäss
dem in der Zollpraxis durchgeführten Prinzip — nach
den der Bauart und dem Material der zu der Vorrichtung
gehörenden Gegenstände entsprechenden Tarifartikeln in
derselben Weise zu verzollen, wie dies für die Verzollung
von Lifts und verschiedenen Arten von Fabrikvorrichtungen,
die nicht eine Maschine darstellen, vorgeschrieben ist
(C. 10, Nr. 9070).
Ekonomeiser aus gusseisernen Röhren,
als nicht besonders genannte gusseiserne Apparate — nach
Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 22 193).
Eiserne Maschinen zur Herstellung von
Briketts aus Baumwollabfällen, die als Heizmittel
dienen— nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 36 911).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr.
15 514 werden Maschinen zum Schleifen von
Kard e n nach Art. 167, P. 1 lit. a, verzollt, da nach einer
Erläuterung des Senats unter den in Art. 167, P. 1 lit. c,
genannten Maschinen für Metallbearbeitung nur solche
Maschinen zu verstehen sind, deren Arbeit die Umwandlung
eines Rohmaterials in ein Fabrikat oder die Verleihung der
endgültigen Form an dieses letztere bezweckt, während die
Maschinen zum Schleifen von Karden nur bezwecken, ein
fertiges Erzeugnis zum weiteren Gebrauche geeignet zu machen
(C. 10, Nr. 36 911).
Durch Ukasen Nr. 8292 vom Jahre 1909 und Nr. 105
vom Jahre 1910 hat der Dirigierende Senat die Tarifierung
von Aufzügen (Liften), als keine einheitliche Maschine
darstellend, nach den für die einzelnen Teile in Betracht kommenden
Artikeln als richtig anerkannt, und zwar: die Winde
— nach Art. 167, P. 1 lit. a; die Taue — nach Art. 156; die
eisernen Führungen sowie die Teile der Aufzugsplattform —
nach Art. 153, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911).
Ueber die Verzollung von Wasserreinigungsanlagen
und Ansatzstücken des Saugrohrs
einer Pumpe s. Verz. n. d. Stoff — C. 10, Nr. 36 911.
Laut Beschluss der besonderen Tarifkommission vom
22. Dezember 1910, Nr. 585, ist die als Conveyor bezeichnete
Fabrikvorrichtung zur Beförderung von Steinkohlen
innerhalb der Fabrik, bestehend aus Winden, Spannvorrichtungen,
kleinen Wagen, Trichtern, Rahmen, Führungen
und anderen Teilen, folgendermassen zu verzollen: Die eisernen
Winden und Spannvorrichtungen, wie nicht besonders genannte
Apparate — nach Art. 167, P. 1 lit. a; die kleinen
Wagen, die Trichter, Rahmen und sonstigen Teile, die keine
einheitliche Maschine oder keinen Apparat darstellen, gleich
Fahrstühlen — nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs