Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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(Kasten) enthalten und konstruktiv so eng miteinander ver 
bunden sind, dass sie einzeln keine selbständige Bedeutung 
haben können. In der letzten Zeit werden jedoch aus dem 
Ausland Vorrichtungen verschiedener Art eingeführt, die, 
aus Pumpen und Einrichtungen zum Festhalten des Staubes 
bestehend, zwar zur Erreichung desselben Zweckes wie die 
eigentlichen Staubreinigungsapparate dienen können, aber 
konstruktiv nicht zu einem Ganzen verbunden sind. Der 
artige Vorrichtungen fallen nicht unter den technischen Be 
griff einer Maschine oder eines Apparates, sind vielmehr — ge 
mäss dem in der Zollpraxis durchgeführten Prinzip — nach 
den der Bauart und dem Material der zu der Vorrichtung 
gehörenden Gegenstände entsprechenden Tarifartikeln in 
derselben Weise zu verzollen, wie dies für die Verzollung 
von Lifts und verschiedenen Arten von Fabrikvorrichtungen, 
die nicht eine Maschine darstellen, vorgeschrieben ist 
(C. 10, Nr. 9070). 
Ekonomeiser aus gusseisernen Röhren, 
als nicht besonders genannte gusseiserne Apparate — nach 
Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 22 193). 
Eiserne Maschinen zur Herstellung von 
Briketts aus Baumwollabfällen, die als Heiz 
mittel dienen— nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 36 911). 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 
15 514 werden Maschinen zum Schleifen von 
Kard e n nach Art. 167, P. 1 lit. a, verzollt, da nach einer 
Erläuterung des Senats unter den in Art. 167, P. 1 lit. c, 
genannten Maschinen für Metallbearbeitung nur solche 
Maschinen zu verstehen sind, deren Arbeit die Umwandlung 
eines Rohmaterials in ein Fabrikat oder die Verleihung der 
endgültigen Form an dieses letztere bezweckt, während die 
Maschinen zum Schleifen von Karden nur bezwecken, ein 
fertiges Erzeugnis zum weiteren Gebrauche geeignet zu machen 
(C. 10, Nr. 36 911). 
Durch Ukasen Nr. 8292 vom Jahre 1909 und Nr. 105 
vom Jahre 1910 hat der Dirigierende Senat die Tarifierung 
von Aufzügen (Liften), als keine einheitliche Maschine 
darstellend, nach den für die einzelnen Teile in Betracht kom 
menden Artikeln als richtig anerkannt, und zwar: die Winde 
— nach Art. 167, P. 1 lit. a; die Taue — nach Art. 156; die 
eisernen Führungen sowie die Teile der Aufzugsplattform — 
nach Art. 153, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911). 
Ueber die Verzollung von Wasserreinigungs 
anlagen und Ansatzstücken des Saugrohrs 
einer Pumpe s. Verz. n. d. Stoff — C. 10, Nr. 36 911. 
Laut Beschluss der besonderen Tarifkommission vom 
22. Dezember 1910, Nr. 585, ist die als Conveyor be- 
zeichnete Fabrikvorrichtung zur Beförderung von Stein 
kohlen innerhalb der Fabrik, bestehend aus Winden, Spann 
vorrichtungen, kleinen Wagen, Trichtern, Rahmen, Führungen 
und anderen Teilen, folgendermassen zu verzollen: Die eisernen 
Winden und Spannvorrichtungen, wie nicht besonders ge 
nannte Apparate — nach Art. 167, P. 1 lit. a; die kleinen 
Wagen, die Trichter, Rahmen und sonstigen Teile, die keine 
einheitliche Maschine oder keinen Apparat darstellen, gleich 
Fahrstühlen — nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs
	        
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