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je nach der Beschaffenheit des Materials, der Art der Bearbeitung
und der Konstruktion des betreffenden Teiles der
Anlage (C. 11, Nr. 7345).
b) Gas- und Petroleummotoren, Dampfmaschinen,
Lokomobilen, ausser den in
P. 5 dieses Artikels genannten; Lokomotiven,
Dampfwaggons; Dampfdraisinen
und elektrische Fahrzeuge; typographische
und lithographische Druckmaschinen;
Papiermaschinen; Holzbearbeitungsmaschinen,
ausser Rahmensägen,
die nach P. 1 lit. a dieses Artikels
verzollt werden; Pumpen und Handfeuerspritzen;
Kompressoren, Eis- und Kühlmaschinen,
für das Pud 3,65 R
b) Vertragsgemäss: Gas- oder Petroleummotoren,
Dampfmaschinen, Lokomobilen
— ausser den in P. 5 dieses Art.
(167) genannten; Lokomotiven, Dampf -
Waggons; Dampfdraisinen und elektrische
Fahrzeuge; typographische und lithographische
Druckmaschinen; Papiermaschinen
; Holzbearbeitungsmaschinen,
ausser Gattersägen, die nach P. 1 lit. a
dieses Art. (167) verzollt werden, Pumpen
und Handfeuerspritzen; Kompressoren,
Eis- und Kühlmaschinen; Nähmaschinen,
für das Pud 71,20 H
Pumpen, zu den hydraulischen Pressen
gehörende — nach Art. 167, P. 1 lit. b. Yergl. unter Art. 167,
P. 1 lit. a (C. 06, Nr. 6903).
Dampfturbinen, in denen Kupfer nicht über 25
v. H. des Gesamtgewichts ausmacht, sind, als nicht besonders
genannte Dampfmaschinen, nach Art. 167, P. 1 lit. b, einzulassen
(C. 06, Nr. 6904).
Im Hinblick auf etwa mögliche Zweifel über den Einlass
von Papiermaschinen aus Gusseisen, Eisen und
Stahl mit nicht über 25 v. H. Beimischung von Kupfer hat
das Zolldepartement bekannt gemacht, dass nach Art. 167,
P. 1 lit. b, nur diejenigen Papiermaschinen im engen Sinne
des Wortes einzulassen sind, auf denen die flüssige Papiermasse
entweder in einzelne Blätter oder in sogenannte unendliche
Blätter (Papier ohne Ende) verwandelt wird, welche
letztere ununterbrochen auf eine Welle aufgewickelt werden,
die das Endorgan der Maschine bildet. Alle übrigen Maschinen
(ausser Pumpen), die zum Betrieb der Papierbereitung
gehören und teils zur Herstellung von Papiermasse,
teils zur weiteren Bearbeitung des von der Papiermaschine
kommenden fertigen Papiers dienen, sind nach Art. 167, P. 1
lit. a, Pumpen — nach Art. 167, P. 1 lit. b, zu verzollen.