Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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je  nach  der  Beschaffenheit  des  Materials,  der  Art  der  Bearbeitung ­
  und  der  Konstruktion  des  betreffenden  Teiles  der
Anlage  (C.  11,  Nr.  7345).
b)  Gas-  und  Petroleummotoren,  Dampfmaschinen, ­
  Lokomobilen,  ausser  den  in
P.  5  dieses  Artikels  genannten;  Lokomotiven, ­
  Dampfwaggons;  Dampfdraisinen
  und  elektrische  Fahrzeuge;  typographische ­
  und  lithographische  Druckmaschinen; ­
  Papiermaschinen;  Holzbearbeitungsmaschinen, ­
  ausser  Rahmensägen, ­
  die  nach  P.  1  lit.  a  dieses  Artikels
verzollt  werden;  Pumpen  und  Handfeuerspritzen; ­
  Kompressoren,  Eis-  und  Kühlmaschinen, ­

  für  das  Pud  3,65  R
b)  Vertragsgemäss:  Gas-  oder  Petroleummotoren, ­

  Dampfmaschinen,  Lokomobilen ­
  —  ausser  den  in  P.  5  dieses  Art.
(167)  genannten;  Lokomotiven,  Dampf  -
Waggons;  Dampfdraisinen  und  elektrische
Fahrzeuge;  typographische  und  lithographische ­
  Druckmaschinen;  Papiermaschinen ­
  ;  Holzbearbeitungsmaschinen,
ausser  Gattersägen,  die  nach  P.  1  lit.  a
dieses  Art.  (167)  verzollt  werden,  Pumpen
und  Handfeuerspritzen;  Kompressoren,
Eis-  und  Kühlmaschinen;  Nähmaschinen,
für  das  Pud  71,20  H
Pumpen,  zu  den  hydraulischen  Pressen
gehörende  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b.  Yergl.  unter  Art.  167,
P.  1  lit.  a  (C.  06,  Nr.  6903).
Dampfturbinen,  in  denen  Kupfer  nicht  über  25
v.  H.  des  Gesamtgewichts  ausmacht,  sind,  als  nicht  besonders
genannte  Dampfmaschinen,  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b,  einzulassen ­
  (C.  06,  Nr.  6904).
Im  Hinblick  auf  etwa  mögliche  Zweifel  über  den  Einlass
von  Papiermaschinen  aus  Gusseisen,  Eisen  und
Stahl  mit  nicht  über  25  v.  H.  Beimischung  von  Kupfer  hat
das  Zolldepartement  bekannt  gemacht,  dass  nach  Art.  167,
P.  1  lit.  b,  nur  diejenigen  Papiermaschinen  im  engen  Sinne
des  Wortes  einzulassen  sind,  auf  denen  die  flüssige  Papiermasse ­
  entweder  in  einzelne  Blätter  oder  in  sogenannte  unendliche ­
  Blätter  (Papier  ohne  Ende)  verwandelt  wird,  welche
letztere  ununterbrochen  auf  eine  Welle  aufgewickelt  werden,
die  das  Endorgan  der  Maschine  bildet.  Alle  übrigen  Maschinen ­
  (ausser  Pumpen),  die  zum  Betrieb  der  Papierbereitung ­
  gehören  und  teils  zur  Herstellung  von  Papiermasse,
teils  zur  weiteren  Bearbeitung  des  von  der  Papiermaschine
kommenden  fertigen  Papiers  dienen,  sind  nach  Art.  167,  P.  1
lit.  a,  Pumpen  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b,  zu  verzollen.
            
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