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je nach der Beschaffenheit des Materials, der Art der Be
arbeitung und der Konstruktion des betreffenden Teiles der
Anlage (C. 11, Nr. 7345).
b) Gas- und Petroleummotoren, Dampf
maschinen, Lokomobilen, ausser den in
P. 5 dieses Artikels genannten; Loko
motiven, Dampfwaggons; Dampfdrai-
sinen und elektrische Fahrzeuge; typo
graphische und lithographische Druck
maschinen; Papiermaschinen; Holz
bearbeitungsmaschinen, ausser Rahmen
sägen, die nach P. 1 lit. a dieses Artikels
verzollt werden; Pumpen und Handfeuer
spritzen; Kompressoren, Eis- und Kühl
maschinen, für das Pud 3,65 R
b) Vertragsgemäss: Gas- oder Petro
leummotoren, Dampfmaschinen, Lokomo
bilen — ausser den in P. 5 dieses Art.
(167) genannten; Lokomotiven, Dampf -
Waggons; Dampfdraisinen und elektrische
Fahrzeuge; typographische und litho
graphische Druckmaschinen; Papier
maschinen ; Holzbearbeitungsmaschinen,
ausser Gattersägen, die nach P. 1 lit. a
dieses Art. (167) verzollt werden, Pumpen
und Handfeuerspritzen; Kompressoren,
Eis- und Kühlmaschinen; Nähmaschinen,
für das Pud 71,20 H
Pumpen, zu den hydraulischen Pressen
gehörende — nach Art. 167, P. 1 lit. b. Yergl. unter Art. 167,
P. 1 lit. a (C. 06, Nr. 6903).
Dampfturbinen, in denen Kupfer nicht über 25
v. H. des Gesamtgewichts ausmacht, sind, als nicht besonders
genannte Dampfmaschinen, nach Art. 167, P. 1 lit. b, ein
zulassen (C. 06, Nr. 6904).
Im Hinblick auf etwa mögliche Zweifel über den Einlass
von Papiermaschinen aus Gusseisen, Eisen und
Stahl mit nicht über 25 v. H. Beimischung von Kupfer hat
das Zolldepartement bekannt gemacht, dass nach Art. 167,
P. 1 lit. b, nur diejenigen Papiermaschinen im engen Sinne
des Wortes einzulassen sind, auf denen die flüssige Papier
masse entweder in einzelne Blätter oder in sogenannte unend
liche Blätter (Papier ohne Ende) verwandelt wird, welche
letztere ununterbrochen auf eine Welle aufgewickelt werden,
die das Endorgan der Maschine bildet. Alle übrigen Ma
schinen (ausser Pumpen), die zum Betrieb der Papier
bereitung gehören und teils zur Herstellung von Papiermasse,
teils zur weiteren Bearbeitung des von der Papiermaschine
kommenden fertigen Papiers dienen, sind nach Art. 167, P. 1
lit. a, Pumpen — nach Art. 167, P. 1 lit. b, zu verzollen.