Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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je nach der Beschaffenheit des Materials, der Art der Be 
arbeitung und der Konstruktion des betreffenden Teiles der 
Anlage (C. 11, Nr. 7345). 
b) Gas- und Petroleummotoren, Dampf 
maschinen, Lokomobilen, ausser den in 
P. 5 dieses Artikels genannten; Loko 
motiven, Dampfwaggons; Dampfdrai- 
sinen und elektrische Fahrzeuge; typo 
graphische und lithographische Druck 
maschinen; Papiermaschinen; Holz 
bearbeitungsmaschinen, ausser Rahmen 
sägen, die nach P. 1 lit. a dieses Artikels 
verzollt werden; Pumpen und Handfeuer 
spritzen; Kompressoren, Eis- und Kühl 
maschinen, für das Pud 3,65 R 
b) Vertragsgemäss: Gas- oder Petro 
leummotoren, Dampfmaschinen, Lokomo 
bilen — ausser den in P. 5 dieses Art. 
(167) genannten; Lokomotiven, Dampf - 
Waggons; Dampfdraisinen und elektrische 
Fahrzeuge; typographische und litho 
graphische Druckmaschinen; Papier 
maschinen ; Holzbearbeitungsmaschinen, 
ausser Gattersägen, die nach P. 1 lit. a 
dieses Art. (167) verzollt werden, Pumpen 
und Handfeuerspritzen; Kompressoren, 
Eis- und Kühlmaschinen; Nähmaschinen, 
für das Pud 71,20 H 
Pumpen, zu den hydraulischen Pressen 
gehörende — nach Art. 167, P. 1 lit. b. Yergl. unter Art. 167, 
P. 1 lit. a (C. 06, Nr. 6903). 
Dampfturbinen, in denen Kupfer nicht über 25 
v. H. des Gesamtgewichts ausmacht, sind, als nicht besonders 
genannte Dampfmaschinen, nach Art. 167, P. 1 lit. b, ein 
zulassen (C. 06, Nr. 6904). 
Im Hinblick auf etwa mögliche Zweifel über den Einlass 
von Papiermaschinen aus Gusseisen, Eisen und 
Stahl mit nicht über 25 v. H. Beimischung von Kupfer hat 
das Zolldepartement bekannt gemacht, dass nach Art. 167, 
P. 1 lit. b, nur diejenigen Papiermaschinen im engen Sinne 
des Wortes einzulassen sind, auf denen die flüssige Papier 
masse entweder in einzelne Blätter oder in sogenannte unend 
liche Blätter (Papier ohne Ende) verwandelt wird, welche 
letztere ununterbrochen auf eine Welle aufgewickelt werden, 
die das Endorgan der Maschine bildet. Alle übrigen Ma 
schinen (ausser Pumpen), die zum Betrieb der Papier 
bereitung gehören und teils zur Herstellung von Papiermasse, 
teils zur weiteren Bearbeitung des von der Papiermaschine 
kommenden fertigen Papiers dienen, sind nach Art. 167, P. 1 
lit. a, Pumpen — nach Art. 167, P. 1 lit. b, zu verzollen.
	        
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