190
LautUkasen des Dirigierenden Senats von 1908, Nr.2509 und
Nr. 8668 ist die Tarifierung der Pressen und Hämmer,
womit die Bearbeitung von Metall durch Druck und Schlag
ausgeführt wird, zu deren Bestand kein Dampfzylinder mit
Kolben gehört, sondern die durch mechanische Kraftüber
tragung durch eine Transmission getrieben werden und die
in ihrem Mechanismus eine elastische Feder haben, nach Art.
167, P. 1 lit. c, des Tarifs zu billigen (C. 09, Nr. 5962, P. 30).
Eiserne Maschinen zum Zusammendrehen
von Tauen aus Metalldrähten sind laut Ukas des Dirigie
renden Senats von 1908, Nr. 15 064 richtig nach Art. 167,
P. 1 lit. c des Tarifs verzollt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 34).
Pneumatische Hämmer aller Art, die nicht
nur aus den unmittelbar mit Pressluft arbeitenden Teilen
bestehen (Kolben mit Stange und Hammerbahn), sondern
auch Vorrichtungen, die an dem Hammer selbst die Pressluft
vorbereiten, sowie Antriebsmechanismen haben, je nach dem
Material — nach Art. 167, P. 1 lit. c, oder nach Art. 167, P. 2.
— Vergl. C. 06, Nr. 6903 und C. 10, Nr. 2326 unter Art. 167,
P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 2326).
Typographische Setz-Giessm aschinen,
die das typographische Metall schmelzen und ihm dann
bestimmte Formen (Buchstaben) geben — nach Art. 167,
P. 1 lit. c (C. 10, Nr. 36 911).
Durch Ukas des Dirigierenden Senats Nr. 12 200 vom
Jahre 1910 ist eine Beschwerde wegen Anwendung des Art.
167, P. 1 lit. c, auf eine eiserne Maschine abgelehnt
worden, die in Maschinenbauanstalten und Werkstätten
zur Erweiterung von metallischen Rauch
fängen Anwendung findet und einen ziemlich verwickelten
Apparat darstellt, in dem durch Fort- und Drehbewegung der
verschiedenen Maschinenteile eine bestimmte Art der Metall
bearbeitung erzielt wird, im Hinblick darauf, dass unter dem
in Art. 161, P. 2 (um dessen Anwendung der Kläger bat)
genannten Handwerkszeug nur Instrumente einfacher Bau
art wie Stemmeisen, Bohrer, Meissei zu verstehen sind, zu
denen Maschinen zur Erweiterung von Röhren nicht gerechnet
werden können (C. 10, Nr. 36 911).
2. jeder Art aus Kupfer und dessen Le
gierungen, oder bei denen Kupfer oder seine Le
gierungen mehr als 25 v. H. des Gesamtgewichts
ausmachen, für das Pud 9,— R
2. Vertragsgemäss: Für das Pud 8,— R
Pneumatische Hämmer aller Art, die nicht
nur aus den unmittelbar mit Pressluft arbeitenden Teilen
bestehen (Kolben mit Stange und Hammerbahn), sondern
auch Vorrichtungen, die an dem Hammer selbst die Press
luft vorbereiten, sowie Antriebsmechanismen haben, je nach
dem Material — nach Art. 167, P. 1 lit. c, oder nach Art. 167,
P. 2. — Vergl. 0. 06, Nr. 6903 und C. 10, Nr. 2326 unter
Art. 167, P. 1 lit a (C. 10, Nr. 2326).
Hillsehe Kuppelmuffen, als nicht besonders
genannte Apparate — nach Art. 167, P. 1 oder 2, je nach
dem Stoffe (C. 07, Nr. 626).