Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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LautUkasen des Dirigierenden Senats von 1908, Nr.2509 und 
Nr. 8668 ist die Tarifierung der Pressen und Hämmer, 
womit die Bearbeitung von Metall durch Druck und Schlag 
ausgeführt wird, zu deren Bestand kein Dampfzylinder mit 
Kolben gehört, sondern die durch mechanische Kraftüber 
tragung durch eine Transmission getrieben werden und die 
in ihrem Mechanismus eine elastische Feder haben, nach Art. 
167, P. 1 lit. c, des Tarifs zu billigen (C. 09, Nr. 5962, P. 30). 
Eiserne Maschinen zum Zusammendrehen 
von Tauen aus Metalldrähten sind laut Ukas des Dirigie 
renden Senats von 1908, Nr. 15 064 richtig nach Art. 167, 
P. 1 lit. c des Tarifs verzollt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 34). 
Pneumatische Hämmer aller Art, die nicht 
nur aus den unmittelbar mit Pressluft arbeitenden Teilen 
bestehen (Kolben mit Stange und Hammerbahn), sondern 
auch Vorrichtungen, die an dem Hammer selbst die Pressluft 
vorbereiten, sowie Antriebsmechanismen haben, je nach dem 
Material — nach Art. 167, P. 1 lit. c, oder nach Art. 167, P. 2. 
— Vergl. C. 06, Nr. 6903 und C. 10, Nr. 2326 unter Art. 167, 
P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 2326). 
Typographische Setz-Giessm aschinen, 
die das typographische Metall schmelzen und ihm dann 
bestimmte Formen (Buchstaben) geben — nach Art. 167, 
P. 1 lit. c (C. 10, Nr. 36 911). 
Durch Ukas des Dirigierenden Senats Nr. 12 200 vom 
Jahre 1910 ist eine Beschwerde wegen Anwendung des Art. 
167, P. 1 lit. c, auf eine eiserne Maschine abgelehnt 
worden, die in Maschinenbauanstalten und Werkstätten 
zur Erweiterung von metallischen Rauch 
fängen Anwendung findet und einen ziemlich verwickelten 
Apparat darstellt, in dem durch Fort- und Drehbewegung der 
verschiedenen Maschinenteile eine bestimmte Art der Metall 
bearbeitung erzielt wird, im Hinblick darauf, dass unter dem 
in Art. 161, P. 2 (um dessen Anwendung der Kläger bat) 
genannten Handwerkszeug nur Instrumente einfacher Bau 
art wie Stemmeisen, Bohrer, Meissei zu verstehen sind, zu 
denen Maschinen zur Erweiterung von Röhren nicht gerechnet 
werden können (C. 10, Nr. 36 911). 
2. jeder Art aus Kupfer und dessen Le 
gierungen, oder bei denen Kupfer oder seine Le 
gierungen mehr als 25 v. H. des Gesamtgewichts 
ausmachen, für das Pud 9,— R 
2. Vertragsgemäss: Für das Pud 8,— R 
Pneumatische Hämmer aller Art, die nicht 
nur aus den unmittelbar mit Pressluft arbeitenden Teilen 
bestehen (Kolben mit Stange und Hammerbahn), sondern 
auch Vorrichtungen, die an dem Hammer selbst die Press 
luft vorbereiten, sowie Antriebsmechanismen haben, je nach 
dem Material — nach Art. 167, P. 1 lit. c, oder nach Art. 167, 
P. 2. — Vergl. 0. 06, Nr. 6903 und C. 10, Nr. 2326 unter 
Art. 167, P. 1 lit a (C. 10, Nr. 2326). 
Hillsehe Kuppelmuffen, als nicht besonders 
genannte Apparate — nach Art. 167, P. 1 oder 2, je nach 
dem Stoffe (C. 07, Nr. 626).
	        
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