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Gehäuses und daneben ein Zoll von 90 Kopeken
vom Stück für das Werk erhoben.
Anmerkung 3. Uhrgehäuse, die ge
trennt von den Uhrwerken oder mit Werken
eingeführt werden, die sich ohne Hilfe eines
Instruments vom Gehäuse trennen lassen, werden
nach dem Material verzollt, aus dem sie an
gefertigt sind.
Pendel, Zifferblätter und Zeiger für
Tisch- und Wanduhren, die zusammen mit den zugehörigen
Uhrwerken in entsprechender Zahl, wenn auch nicht an den
Uhrwerken befestigt, eingeführt werden, als zu denselben
gehörend — nach Art. 171, P. 1 (C. 99, Nr. 19 963).
Elektrische Uhren in fester Verbindung mit
hölzernen Gehäusen, die Gehäuse — nach Art. 61, und die
Werke — nach Art. 171, P. 1, Anm. 2 lit. a (C. 07, Nr. 626,
P. 17).
2. Taschenuhren in goldenen Gehäusen,
auch mit Verzierungen aus Edelsteinen, für das
Stück
3. Taschenuhren, ausser goldenen:
a) in silbernen Gehäusen, auch vergoldet
oder mit vergoldeten Teilen und Ver
zierungen, sowie in Gehäusen aus anderen
Materialien, vergoldet oder versilbert,
oder mit solchen Verzierungen, für das
Stück
b) in Gehäusen jeder Art, ausser den oben
genannten, für das Stück
Taschenuhren in Gehäusen aus gewöhn
lichen Materialien, auch mit vergoldetem Zifferblatt und
Ringen, die keine Verzierung darstellen — nach Art. 171,
P. 3 lit, b (C. 07, Nr. 626, P. 18).
4. Turmuhren, für das Stück .......
5. Uhrwerkteile, auseinander genommen:
a) nicht untereinander verbundene Teile,
z. B.: einzelne Räder, Achsen usw., für
das Pfund
a) Vertragsgemäss: Für das Pfund ....
Kupfererzeugnisse in Form von etwas
konvexen Scheiben mit abgeschliffener Oberfläche,
die bestimmt sind, als Pendel in Wanduhren zu dienen —
nach Art. 171, P. 5 lit. a, des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911).
6,30 II
2,25 lt
1,60 lt
37,50 R
1,15 lt
0,75 R