Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Gehäuses und daneben ein Zoll von 90 Kopeken 
vom Stück für das Werk erhoben. 
Anmerkung 3. Uhrgehäuse, die ge 
trennt von den Uhrwerken oder mit Werken 
eingeführt werden, die sich ohne Hilfe eines 
Instruments vom Gehäuse trennen lassen, werden 
nach dem Material verzollt, aus dem sie an 
gefertigt sind. 
Pendel, Zifferblätter und Zeiger für 
Tisch- und Wanduhren, die zusammen mit den zugehörigen 
Uhrwerken in entsprechender Zahl, wenn auch nicht an den 
Uhrwerken befestigt, eingeführt werden, als zu denselben 
gehörend — nach Art. 171, P. 1 (C. 99, Nr. 19 963). 
Elektrische Uhren in fester Verbindung mit 
hölzernen Gehäusen, die Gehäuse — nach Art. 61, und die 
Werke — nach Art. 171, P. 1, Anm. 2 lit. a (C. 07, Nr. 626, 
P. 17). 
2. Taschenuhren in goldenen Gehäusen, 
auch mit Verzierungen aus Edelsteinen, für das 
Stück 
3. Taschenuhren, ausser goldenen: 
a) in silbernen Gehäusen, auch vergoldet 
oder mit vergoldeten Teilen und Ver 
zierungen, sowie in Gehäusen aus anderen 
Materialien, vergoldet oder versilbert, 
oder mit solchen Verzierungen, für das 
Stück 
b) in Gehäusen jeder Art, ausser den oben 
genannten, für das Stück 
Taschenuhren in Gehäusen aus gewöhn 
lichen Materialien, auch mit vergoldetem Zifferblatt und 
Ringen, die keine Verzierung darstellen — nach Art. 171, 
P. 3 lit, b (C. 07, Nr. 626, P. 18). 
4. Turmuhren, für das Stück ....... 
5. Uhrwerkteile, auseinander genommen: 
a) nicht untereinander verbundene Teile, 
z. B.: einzelne Räder, Achsen usw., für 
das Pfund 
a) Vertragsgemäss: Für das Pfund .... 
Kupfererzeugnisse in Form von etwas 
konvexen Scheiben mit abgeschliffener Oberfläche, 
die bestimmt sind, als Pendel in Wanduhren zu dienen — 
nach Art. 171, P. 5 lit. a, des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911). 
6,30 II 
2,25 lt 
1,60 lt 
37,50 R 
1,15 lt 
0,75 R
	        
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