Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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der  Wareneigentümer  erklärte,  dass  in  der  letzten  Zeit  die
Uhrgehäuse  und  die  Uhrwerke  (in  auseinander  genommenem
Zustand)  gesondert  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden,
weshalb  die  Ösen  auch  nicht  an  dem  Uhrgehäuse,  sondern
an  den  in  Russland  zusammenzusetzenden  Uhrwerken  angebracht ­
  werden,  so  dass  diese  Werke  in  beliebige  Gehäuse
eingebaut  werden  können.
Da  die  Möglichkeit  der  Übertragung  von  Uhrwerken,
an  denen  die  Ösen  zum  Anhängen  von  Zollbleien  angebracht
sind,  aus  einem  Gehäuse  in  ein  anderes  in  der  Praxis  zu  Missbräuchen ­
  führen  kann,  so  hat  der  Finanzminister  die  zollamtliche ­
  Verbleiung  von  fertigen  Taschenuhren  oder  von
Taschenuhrgehäusen,  die  ohne  derartige  Ösen  an  den  Gehäusen ­
  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden,  mit  der  Massgabe
  verboten,  dass  seitens  der  Zollstellen  dabei  die  Vorschriften ­
  des  §  287  der  allgemeinen  Dienstanweisung  für
die  Besichtigung  der  Waren  beobachtet  werden.  Da  nach
den  genannten  Vorschriften  in  jedem  einzelnen  Falle  die
Frage,  ob  Waren,  deren  Verbleiung  aus  irgend  welchen
Gründen  schwierig  ist,  von  der  Verbleiung  zu  befreien  sind,
vom  Plenum  des  Zollamts  entschieden  wird,  so  ist,  ehe
Taschenuhren  und  deren  Gehäuse  unverbleit  abgelassen  werden,
von  dem  Plenum  des  Zollamts  eine  Entscheidung  über  die
Befreiung  der  Waren  von  der  Verbleiung  einzuholen.  Werden
die  Uhren  und  Gehäuse  alsdann  unverbleit  abgelassen,  so  ist
auf  den  den  Besitzern  auszustellenden  Quittungen  folgender
Vermerk  zu  machen:  „auf  Beschluss  des  Plenums  des  Zollamts ­
  ist  die  Ware  (Angabe  des  Grundes)
nicht  verbleit  worden.“  (C.  10,  Nr.  34  822).
172-  Musikalische  Instrumente:
1.  Flügel;  nicht  transportable  Orgeln  jeder
Art,  für  das  Stück  198,—  R
1.  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  168,—  R
2.  Klaviere,  für  das  Stück  120,—  R
2.  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  96,—  R
3.  Transportable  Orgeln,  Physharmonikas,  Positive, ­
  Harfen,  für  das  Stück  22,50  R
4.  nicht  besonders  genannte  musikalische
Instrumente  aller  Art;  Zubehörteile  musikalischer
Instrumente,  gesondert  eingeführt,  wie:  Bogen,
Darm-  und  Seidensaiten  (metallene  Saiten  werden
nach  Art.  155  verzollt),  Klaviaturen,  Hämmerchen
(Wirbel  für  Klaviere  werden  nach  Art.  156  Punkt  1
lit.  b  verzollt),  Metronome,  Stimmgabeln,  Ansatzstücke ­
  (Krone)  und  dergl.,  für  das  Pfund  0,30  R
4.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pfund  0,15  R
Alle  Musikkasten  überhaupt,  die  mit  einem  Schlüssel
aufgezogen  oder,  ohne  aufgezogen  zu  werden,  mit  der  Hand
gedreht  werden  —  nach  Art.  172,  P.  4  (C.  84,  Nr.  21  389).
            
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