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der Wareneigentümer erklärte, dass in der letzten Zeit die
Uhrgehäuse und die Uhrwerke (in auseinander genommenem
Zustand) gesondert aus dem Ausland eingeführt werden,
weshalb die Ösen auch nicht an dem Uhrgehäuse, sondern
an den in Russland zusammenzusetzenden Uhrwerken angebracht
werden, so dass diese Werke in beliebige Gehäuse
eingebaut werden können.
Da die Möglichkeit der Übertragung von Uhrwerken,
an denen die Ösen zum Anhängen von Zollbleien angebracht
sind, aus einem Gehäuse in ein anderes in der Praxis zu Missbräuchen
führen kann, so hat der Finanzminister die zollamtliche
Verbleiung von fertigen Taschenuhren oder von
Taschenuhrgehäusen, die ohne derartige Ösen an den Gehäusen
aus dem Ausland eingeführt werden, mit der Massgabe
verboten, dass seitens der Zollstellen dabei die Vorschriften
des § 287 der allgemeinen Dienstanweisung für
die Besichtigung der Waren beobachtet werden. Da nach
den genannten Vorschriften in jedem einzelnen Falle die
Frage, ob Waren, deren Verbleiung aus irgend welchen
Gründen schwierig ist, von der Verbleiung zu befreien sind,
vom Plenum des Zollamts entschieden wird, so ist, ehe
Taschenuhren und deren Gehäuse unverbleit abgelassen werden,
von dem Plenum des Zollamts eine Entscheidung über die
Befreiung der Waren von der Verbleiung einzuholen. Werden
die Uhren und Gehäuse alsdann unverbleit abgelassen, so ist
auf den den Besitzern auszustellenden Quittungen folgender
Vermerk zu machen: „auf Beschluss des Plenums des Zollamts
ist die Ware (Angabe des Grundes)
nicht verbleit worden.“ (C. 10, Nr. 34 822).
172- Musikalische Instrumente:
1. Flügel; nicht transportable Orgeln jeder
Art, für das Stück 198,— R
1. Vertragsgemäss: Für das Stück 168,— R
2. Klaviere, für das Stück 120,— R
2. Vertragsgemäss: Für das Stück 96,— R
3. Transportable Orgeln, Physharmonikas, Positive,
Harfen, für das Stück 22,50 R
4. nicht besonders genannte musikalische
Instrumente aller Art; Zubehörteile musikalischer
Instrumente, gesondert eingeführt, wie: Bogen,
Darm- und Seidensaiten (metallene Saiten werden
nach Art. 155 verzollt), Klaviaturen, Hämmerchen
(Wirbel für Klaviere werden nach Art. 156 Punkt 1
lit. b verzollt), Metronome, Stimmgabeln, Ansatzstücke
(Krone) und dergl., für das Pfund 0,30 R
4. Vertragsgemäss: Für das Pfund 0,15 R
Alle Musikkasten überhaupt, die mit einem Schlüssel
aufgezogen oder, ohne aufgezogen zu werden, mit der Hand
gedreht werden — nach Art. 172, P. 4 (C. 84, Nr. 21 389).