Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

b) Vertragsgemäss: Für das Pfund .... 
Stahlsprungfedern, Aufziehfedern (flache) und 
runde, die in der Technik verschiedenartige Verwendung 
finden, ausser Spiralfedern — nach den entsprechenden 
Artikeln des Tarifs je nach dem Material; unter Uhrfedern, 
die unter Art. 171, P. 5, fallen, sind nur die Spiraluhrfedern 
(Unruhefedern) zu verstehen — s. weiter unten das C. OH, 
Nr. 36 932 (C. 92, Nr. 14 043, P. 8). 
Teile von Turmuhren, die nicht vollständige 
Uhren bilden — nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs 
je nach dem Material und nicht nach Art. 171, P. 5 (C. 92, 
Nr. 14 043, P. 11). 
Innere metallene Teile von Wanduhren, an 
denen die Mechanismen der Uhrwerkteile befestigt werden 
— nach Art. 171, P. 5 (C. 95, Nr. 1403, P. 6). 
Nach einem in vorgeschriebener Weise bestätigten Be 
schluss der besonderen Tarifkommission sind auseinander 
genommene Uhrwerkteile jeder Art, deren Zugehörigkeit 
zu einem Uhrwerk keinem Zweifel unterhegt, nach Artikel 171, 
P. 5, des Tarifs zu verzollen, ohne Rücksicht auf den Grad 
ihrer technischen Bearbeitung, die gewöhnlich erst mit der 
Montierung der Uhr selbst als vollendet anzusehen ist (C. 04, 
Nr. 5865). 
In Ergänzung des C. 92, Nr. 14 043, P. 8, (s. oben) 
ist entschieden, dass Federn aus Stahl, die nach dem 
Charakter der mit ihnen verbundenen Ergänzungsteile (wie 
z. B. Resonatoren) keinen Zweifel darüber lassen, dass sie 
zu einem Uhrmechanismus gehören, nach Art. 171, P. 5, 
des Tarifs zu verzollen sind (C. 08, Nr. 36 932). 
Aus dem Auslande eingeführte silberne und goldene 
Taschenuhren mit Probestempeln sind nicht 
durchzulassen, selbst in dem Fall nicht, wenn bei der Prüfung 
in der Probierkammer nur die Ringe nicht probehaltig, das 
übrige Gehäuse aber der Probe entsprechend befunden wird, 
da die Anbringung nicht probehaltiger Ringe an probe 
haltige Uhren unter Art. 1390 des Strafgesetzes fällt (C. 85, 
Nr. 16 947). 
Laut einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse 
der Tarifkommission vom 9. Februar 1910, Nr. 45, ist von 
den sogenannten Schwarz wälderUhren (Uhren, die ein 
hölzernes Werkgestell haben und durch Gewichte in Be 
wegung gesetzt werden) in vollständigen wie unvollständigen 
Gehäusen, wenn auch nur mit einer Hinterwand oder Seiten 
wänden versehen, bei der Einfuhr ausser dem Zolle für das Uhr 
werk auch noch der besondere Zoll für die Gehäuse zu er 
heben (C. 10, Nr. 6690). 
Bei einem Zollamt sind goldene Gehäuse zu Taschen 
uhren ohne fest angebrachte Ösen eingeführt worden, wobei
	        
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