b) Vertragsgemäss: Für das Pfund ....
Stahlsprungfedern, Aufziehfedern (flache) und
runde, die in der Technik verschiedenartige Verwendung
finden, ausser Spiralfedern — nach den entsprechenden
Artikeln des Tarifs je nach dem Material; unter Uhrfedern,
die unter Art. 171, P. 5, fallen, sind nur die Spiraluhrfedern
(Unruhefedern) zu verstehen — s. weiter unten das C. OH,
Nr. 36 932 (C. 92, Nr. 14 043, P. 8).
Teile von Turmuhren, die nicht vollständige
Uhren bilden — nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs
je nach dem Material und nicht nach Art. 171, P. 5 (C. 92,
Nr. 14 043, P. 11).
Innere metallene Teile von Wanduhren, an
denen die Mechanismen der Uhrwerkteile befestigt werden
— nach Art. 171, P. 5 (C. 95, Nr. 1403, P. 6).
Nach einem in vorgeschriebener Weise bestätigten Be
schluss der besonderen Tarifkommission sind auseinander
genommene Uhrwerkteile jeder Art, deren Zugehörigkeit
zu einem Uhrwerk keinem Zweifel unterhegt, nach Artikel 171,
P. 5, des Tarifs zu verzollen, ohne Rücksicht auf den Grad
ihrer technischen Bearbeitung, die gewöhnlich erst mit der
Montierung der Uhr selbst als vollendet anzusehen ist (C. 04,
Nr. 5865).
In Ergänzung des C. 92, Nr. 14 043, P. 8, (s. oben)
ist entschieden, dass Federn aus Stahl, die nach dem
Charakter der mit ihnen verbundenen Ergänzungsteile (wie
z. B. Resonatoren) keinen Zweifel darüber lassen, dass sie
zu einem Uhrmechanismus gehören, nach Art. 171, P. 5,
des Tarifs zu verzollen sind (C. 08, Nr. 36 932).
Aus dem Auslande eingeführte silberne und goldene
Taschenuhren mit Probestempeln sind nicht
durchzulassen, selbst in dem Fall nicht, wenn bei der Prüfung
in der Probierkammer nur die Ringe nicht probehaltig, das
übrige Gehäuse aber der Probe entsprechend befunden wird,
da die Anbringung nicht probehaltiger Ringe an probe
haltige Uhren unter Art. 1390 des Strafgesetzes fällt (C. 85,
Nr. 16 947).
Laut einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 9. Februar 1910, Nr. 45, ist von
den sogenannten Schwarz wälderUhren (Uhren, die ein
hölzernes Werkgestell haben und durch Gewichte in Be
wegung gesetzt werden) in vollständigen wie unvollständigen
Gehäusen, wenn auch nur mit einer Hinterwand oder Seiten
wänden versehen, bei der Einfuhr ausser dem Zolle für das Uhr
werk auch noch der besondere Zoll für die Gehäuse zu er
heben (C. 10, Nr. 6690).
Bei einem Zollamt sind goldene Gehäuse zu Taschen
uhren ohne fest angebrachte Ösen eingeführt worden, wobei