Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

nach

Gedrechselte  hölzerne  Bauernflöten  —
Art.  172,  P.  4  (C.  88,  Nr.  8843).
Harfenschlüssel  —  nach  Art.  172,  P.  4,  als
Zubehör  musikalischer  Instrumente  (C.  91,  Nr.  23  187,  P.  4).
Holzteile  der  Klaviaturen  für  Flügel  —  nach
Art.  172,  P.  4  (C.  95,  Nr.  2969).
Zum  Aufkleben  auf  Klaviertasten  zugerichtete
Knochenplättchen  werden  nach  Art.  172,  P.  4,
nur  in  dem  Fall  durchgelassen,  wenn  durch  vorgelegte  Zertifikate ­
  nachgewiesen  wird,  dass  sie  von  einer  bestimmten
Pianofabrik  oder  -Werkstatt  bezogen  und  somit  unzweifelhaft ­
  Zubehör  musikalischer  Instrumente  sind.  In  allen
anderen  Fällen  hat  man  sich  nach  dem  C.  94,  Nr.  22  199
zu  richten  —  siehe  Art.  215  (C.  95,  Nr.  19  689).
Spieldosen  aller  Art,  die  ein,  zwei,  drei  und  mehr
Stücke  spielen  und  mit  einem  Schlüssel  aufgezogen  oder
mit  der  Hand  gedreht  werden,  fallen  unter  Art.  172,  P.  4,
selbst  wenn  sie  nach  Form  und  Umfang  zur  Unterhaltung
für  Kinder  bestimmt  sind  (C.  95,  Nr.  22  197).
Die  unter  dem  Namen  Mundharmonikas  bekannten ­
  Musikinstrumente  aller  Art  —  nach  Art.  172,  P.  4
(C.  96,  Nr.  12  608).
Die  unter  dem  Namen  Melodienbläser  be
kannten  Musikinstrumente,  die  durch  einfaches  Einblasen
von  Luft  (wie  bei  den  Handharmonikas)  durch  ein  Kautschukrohr, ­
  nicht  aber  durch  einen  doppelten  Balg,  wie  bei
der  Physharmonika,  in  Tätigkeit  gesetzt  werden  —  nach
Art.  172,  P.  4,  als  nicht  besonders  genannte  Musikinstrumente
(C.  99,  Nr.  3121).
Kolophonium  in  Platten,  Würfeln,  Zylindern  usw.
in  besonderer  Einfassung,  als  unzweifelhaftes  Zubehör  der
Musikinstrumente  —  nach  Art.  172,  P.  4  (C.  99,  Nr.  5332).
Grammophone  —  nach  Art.  172,  P.  4  (C.  01,
Nr.  2945).
Phonographen,  Graphophonen  und  ähnliche  Instrumente ­
  —  nach  Art.  172,  P.  4  (C.  01,  Nr.  16  528).
Spielwalzen  und  Scheiben  für  Phonographen,  Grammophonen ­
  und  Graphophonen  sind  nach  Art.  172,  P.  4,  des
Tarifs  zu  verzollen  —  s.  weiter  unten  das  C.  10,  Nr.  36  115
(C.  01,  Nr.  28  068).
Gemäss  einem  Beschluss  der  Tarifkommissron  vom  4.  Mai
1906,  Nr.  168,  sind  Polyphonen,  Orchestrionen
und  dergl.  nicht  besonders  genannte  Saiteninstrumente  nach
Art.  172,  P.  4,  einzulassen  (C.  06,  Nr.  10  624).
Anmerkung.  Der  Zoll  für  musikalische
Instrumente  wird  auch  von  dem  Gewicht  der  für
sie  besonders  angefertigten  Kasten  und  Futterale
erhoben.
Ariston-Notenplatten,  auf  denen  die
Hymne  „Noch  ist  Polen  nicht  verloren“  und  andere  ähnliche
            
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