Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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der Wareneigentümer erklärte, dass in der letzten Zeit die 
Uhrgehäuse und die Uhrwerke (in auseinander genommenem 
Zustand) gesondert aus dem Ausland eingeführt werden, 
weshalb die Ösen auch nicht an dem Uhrgehäuse, sondern 
an den in Russland zusammenzusetzenden Uhrwerken an 
gebracht werden, so dass diese Werke in beliebige Gehäuse 
eingebaut werden können. 
Da die Möglichkeit der Übertragung von Uhrwerken, 
an denen die Ösen zum Anhängen von Zollbleien angebracht 
sind, aus einem Gehäuse in ein anderes in der Praxis zu Miss 
bräuchen führen kann, so hat der Finanzminister die zoll 
amtliche Verbleiung von fertigen Taschenuhren oder von 
Taschenuhrgehäusen, die ohne derartige Ösen an den Ge 
häusen aus dem Ausland eingeführt werden, mit der Mass- 
gabe verboten, dass seitens der Zollstellen dabei die Vor 
schriften des § 287 der allgemeinen Dienstanweisung für 
die Besichtigung der Waren beobachtet werden. Da nach 
den genannten Vorschriften in jedem einzelnen Falle die 
Frage, ob Waren, deren Verbleiung aus irgend welchen 
Gründen schwierig ist, von der Verbleiung zu befreien sind, 
vom Plenum des Zollamts entschieden wird, so ist, ehe 
Taschenuhren und deren Gehäuse unverbleit abgelassen werden, 
von dem Plenum des Zollamts eine Entscheidung über die 
Befreiung der Waren von der Verbleiung einzuholen. Werden 
die Uhren und Gehäuse alsdann unverbleit abgelassen, so ist 
auf den den Besitzern auszustellenden Quittungen folgender 
Vermerk zu machen: „auf Beschluss des Plenums des Zoll 
amts ist die Ware (Angabe des Grundes) 
nicht verbleit worden.“ (C. 10, Nr. 34 822). 
172- Musikalische Instrumente: 
1. Flügel; nicht transportable Orgeln jeder 
Art, für das Stück 198,— R 
1. Vertragsgemäss: Für das Stück 168,— R 
2. Klaviere, für das Stück 120,— R 
2. Vertragsgemäss: Für das Stück 96,— R 
3. Transportable Orgeln, Physharmonikas, Po 
sitive, Harfen, für das Stück 22,50 R 
4. nicht besonders genannte musikalische 
Instrumente aller Art; Zubehörteile musikalischer 
Instrumente, gesondert eingeführt, wie: Bogen, 
Darm- und Seidensaiten (metallene Saiten werden 
nach Art. 155 verzollt), Klaviaturen, Hämmerchen 
(Wirbel für Klaviere werden nach Art. 156 Punkt 1 
lit. b verzollt), Metronome, Stimmgabeln, An 
satzstücke (Krone) und dergl., für das Pfund 0,30 R 
4. Vertragsgemäss: Für das Pfund 0,15 R 
Alle Musikkasten überhaupt, die mit einem Schlüssel 
aufgezogen oder, ohne aufgezogen zu werden, mit der Hand 
gedreht werden — nach Art. 172, P. 4 (C. 84, Nr. 21 389).
	        
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