Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

220

revolutionäre  Lieder  enthalten  sind,  dürfen  nicht  eingeführt
werden  (C.  81,  Nr.  5985).
Walzen  bei  musikalischen  Instrumenten  und  Planchetten
  bei  mechanischen  Fortepianos  werden  ohne  Erhebung
eines  besonderen,  von  den  Instrumenten,  zu  denen  sie  gehören, ­
  unabhängigen  Zolles  durchgelassen,  und  zwar  Walzen
—•  sechs  Stück,  Planchetten  —  nicht  mehr  als  für  zehn
einzelne  Piecen  (C.  86,  Nr.  4978).
Bei  der  Zollabfertigung  eines  Klaviers  wurden  verschiedene ­
  Waren  entdeckt,  die  an  der  inneren  Seite  der
hinteren  Holzeinfassung  angefestigt  waren.  Die  Zollämter
werden  darauf  angewiesen,  die  genannten  Instrumente  genau
zu  untersuchen  (C.  86,  Nr.  27  353).
Saiten  aus  Stahldraht  —  s.  unter  Art.  155,
P.  2,  das  C.  09,  Nr.  5962.
Grammophonplatten  unterliegen  der  Zensur
gemäss  den  allgemeinen  Bestimmungen  (C.  10,  Nr.  36  115).
173.  Fuhrwerke:
1.  für  Personen:
a)  grosse,  wie:  Kutschen,  viersitzige  Kaleschen, ­
  Landauer,  Postkutschen,  Omnibusse, ­
  für  das  Stück
b)  leichte,  wie:  zweisitzige  Kaleschen,  Stuhlwagen ­
  (chars  k  banc),  Phaethons,  Cabriolets, ­
  Cabs,  Droschken,  Stadtschlitten,
für  das  Stück
Leichte  Kaleschen,  die  ausser  dem  Hintersitz  noch
mit  einer  niederzuklappenden  Bank  versehen  sind  —  nach
Art.  173,  P.  1  lit.  b  (C.  94,  Nr.  21  902,  P.  10).
Renndroschken,  auseinandergenommen,  ohne
Räder  —  nach  Art.  173,  P.  1  lit.  b  (C.  94,  Nr.  21  903,  P.  12).
2.  offene  Lastwagen  auf  Federn,  verdeckte
Packwagen  (Fourgons),  Brancardwagen 1 ),  für
das  Stück
Leichenwagen  auf  Federn,  ohne  Verzierung
(Garnitur)  mit  Geweben,  Federn,  Quasten-Fransen  usw.
—  nach  Art.  173,  P.  2  (C.  94,  Nr.  21  902).
Züge  zum  Verkehr  auf  den  Landstrassen  bestimmt
und  aus  Lokomotiven  und  einachsigen  Plattformen  auf  Federn
bestehend,  die  Lokomotiven  —-  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b,
die  Plattformen,  sowohl  die  an  die  Lokomotiven  angehängten, ­
  wie  die  sonstigen,  jede  für  sich  —  nach  Art.  173,
P.  2  (C.  07,  Nr.  626).
Der  Finanzminister  hat  für  den  Einlass  von  Möbelwagen ­
  (Fourgons),  die  für  die  Beförderung  von  Umzugsgut
1 )  Nach  der  amtlichen  französischen  Ausgabe:  camions
(Rollwagen).

240—  R
160—  R
75-  ß
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.