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revolutionäre Lieder enthalten sind, dürfen nicht eingeführt
werden (C. 81, Nr. 5985).
Walzen bei musikalischen Instrumenten und Plan-
chetten bei mechanischen Fortepianos werden ohne Erhebung
eines besonderen, von den Instrumenten, zu denen sie ge
hören, unabhängigen Zolles durchgelassen, und zwar Walzen
—• sechs Stück, Planchetten — nicht mehr als für zehn
einzelne Piecen (C. 86, Nr. 4978).
Bei der Zollabfertigung eines Klaviers wurden ver
schiedene Waren entdeckt, die an der inneren Seite der
hinteren Holzeinfassung angefestigt waren. Die Zollämter
werden darauf angewiesen, die genannten Instrumente genau
zu untersuchen (C. 86, Nr. 27 353).
Saiten aus Stahldraht — s. unter Art. 155,
P. 2, das C. 09, Nr. 5962.
Grammophonplatten unterliegen der Zensur
gemäss den allgemeinen Bestimmungen (C. 10, Nr. 36 115).
173. Fuhrwerke:
1. für Personen:
a) grosse, wie: Kutschen, viersitzige Ka
leschen, Landauer, Postkutschen, Omni
busse, für das Stück
b) leichte, wie: zweisitzige Kaleschen, Stuhl
wagen (chars k banc), Phaethons, Ca
briolets, Cabs, Droschken, Stadtschlitten,
für das Stück
Leichte Kaleschen, die ausser dem Hintersitz noch
mit einer niederzuklappenden Bank versehen sind — nach
Art. 173, P. 1 lit. b (C. 94, Nr. 21 902, P. 10).
Renndroschken, auseinandergenommen, ohne
Räder — nach Art. 173, P. 1 lit. b (C. 94, Nr. 21 903, P. 12).
2. offene Lastwagen auf Federn, verdeckte
Packwagen (Fourgons), Brancardwagen 1 ), für
das Stück
Leichenwagen auf Federn, ohne Verzierung
(Garnitur) mit Geweben, Federn, Quasten-Fransen usw.
— nach Art. 173, P. 2 (C. 94, Nr. 21 902).
Züge zum Verkehr auf den Landstrassen bestimmt
und aus Lokomotiven und einachsigen Plattformen auf Federn
bestehend, die Lokomotiven —- nach Art. 167, P. 1 lit. b,
die Plattformen, sowohl die an die Lokomotiven ange
hängten, wie die sonstigen, jede für sich — nach Art. 173,
P. 2 (C. 07, Nr. 626).
Der Finanzminister hat für den Einlass von Möbel
wagen (Fourgons), die für die Beförderung von Umzugsgut
1 ) Nach der amtlichen französischen Ausgabe: camions
(Rollwagen).
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160— R
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