Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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revolutionäre Lieder enthalten sind, dürfen nicht eingeführt 
werden (C. 81, Nr. 5985). 
Walzen bei musikalischen Instrumenten und Plan- 
chetten bei mechanischen Fortepianos werden ohne Erhebung 
eines besonderen, von den Instrumenten, zu denen sie ge 
hören, unabhängigen Zolles durchgelassen, und zwar Walzen 
—• sechs Stück, Planchetten — nicht mehr als für zehn 
einzelne Piecen (C. 86, Nr. 4978). 
Bei der Zollabfertigung eines Klaviers wurden ver 
schiedene Waren entdeckt, die an der inneren Seite der 
hinteren Holzeinfassung angefestigt waren. Die Zollämter 
werden darauf angewiesen, die genannten Instrumente genau 
zu untersuchen (C. 86, Nr. 27 353). 
Saiten aus Stahldraht — s. unter Art. 155, 
P. 2, das C. 09, Nr. 5962. 
Grammophonplatten unterliegen der Zensur 
gemäss den allgemeinen Bestimmungen (C. 10, Nr. 36 115). 
173. Fuhrwerke: 
1. für Personen: 
a) grosse, wie: Kutschen, viersitzige Ka 
leschen, Landauer, Postkutschen, Omni 
busse, für das Stück 
b) leichte, wie: zweisitzige Kaleschen, Stuhl 
wagen (chars k banc), Phaethons, Ca 
briolets, Cabs, Droschken, Stadtschlitten, 
für das Stück 
Leichte Kaleschen, die ausser dem Hintersitz noch 
mit einer niederzuklappenden Bank versehen sind — nach 
Art. 173, P. 1 lit. b (C. 94, Nr. 21 902, P. 10). 
Renndroschken, auseinandergenommen, ohne 
Räder — nach Art. 173, P. 1 lit. b (C. 94, Nr. 21 903, P. 12). 
2. offene Lastwagen auf Federn, verdeckte 
Packwagen (Fourgons), Brancardwagen 1 ), für 
das Stück 
Leichenwagen auf Federn, ohne Verzierung 
(Garnitur) mit Geweben, Federn, Quasten-Fransen usw. 
— nach Art. 173, P. 2 (C. 94, Nr. 21 902). 
Züge zum Verkehr auf den Landstrassen bestimmt 
und aus Lokomotiven und einachsigen Plattformen auf Federn 
bestehend, die Lokomotiven —- nach Art. 167, P. 1 lit. b, 
die Plattformen, sowohl die an die Lokomotiven ange 
hängten, wie die sonstigen, jede für sich — nach Art. 173, 
P. 2 (C. 07, Nr. 626). 
Der Finanzminister hat für den Einlass von Möbel 
wagen (Fourgons), die für die Beförderung von Umzugsgut 
1 ) Nach der amtlichen französischen Ausgabe: camions 
(Rollwagen). 
240— R 
160— R 
75- ß
	        
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