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bestimmt sind, folgendes Verfahren angeordnet: Nach Besichtigung
des im Wagen untergebrachten Umzugguts wird
der Wagen selbst in vorgeschriebener Weise besichtigt, wobei
an die Achsen Bleie angehängt werden. Demnächst ist
der Zoll für den Wagen durch Hinterlegung sicher zu stellen,
worauf das Zollamt aus eigener Machtvollkommenheit den
Wagen mit dem Umzugsgut gegen eine schriftliche Erklärung
des Empfängers darüber ablässt, dass er sich verpflichtet,
den Wagen innerhalb 2 Monate vom Tage der
Ablassung aus dem Zollamt ins Ausland wieder auszuführen.
Das Zollamt stellt über den Wagen einen Begleitschein aus,
der dem Ausgangszollamt vorzulegen ist. Nachdem der
Wagen tatsächlich ins Ausland ausgeführt und dies vom
Ausgangszollamt auf dem Begleitschein vermerkt worden ist,
wird der letztere an das Eingangszollamt zurückgesandt,
worauf dieses dem Empfänger die für den Wagen hinterlegte
Sicherheit zurückgibt. Das vorstehende Verfahren gelangt
in jedem einzelnen Falle nur auf Antrag des Wareneigentümers
zur Anwendung (C. 09, Nr. 27 382).
Das im C. 09, Nr. 27 382, angegebene Verfahren für
den Einlass von Möbelwagen, die mit Sachen aus dem
Ausland eingeführt werden, ist auch auf solche Wagen ausgedehnt
worden, die zur Beförderung der Sachen von Personen,
die aus Russland nach dem Ausland übersiedeln, leer vom
Ausland eingeführt werden.
Gleichzeitig sind die Zollämter ermächtigt worden,
Persenningen, Decken u. dergl., die mit den
Möbelwagen (leeren und beladenen) eingeführt werden und
nur zur Verpackung und zum Schutze der Sachen während
des Transports bestimmt sind, aus eigener Machtvollkommenheit
gegen Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des Zollbetrags
einzulassen mit der Massgabe, dass die hinterlegte
Sicherheit bei der Wiederausfuhr der Gegenstände mit den
Wagen zurückgegeben wird (C. 10, Nr. 20 745).
3. Fahrräder:
a) zweirädrige, für das Stück ...... 30.— R
a) Vertragsgemäss: Für das Stück .... SO,— 11
b) dreirädrige, für das Stück 60,— R
c) vierrädrige, für das Stück 160,— R
Zusammengesetzte unvollständige Fahrräder, die
irgendwie ausgestattet sind, wie z. B. durch Emaillierung,
Vernickelung u. dergl., selbst wenn sie nur aus dem Rahmen
und einigen anderen Teilen bestehen, aber ohne Räder,
Steuer, Sattel usw. — nach Art. 173, P. 3 (C. 99, Nr. 3121).
Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 115,
sind Fahrräder mit lederbezogenen Sätteln nach Art. 173,
P. 3, ohne den 20 %igen Zuschlag, der in der Anm. 2 zu
diesem Artikel bestimmt ist, einzulassen, da lederne Sättel einen
notwendigen Bestandteil der Fahrräder und nicht eine Ausstattung
durch Tapeziererarbeit bilden (C. 06, Nr. 8597).