Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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bestimmt  sind,  folgendes  Verfahren  angeordnet:  Nach  Besichtigung ­
  des  im  Wagen  untergebrachten  Umzugguts  wird
der  Wagen  selbst  in  vorgeschriebener  Weise  besichtigt,  wobei ­
  an  die  Achsen  Bleie  angehängt  werden.  Demnächst  ist
der  Zoll  für  den  Wagen  durch  Hinterlegung  sicher  zu  stellen,
worauf  das  Zollamt  aus  eigener  Machtvollkommenheit  den
Wagen  mit  dem  Umzugsgut  gegen  eine  schriftliche  Erklärung ­
  des  Empfängers  darüber  ablässt,  dass  er  sich  verpflichtet, ­
  den  Wagen  innerhalb  2  Monate  vom  Tage  der
Ablassung  aus  dem  Zollamt  ins  Ausland  wieder  auszuführen.
Das  Zollamt  stellt  über  den  Wagen  einen  Begleitschein  aus,
der  dem  Ausgangszollamt  vorzulegen  ist.  Nachdem  der
Wagen  tatsächlich  ins  Ausland  ausgeführt  und  dies  vom
Ausgangszollamt  auf  dem  Begleitschein  vermerkt  worden  ist,
wird  der  letztere  an  das  Eingangszollamt  zurückgesandt,
worauf  dieses  dem  Empfänger  die  für  den  Wagen  hinterlegte ­
  Sicherheit  zurückgibt.  Das  vorstehende  Verfahren  gelangt ­
  in  jedem  einzelnen  Falle  nur  auf  Antrag  des  Wareneigentümers ­
  zur  Anwendung  (C.  09,  Nr.  27  382).
Das  im  C.  09,  Nr.  27  382,  angegebene  Verfahren  für
den  Einlass  von  Möbelwagen,  die  mit  Sachen  aus  dem
Ausland  eingeführt  werden,  ist  auch  auf  solche  Wagen  ausgedehnt ­
  worden,  die  zur  Beförderung  der  Sachen  von  Personen,
die  aus  Russland  nach  dem  Ausland  übersiedeln,  leer  vom
Ausland  eingeführt  werden.
Gleichzeitig  sind  die  Zollämter  ermächtigt  worden,
Persenningen,  Decken  u.  dergl.,  die  mit  den
Möbelwagen  (leeren  und  beladenen)  eingeführt  werden  und
nur  zur  Verpackung  und  zum  Schutze  der  Sachen  während
des  Transports  bestimmt  sind,  aus  eigener  Machtvollkommenheit ­
  gegen  Hinterlegung  einer  Sicherheit  in  Höhe  des  Zollbetrags ­
  einzulassen  mit  der  Massgabe,  dass  die  hinterlegte
Sicherheit  bei  der  Wiederausfuhr  der  Gegenstände  mit  den

Wagen  zurückgegeben  wird  (C.  10,  Nr.  20  745).
3.  Fahrräder:
a)  zweirädrige,  für  das  Stück  ......  30.—  R
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  ....  SO,—  11
b)  dreirädrige,  für  das  Stück  60,—  R
c)  vierrädrige,  für  das  Stück  160,—  R

Zusammengesetzte  unvollständige  Fahrräder,  die
irgendwie  ausgestattet  sind,  wie  z.  B.  durch  Emaillierung,
Vernickelung  u.  dergl.,  selbst  wenn  sie  nur  aus  dem  Rahmen
und  einigen  anderen  Teilen  bestehen,  aber  ohne  Räder,
Steuer,  Sattel  usw.  —  nach  Art.  173,  P.  3  (C.  99,  Nr.  3121).
Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse ­
  der  Tarifkommission  vom  23.  März  1906,  Nr.  115,
sind  Fahrräder  mit  lederbezogenen  Sätteln  nach  Art.  173,
P.  3,  ohne  den  20  %igen  Zuschlag,  der  in  der  Anm.  2  zu
diesem  Artikel  bestimmt  ist,  einzulassen,  da  lederne  Sättel  einen
notwendigen  Bestandteil  der  Fahrräder  und  nicht  eine  Ausstattung ­
  durch  Tapeziererarbeit  bilden  (C.  06,  Nr.  8597).
            
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