Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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bestimmt sind, folgendes Verfahren angeordnet: Nach Be 
sichtigung des im Wagen untergebrachten Umzugguts wird 
der Wagen selbst in vorgeschriebener Weise besichtigt, wo 
bei an die Achsen Bleie angehängt werden. Demnächst ist 
der Zoll für den Wagen durch Hinterlegung sicher zu stellen, 
worauf das Zollamt aus eigener Machtvollkommenheit den 
Wagen mit dem Umzugsgut gegen eine schriftliche Er 
klärung des Empfängers darüber ablässt, dass er sich ver 
pflichtet, den Wagen innerhalb 2 Monate vom Tage der 
Ablassung aus dem Zollamt ins Ausland wieder auszuführen. 
Das Zollamt stellt über den Wagen einen Begleitschein aus, 
der dem Ausgangszollamt vorzulegen ist. Nachdem der 
Wagen tatsächlich ins Ausland ausgeführt und dies vom 
Ausgangszollamt auf dem Begleitschein vermerkt worden ist, 
wird der letztere an das Eingangszollamt zurückgesandt, 
worauf dieses dem Empfänger die für den Wagen hinter 
legte Sicherheit zurückgibt. Das vorstehende Verfahren ge 
langt in jedem einzelnen Falle nur auf Antrag des Waren 
eigentümers zur Anwendung (C. 09, Nr. 27 382). 
Das im C. 09, Nr. 27 382, angegebene Verfahren für 
den Einlass von Möbelwagen, die mit Sachen aus dem 
Ausland eingeführt werden, ist auch auf solche Wagen aus 
gedehnt worden, die zur Beförderung der Sachen von Personen, 
die aus Russland nach dem Ausland übersiedeln, leer vom 
Ausland eingeführt werden. 
Gleichzeitig sind die Zollämter ermächtigt worden, 
Persenningen, Decken u. dergl., die mit den 
Möbelwagen (leeren und beladenen) eingeführt werden und 
nur zur Verpackung und zum Schutze der Sachen während 
des Transports bestimmt sind, aus eigener Machtvollkommen 
heit gegen Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des Zoll 
betrags einzulassen mit der Massgabe, dass die hinterlegte 
Sicherheit bei der Wiederausfuhr der Gegenstände mit den 
Wagen zurückgegeben wird (C. 10, Nr. 20 745). 
3. Fahrräder: 
a) zweirädrige, für das Stück ...... 30.— R 
a) Vertragsgemäss: Für das Stück .... SO,— 11 
b) dreirädrige, für das Stück 60,— R 
c) vierrädrige, für das Stück 160,— R 
Zusammengesetzte unvollständige Fahrräder, die 
irgendwie ausgestattet sind, wie z. B. durch Emaillierung, 
Vernickelung u. dergl., selbst wenn sie nur aus dem Rahmen 
und einigen anderen Teilen bestehen, aber ohne Räder, 
Steuer, Sattel usw. — nach Art. 173, P. 3 (C. 99, Nr. 3121). 
Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Be 
schlüsse der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 115, 
sind Fahrräder mit lederbezogenen Sätteln nach Art. 173, 
P. 3, ohne den 20 %igen Zuschlag, der in der Anm. 2 zu 
diesem Artikel bestimmt ist, einzulassen, da lederne Sättel einen 
notwendigen Bestandteil der Fahrräder und nicht eine Aus 
stattung durch Tapeziererarbeit bilden (C. 06, Nr. 8597).
	        
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