Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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und  zum  richtigen  Laufe  -  und  gefahrlosen  Gebrauche  von
Fahrrädern  dienend,  wie  Fahrradteile  —  nach  Art.  173,
P.  6,  des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911).
7.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Automobile  mit  4
und  mehr  Plätzen,  für  das  Stück  .  .  .  220,—  R
Automobile  mit  weniger  als  4  Plätzen,  für
das  Stück  IAO,—  R
Plattformen  und  Rahmen  von  Automobilen,
für  das  Stück  70,—  R
Motorfahrräder  mit  2  Rädern,  für  das  Stück  20,—  R
Motorfahrräder  mit  3  Rädern,  für  das  Stück  70,—  R
Motorfahrräder  mit  4  Rädern,  für  das  Stück  140,—  R

Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
•der  Tarifkommission  vom  23.  März  1906,  Nr.  116,  sind  die  im
Art.  173,  P.  7,  des  Tarifs  genannten  Automobile  und
Motorfahrräder,  falls  sie  mit  Ausstattung  aus
Tapeziererarbeit  eingeführt  werden,  nach  dem  genannten
Punkt  ohne  den  in  der  Anm.  2  angegebenen  Zuschlag  von
20  v.  H.  einzulassen,  da  sich  diese  Anmerkung  nur  auf  die
Punkte  1,2,3  und  4  desselben  Artikels  bezieht  (C.  06,  Nr.  8187).
Anmerkung  1.  Fuhrwerke  jeder  Art  mit
mechanischer  Triebkraft  werden  nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  dieses  Artikels  mit  einem
Zuschlag  von  20  v.  H.  zu  den  in  diesen  Punkten
bestimmten  Zollsätzen  verzollt.
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  1.  Diese
Anmerkung  des  allgemeinen  Tarifs  wird  aufgehoben.
Anmerkung  2.  Fuhrwerke  mit  vollendeter
(nicht  roh  bezogener)  Tapeziererarbeit  werden
mit  einem  Zuschlag  von  20  v.  H.  zu  dem  in
diesem  Artikel  in  den  Punkten  1,  2,  3  und  4  und
in  der  Anmerkung  1  zu  diesem  Artikel  festgesetzten ­
  Zoll  eingelassen.
Das  Zolldepartement  teilt  dem  Ressort  die  nachfolgenden
vom  Finanzminister  bestätigten  Regeln  für  den  Durchlass
von  Automobilen,  Velocipeden  und  Motocyclettes  zur  Nachachtung ­
  und  mit  dem  Hinzufügen  mit,  dass  diese  Regeln
alle  bisher  erlassenen  Zirkulare  und  Einzelvorschriften  über
diesen  Gegenstand  ersetzen.
Regeln  fiir  den  Durchlass  von  Automobilen,  Velocipeden
und  Motocyclettes  (bestätigt  vom  Finanzmmister  am
24.  Juni  1911).
I.  Ueber  den  zeitweiligen  zollfreien
Durchlass  von  Automobilen,  Velocipeden
und  Motocyclettes,  die  von  Sportsleuten
und  anderen  Personen  eingeführt  werden.
            
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