Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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und zum richtigen Laufe - und gefahrlosen Gebrauche von 
Fahrrädern dienend, wie Fahrradteile — nach Art. 173, 
P. 6, des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911). 
7. Vertragsgemäss (Fr.): Automobile mit 4 
und mehr Plätzen, für das Stück . . . 220,— R 
Automobile mit weniger als 4 Plätzen, für 
das Stück IAO,— R 
Plattformen und Rahmen von Automobilen, 
für das Stück 70,— R 
Motorfahrräder mit 2 Rädern, für das Stück 20,— R 
Motorfahrräder mit 3 Rädern, für das Stück 70,— R 
Motorfahrräder mit 4 Rädern, für das Stück 140,— R 
Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse 
•der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 116, sind die im 
Art. 173, P. 7, des Tarifs genannten Automobile und 
Motorfahrräder, falls sie mit Ausstattung aus 
Tapeziererarbeit eingeführt werden, nach dem genannten 
Punkt ohne den in der Anm. 2 angegebenen Zuschlag von 
20 v. H. einzulassen, da sich diese Anmerkung nur auf die 
Punkte 1,2,3 und 4 desselben Artikels bezieht (C. 06, Nr. 8187). 
Anmerkung 1. Fuhrwerke jeder Art mit 
mechanischer Triebkraft werden nach den ent 
sprechenden Punkten dieses Artikels mit einem 
Zuschlag von 20 v. H. zu den in diesen Punkten 
bestimmten Zollsätzen verzollt. 
Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung 1. Diese 
Anmerkung des allgemeinen Tarifs wird aufgehoben. 
Anmerkung 2. Fuhrwerke mit vollendeter 
(nicht roh bezogener) Tapeziererarbeit werden 
mit einem Zuschlag von 20 v. H. zu dem in 
diesem Artikel in den Punkten 1, 2, 3 und 4 und 
in der Anmerkung 1 zu diesem Artikel fest 
gesetzten Zoll eingelassen. 
Das Zolldepartement teilt dem Ressort die nachfolgenden 
vom Finanzminister bestätigten Regeln für den Durchlass 
von Automobilen, Velocipeden und Motocyclettes zur Nach 
achtung und mit dem Hinzufügen mit, dass diese Regeln 
alle bisher erlassenen Zirkulare und Einzelvorschriften über 
diesen Gegenstand ersetzen. 
Regeln fiir den Durchlass von Automobilen, Velocipeden 
und Motocyclettes (bestätigt vom Finanzmmister am 
24. Juni 1911). 
I. Ueber den zeitweiligen zollfreien 
Durchlass von Automobilen, Velocipeden 
und Motocyclettes, die von Sportsleuten 
und anderen Personen eingeführt werden.
	        
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