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Kupons besteht, nach dem vom Zolldepartement bestätigten
und hier beigefügten Muster.
§ 8. Bei der Einreise nach Bussland legt der Besitzer
des Automobils das Triptyque dem Eingangszollamt vor,
das den Kupon A herausreisst und sowohl in diesem, wie in
dem Kupon C das Datum der Einfuhr des Automobils vermerkt,
worauf es den Kupon A unverzüglich an das Petersburger
Seezollamt sendet, das Triptyque aber mit den verbliebenen
Kupons dem Besitzer des Automobils aushändigt.
§ 9. Bei der Ausreise aus Russland, auch wenn diese
über ein anderes Zollamt stattfindet, ist das Triptyque dem
Ausgangszollamt vorzulegen, welches den Kupon B herausreisst,
in diesem und dem Kupon C das Datum der Ausfuhr
des Automobils vermerkt und den ersteren dem St. Petersburger
Seezollamt übersendet.
§ 10. Auf Grund eines und desselben Triptyques kann
die Grenze mehrmals hin und zurück überschritten werden,
jedoch mit der Massgabe, dass auf der Rückseite des Triptyques
von den Zollanstalten jedesmal der Zeitpunkt der Ablassung
des Automobils ins Ausland und der Wiedereinlassung nach
Russland vermerkt wird und dass das Triptyque nicht länger
als 6 Monate Geltung hat.
§ 11. Das St. Petersburger Seezollamt vergleicht, nach
Eingang den Kupon B mit dem Kupon A, und wenn sich
dabei ergibt, dass das Automobil nach Ablauf von 6 Monaten
vom Tage der Einfuhr ausgeführt worden ist oder wenn
innerhalb 7 Monaten nach Empfang des Kupons A der
Kupon B mit der Bescheinigung der rechtzeitigen Wiederausfuhr
des Automobils gar nicht eingeht, so zieht das Zollamt
den entsprechenden Betrag der Kaution als Zolleinnahme
ein.
III. Verfahren für den zeitweiligeil,
zollfreien Einlass von Automobilen, V e loci
p e d e n und Motocyclettes, die Mit-'
gliedern des russischen und italienischen
Touring-Clubs, des Bundes deutscher und
österreichischer Ve1ocipedisten- und
A u t o m o b i 1 i s t e n v e r e i n e und anderer russischer
und ausländischer Clubs und
Vereine gehören, die mit den genannten
Vereinen in vertraglichem Reziprozitätsverhältnis
stehen.
§ 12. Die Verwaltungen des russischen und italienischen
Touring-Clubs und des Bundes der deutschen und österreichischen
Velocipedisten- und Automobilistenvereine hinterlegen
im St. Petersburger Seezollamt, in barem Geld, eine
Kaution im Betrage des Zolls für so viel Automobile, Velocipede
und Motocyclettes (gesondert für jede Gattung von
Vehikeln), als nach der Zahl der Mitglieder eines jeden von
den Vereinen, die mit den genannten Vereinen in Vertragsverhältnis
stehen, in Russland kursieren können.
§ 13. Nach Empfang der Kautionen stellt das St. Petersburger
Seezollamt, ausser der üblichen Quittung, dem betreffenden
Verein auf den demselben anzufertigenden Blanketts
besondere Büchlein aus, zu je einem für jedes Automobil,
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