Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Kupons  besteht,  nach  dem  vom  Zolldepartement  bestätigten
und  hier  beigefügten  Muster.
§  8.  Bei  der  Einreise  nach  Bussland  legt  der  Besitzer
des  Automobils  das  Triptyque  dem  Eingangszollamt  vor,
das  den  Kupon  A  herausreisst  und  sowohl  in  diesem,  wie  in
dem  Kupon  C  das  Datum  der  Einfuhr  des  Automobils  vermerkt, ­
  worauf  es  den  Kupon  A  unverzüglich  an  das  Petersburger ­
  Seezollamt  sendet,  das  Triptyque  aber  mit  den  verbliebenen ­
  Kupons  dem  Besitzer  des  Automobils  aushändigt.
§  9.  Bei  der  Ausreise  aus  Russland,  auch  wenn  diese
über  ein  anderes  Zollamt  stattfindet,  ist  das  Triptyque  dem
Ausgangszollamt  vorzulegen,  welches  den  Kupon  B  herausreisst, ­
  in  diesem  und  dem  Kupon  C  das  Datum  der  Ausfuhr
des  Automobils  vermerkt  und  den  ersteren  dem  St.  Petersburger ­
  Seezollamt  übersendet.
§  10.  Auf  Grund  eines  und  desselben  Triptyques  kann
die  Grenze  mehrmals  hin  und  zurück  überschritten  werden,
jedoch  mit  der  Massgabe,  dass  auf  der  Rückseite  des  Triptyques
von  den  Zollanstalten  jedesmal  der  Zeitpunkt  der  Ablassung
des  Automobils  ins  Ausland  und  der  Wiedereinlassung  nach
Russland  vermerkt  wird  und  dass  das  Triptyque  nicht  länger
als  6  Monate  Geltung  hat.
§  11.  Das  St.  Petersburger  Seezollamt  vergleicht,  nach
Eingang  den  Kupon  B  mit  dem  Kupon  A,  und  wenn  sich
dabei  ergibt,  dass  das  Automobil  nach  Ablauf  von  6  Monaten
vom  Tage  der  Einfuhr  ausgeführt  worden  ist  oder  wenn
innerhalb  7  Monaten  nach  Empfang  des  Kupons  A  der
Kupon  B  mit  der  Bescheinigung  der  rechtzeitigen  Wiederausfuhr ­
  des  Automobils  gar  nicht  eingeht,  so  zieht  das  Zollamt ­
  den  entsprechenden  Betrag  der  Kaution  als  Zolleinnahme ­
  ein.
III.  Verfahren  für  den  zeitweiligeil,
zollfreien  Einlass  von  Automobilen,  V  e  loci ­
  p  e  d  e  n  und  Motocyclettes,  die  Mit-'
gliedern  des  russischen  und  italienischen
Touring-Clubs,  des  Bundes  deutscher  und
österreichischer  Ve1ocipedisten-  und
A  u  t  o  m  o  b  i  1  i  s  t  e  n  v  e  r  e  i  n  e  und  anderer  russischer ­
  und  ausländischer  Clubs  und
Vereine  gehören,  die  mit  den  genannten
Vereinen  in  vertraglichem  Reziprozitätsverhältnis ­
  stehen.
§  12.  Die  Verwaltungen  des  russischen  und  italienischen
Touring-Clubs  und  des  Bundes  der  deutschen  und  österreichischen ­
  Velocipedisten-  und  Automobilistenvereine  hinterlegen ­
  im  St.  Petersburger  Seezollamt,  in  barem  Geld,  eine
Kaution  im  Betrage  des  Zolls  für  so  viel  Automobile,  Velocipede
  und  Motocyclettes  (gesondert  für  jede  Gattung  von
Vehikeln),  als  nach  der  Zahl  der  Mitglieder  eines  jeden  von
den  Vereinen,  die  mit  den  genannten  Vereinen  in  Vertragsverhältnis ­
  stehen,  in  Russland  kursieren  können.
§  13.  Nach  Empfang  der  Kautionen  stellt  das  St.  Petersburger ­
  Seezollamt,  ausser  der  üblichen  Quittung,  dem  betreffenden ­
  Verein  auf  den  demselben  anzufertigenden  Blanketts
besondere  Büchlein  aus,  zu  je  einem  für  jedes  Automobil,

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