Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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§ 1. Von Sportsleuten und anderen Personen ein 
geführte Automobile, Velocipede und Motooyelettes werden 
je nach der Marschroute der Inhaber, nach Massgabe der §§ 2 
bis 5 dieser Regeln über alle Zollanstalten zeitweilig zollfrei 
durchgelassen. 
§ 2. Bei der Einfuhr von Automobilen, Velocipeden 
und Motooyelettes der in § 1 bezeichneten Art, die zur Wieder 
ausfuhr bestimmt sind, nimmt das Einlasszollamt bei der 
Besichtigung eine Urkunde auf unter genauer Beschreibung 
der Vehikel und lässt sie gegen Hinterlegung einer Kaution 
im Betrag des Zolles ab, die bei der Wiederausfuhr der 
Vehikel, sofern diese innerhalb 6 Monaten vom Tage der 
Ablassung aus dem Zollamt erfolgt, zurückgegeben wird. 
§ 3. In den Urkunden wird folgendes angegeben: der 
Tag der Ausstellung der Urkunde und die Frist ihrer Geltung, 
der Name und der Wohnort des Inhabers und ferner 1. in 
bezug auf Automobile: eine genaue Beschreibung ihrer Kenn 
zeichen als: ungefähres Gewicht, Nummer, Anstrich des 
Chassis (d. h. der Räder und des GesteEs), Nummer des 
Chassis, Typus und Anstrich der Equipage, Zahl der Sitze, 
Art und Farbe des Beschlags und etwaige besondere Merk 
male (Wappen, Initialen usw.); 2. in bezug auf Fahrräder 
und Motooyelettes — eine genaue Beschreibung derselben, 
wobei obligatorisch die Firma und die Nummer anzugeben ist. 
§ 4. An Fahrräder und Motooyelettes werden mit Hilfe 
von Bindfaden mit Draht, an das Gestell, an derjenigen 
Stelle unter dem Sattel, wo die dicken Röhren einen Winkel 
bilden, Zollbleie angehängt, wobei das Blei in ein Säckchen 
von Sämischleder eingenäht wird, derart, dass es weder das 
GesteU zerkratzt, noch den Fahrer behindert. 
§ 5. Die in § 3 erwähnten Urkunden werden den Per 
sonen, die auf Automobilen, Velocipeden und Motooyelettes 
einreisen, übergeben, um dem Ausgangszollamt vorgelegt 
zu werden; die Ausreise kann nicht bloss über dasselbe Zoll 
amt, von dem die Vehikel durchgelassen worden sind, sondern 
auch über jede andere Zollanstalt, je nach der Marschroute, 
erfolgen. Nachdem die Uebereinstimmung der äusseren 
Kennzeichen der exportierten Vehikel mit den Angaben der 
Urkunde festgestellt worden ist und falls die Zollbleie (§ 4) 
an den Fahrrädern und Motooyelettes unversehrt sind, wird 
die bei der Einfuhr hinterlegte Kaution bezw. der Zoll zurück 
gegeben und die Zollbleie an den Fahrrädern und Motocyclettes 
abgeschnitten. 
II. Verfahren für den zeitweiligen, zoll 
freien Durchlass von Automobilen, die 
Mitgliedern des Kaiserlich Russischen 
Automobilclubs und anderer russischer 
und ausländischer Vereine gehören, die 
mit dem genannten C 1 u b i n v e r t r a g 1 i c h e m 
Reziprozitätsverhältnis stehen. 
§ (3. Der Kaiserlich Russische Automobilclub hinter 
legt im St. Petersburger Seezollamt eine Kaution von 
mindestens 1100 Rbl., was dem höchsten ZoEbetrag für 
5 Automobile gleichkommt. 
§ 7. Der Club versieht die Mitglieder der vereinigten 
Automobilvereine mit Triptyques, von denen jedes aus fünf
	        
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