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§ 1. Von Sportsleuten und anderen Personen ein
geführte Automobile, Velocipede und Motooyelettes werden
je nach der Marschroute der Inhaber, nach Massgabe der §§ 2
bis 5 dieser Regeln über alle Zollanstalten zeitweilig zollfrei
durchgelassen.
§ 2. Bei der Einfuhr von Automobilen, Velocipeden
und Motooyelettes der in § 1 bezeichneten Art, die zur Wieder
ausfuhr bestimmt sind, nimmt das Einlasszollamt bei der
Besichtigung eine Urkunde auf unter genauer Beschreibung
der Vehikel und lässt sie gegen Hinterlegung einer Kaution
im Betrag des Zolles ab, die bei der Wiederausfuhr der
Vehikel, sofern diese innerhalb 6 Monaten vom Tage der
Ablassung aus dem Zollamt erfolgt, zurückgegeben wird.
§ 3. In den Urkunden wird folgendes angegeben: der
Tag der Ausstellung der Urkunde und die Frist ihrer Geltung,
der Name und der Wohnort des Inhabers und ferner 1. in
bezug auf Automobile: eine genaue Beschreibung ihrer Kenn
zeichen als: ungefähres Gewicht, Nummer, Anstrich des
Chassis (d. h. der Räder und des GesteEs), Nummer des
Chassis, Typus und Anstrich der Equipage, Zahl der Sitze,
Art und Farbe des Beschlags und etwaige besondere Merk
male (Wappen, Initialen usw.); 2. in bezug auf Fahrräder
und Motooyelettes — eine genaue Beschreibung derselben,
wobei obligatorisch die Firma und die Nummer anzugeben ist.
§ 4. An Fahrräder und Motooyelettes werden mit Hilfe
von Bindfaden mit Draht, an das Gestell, an derjenigen
Stelle unter dem Sattel, wo die dicken Röhren einen Winkel
bilden, Zollbleie angehängt, wobei das Blei in ein Säckchen
von Sämischleder eingenäht wird, derart, dass es weder das
GesteU zerkratzt, noch den Fahrer behindert.
§ 5. Die in § 3 erwähnten Urkunden werden den Per
sonen, die auf Automobilen, Velocipeden und Motooyelettes
einreisen, übergeben, um dem Ausgangszollamt vorgelegt
zu werden; die Ausreise kann nicht bloss über dasselbe Zoll
amt, von dem die Vehikel durchgelassen worden sind, sondern
auch über jede andere Zollanstalt, je nach der Marschroute,
erfolgen. Nachdem die Uebereinstimmung der äusseren
Kennzeichen der exportierten Vehikel mit den Angaben der
Urkunde festgestellt worden ist und falls die Zollbleie (§ 4)
an den Fahrrädern und Motooyelettes unversehrt sind, wird
die bei der Einfuhr hinterlegte Kaution bezw. der Zoll zurück
gegeben und die Zollbleie an den Fahrrädern und Motocyclettes
abgeschnitten.
II. Verfahren für den zeitweiligen, zoll
freien Durchlass von Automobilen, die
Mitgliedern des Kaiserlich Russischen
Automobilclubs und anderer russischer
und ausländischer Vereine gehören, die
mit dem genannten C 1 u b i n v e r t r a g 1 i c h e m
Reziprozitätsverhältnis stehen.
§ (3. Der Kaiserlich Russische Automobilclub hinter
legt im St. Petersburger Seezollamt eine Kaution von
mindestens 1100 Rbl., was dem höchsten ZoEbetrag für
5 Automobile gleichkommt.
§ 7. Der Club versieht die Mitglieder der vereinigten
Automobilvereine mit Triptyques, von denen jedes aus fünf