Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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gehängten Bleie überzeugt hat, die Vehikel zollfrei einlässt, 
wobei die vom Ausfuhrzollamt angehängten Bleie abge 
schnitten werden. 
§ 21. In Abweichung von den Vorschriften der §§ 19 
und 20 kann die Ausfuhr und die zollfreie Wiedereinfuhr von 
Automobilen auch auf Grund von Triptyques des Kaiserlich 
Russischen Automobilclubs stattfinden, in denen dieselben 
Angaben zu vermerken sind, wie in den in § 8 genannten 
Triptyques, wobei die Ausgangszollanstalt im Triptyque den 
Zeitpunkt der Ausfuhr des Automobils vermerkt. 
§ 22. Im Fall irgendwelcher Missbrauche seitens der 
jenigen Personen, denen die in diesen Regeln bezeichneten 
Vergünstigungen betreffend den Durchlass von Automobilen, 
Velocipeden und Motocyclettes gewährt werden, gehen die 
betreffenden Personen dieser Vergünstigungen unverzüglich 
verlustig. 
§ 23. Die Geltung dieser Regeln (§§ 1—21) erstreckt 
sich nicht auf Automobile, Velocipeds und Motocyclettes, 
die in Form von Waren importiert werden (C. 11, Nr. 20 045). 
174. Eisenbahnwagen: 
1. Plattform- und Kohlenwagen, für die Achse 240,— R 
2. Güter- und Kesselwagen, für die Achse . 360,— R 
Personenwagen: 
3. 3. Klasse, auch Gepäck- und Postwagen, 
für die Achse 450,— R 
4. 3. und 2. Klasse (gemischt), für die Achse 495,—- R 
5. 2. Klasse, für die Achse 532,50 R 
6. 1. und 2. Klasse (gemischt), für die Achse 615,— R 
7. 1. Klasse, für die Achse 697,50 R 
Salon-Eisenbahnwaggons mit Buffets — 
nach Art. 174, P. 7, zusammen mit den Möbeln, Teppichen 
und anderen notwendigen Einrichtungsgegenständen der 
Waggons; dagegen wird alles, was sich sonst im Waggon 
befindet, als Geschirr, Wäsche u. dergl. nach dem Material 
verzollt (C. 96, Nr. 12 608, P. 6). 
Pferdebahnwagen: 
8. zweispännige, für das Stück 510,— R 
Waggons für elektrische Bahnen, die 
nach der Gesamtzahl der Innen- und der Aussenplätze 
zweispännigen Waggons entsprechen — nach Art. 174, 
P- 8; die zu denselben erforderlichen Motoren — nach Art. 167, 
und endlich Persenningen, wenn mit den Waggons eingeführt 
— nach dem Material, aus dem sie angefertigt sind (C. 9(), 
Kr. 12 608). 
Waggons für schmalspurige Dampf 
eisenbahnen — nach Art. 174. Waggons für elek 
trische Bahnen sind zu verzollen: 1. für Stadtbahnen — 
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