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gehängten Bleie überzeugt hat, die Vehikel zollfrei einlässt,
wobei die vom Ausfuhrzollamt angehängten Bleie abge
schnitten werden.
§ 21. In Abweichung von den Vorschriften der §§ 19
und 20 kann die Ausfuhr und die zollfreie Wiedereinfuhr von
Automobilen auch auf Grund von Triptyques des Kaiserlich
Russischen Automobilclubs stattfinden, in denen dieselben
Angaben zu vermerken sind, wie in den in § 8 genannten
Triptyques, wobei die Ausgangszollanstalt im Triptyque den
Zeitpunkt der Ausfuhr des Automobils vermerkt.
§ 22. Im Fall irgendwelcher Missbrauche seitens der
jenigen Personen, denen die in diesen Regeln bezeichneten
Vergünstigungen betreffend den Durchlass von Automobilen,
Velocipeden und Motocyclettes gewährt werden, gehen die
betreffenden Personen dieser Vergünstigungen unverzüglich
verlustig.
§ 23. Die Geltung dieser Regeln (§§ 1—21) erstreckt
sich nicht auf Automobile, Velocipeds und Motocyclettes,
die in Form von Waren importiert werden (C. 11, Nr. 20 045).
174. Eisenbahnwagen:
1. Plattform- und Kohlenwagen, für die Achse 240,— R
2. Güter- und Kesselwagen, für die Achse . 360,— R
Personenwagen:
3. 3. Klasse, auch Gepäck- und Postwagen,
für die Achse 450,— R
4. 3. und 2. Klasse (gemischt), für die Achse 495,—- R
5. 2. Klasse, für die Achse 532,50 R
6. 1. und 2. Klasse (gemischt), für die Achse 615,— R
7. 1. Klasse, für die Achse 697,50 R
Salon-Eisenbahnwaggons mit Buffets —
nach Art. 174, P. 7, zusammen mit den Möbeln, Teppichen
und anderen notwendigen Einrichtungsgegenständen der
Waggons; dagegen wird alles, was sich sonst im Waggon
befindet, als Geschirr, Wäsche u. dergl. nach dem Material
verzollt (C. 96, Nr. 12 608, P. 6).
Pferdebahnwagen:
8. zweispännige, für das Stück 510,— R
Waggons für elektrische Bahnen, die
nach der Gesamtzahl der Innen- und der Aussenplätze
zweispännigen Waggons entsprechen — nach Art. 174,
P- 8; die zu denselben erforderlichen Motoren — nach Art. 167,
und endlich Persenningen, wenn mit den Waggons eingeführt
— nach dem Material, aus dem sie angefertigt sind (C. 9(),
Kr. 12 608).
Waggons für schmalspurige Dampf
eisenbahnen — nach Art. 174. Waggons für elek
trische Bahnen sind zu verzollen: 1. für Stadtbahnen —
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