Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

243 
nicht darauf bezüglichen Wortlaut oder eine solche Zeichnung 
enthalten. Auf Reklamen,, die nach dem Wortlaut oder der 
Zeichnung der Zensur des Kaiserlichen Hof ministeriums unter 
liegen, und auf Geschäftsanzeigen von ärztlich-medizinischem 
Charakter findet das vorgenannte Verfahren keine Anwendung 
(C. 10, Nr. 25 543). 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats Nr. 1637 vom 
Jahre 1910 wird die Richtigkeit der Verzollung nach den 
entsprechenden Punkten des Art. 178 für Anpreisungen 
einer Samenhandlung in Form von Bildern mit etwas Text 
sowie von Preislisten in russischer Sprache bestätigt, 
die in ansehnlicher Menge zusammen mit einem Posten 
Sämereien eingeführt werden, im Hinblick darauf, dass nach 
dem C. 05, Nr. 13 098, die zollfreie Einfuhr von Anzeigen 
und Preislisten nur in dem Falle zulässig ist, wenn sie in 
einzelnen Stücken an private Personen gerichtet sind, auf 
keinen Fall aber in Form von Warensendungen eingeführt 
werden (C. 10, Nr. 36 911). 
Gruppe IX. Spinnstoffe und Fabrikate daraus. 
179. Vegetabilische Faserstoffe in rohem Zustande: 
1. rohe Baumwolle, Enden von Baumwollen 
fäden, Schwalbenwurz-(Asclepias-)Fasern, Torf 
watte, sowie die in Punkt 3 dieses Artikels ge 
nannten Materialien in kotonisiertem (baumwoll- 
artigem) Zustande, für das Pud Rohgewicht . . 4,— It 
Baum wollenden sind, auch wenn sie aufgedreht 
(ausgefasert) sind, nach Art. 179, P. 1, des Tarifs zu verzollen 
(C. 05, Nr. 28 019). 
Der vegetabilische Faserstoff „Kapok“, der 
nach seinem Aussehen und seinem mikroskopischen Bau von dem 
vegetabilischen Faserstoff der Schwalbenwurzpflanze fast gar 
nicht zu unterscheiden ist, ist gleich dem letzteren nach 
Art. 179, P. 1, des Tarifs einzulassen (C. 07, Nr. 22 045). 
Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 4370 
ist die Richtigkeit des C. 07, Nr. 22 045 betr. die vegetabilische 
Faser „Kapok“ bestätigt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 43). 
2. rohe Jute sowie Jutekämmlinge, auch 
geteert, für das Pud 1,20 R 
3. Flachs und Hanf, ungehechelt und ge 
hechelt; Flachs- und Hanf-Kämmlinge, auch ge 
teert; Wolle aus Kiefernadeln; Ramie, neusee- 
16*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.