Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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nicht  darauf  bezüglichen  Wortlaut  oder  eine  solche  Zeichnung
enthalten.  Auf  Reklamen,,  die  nach  dem  Wortlaut  oder  der
Zeichnung  der  Zensur  des  Kaiserlichen  Hof  ministeriums  unterliegen, ­
  und  auf  Geschäftsanzeigen  von  ärztlich-medizinischem
Charakter  findet  das  vorgenannte  Verfahren  keine  Anwendung
(C.  10,  Nr.  25  543).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  Nr.  1637  vom
Jahre  1910  wird  die  Richtigkeit  der  Verzollung  nach  den
entsprechenden  Punkten  des  Art.  178  für  Anpreisungen
einer  Samenhandlung  in  Form  von  Bildern  mit  etwas  Text
sowie  von  Preislisten  in  russischer  Sprache  bestätigt,
die  in  ansehnlicher  Menge  zusammen  mit  einem  Posten
Sämereien  eingeführt  werden,  im  Hinblick  darauf,  dass  nach
dem  C.  05,  Nr.  13  098,  die  zollfreie  Einfuhr  von  Anzeigen
und  Preislisten  nur  in  dem  Falle  zulässig  ist,  wenn  sie  in
einzelnen  Stücken  an  private  Personen  gerichtet  sind,  auf
keinen  Fall  aber  in  Form  von  Warensendungen  eingeführt
werden  (C.  10,  Nr.  36  911).

Gruppe  IX.  Spinnstoffe  und  Fabrikate  daraus.
179.  Vegetabilische  Faserstoffe  in  rohem  Zustande:
1.  rohe  Baumwolle,  Enden  von  Baumwollenfäden, ­
  Schwalbenwurz-(Asclepias-)Fasern,  Torfwatte, ­
  sowie  die  in  Punkt  3  dieses  Artikels  genannten ­
  Materialien  in  kotonisiertem  (baumwollartigem)
  Zustande,  für  das  Pud  Rohgewicht  .  .  4,—  It
Baum  wollenden  sind,  auch  wenn  sie  aufgedreht
(ausgefasert)  sind,  nach  Art.  179,  P.  1,  des  Tarifs  zu  verzollen
(C.  05,  Nr.  28  019).
Der  vegetabilische  Faserstoff  „Kapok“,  der
nach  seinem  Aussehen  und  seinem  mikroskopischen  Bau  von  dem
vegetabilischen  Faserstoff  der  Schwalbenwurzpflanze  fast  gar
nicht  zu  unterscheiden  ist,  ist  gleich  dem  letzteren  nach
Art.  179,  P.  1,  des  Tarifs  einzulassen  (C.  07,  Nr.  22  045).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  4370
ist  die  Richtigkeit  des  C.  07,  Nr.  22  045  betr.  die  vegetabilische
Faser  „Kapok“  bestätigt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  43).
2.  rohe  Jute  sowie  Jutekämmlinge,  auch
geteert,  für  das  Pud  1,20  R
3.  Flachs  und  Hanf,  ungehechelt  und  gehechelt; ­
  Flachs-  und  Hanf-Kämmlinge,  auch  geteert; ­
  Wolle  aus  Kiefernadeln;  Ramie,  neusee-16*


            
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