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Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung (auch zu
180). Die Vergünstigungen, welche einem dritten
Staate hinsichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung
von Seidenwaren, die unter einen Abschnitt oder
eine Unterabteilung der Abschnitte der Artikel 180
und 185 fallen, bewilligt werden, sollen in dem
selben Masse auf Seidenwaren französischer Her
kunft erstreckt werden, soweit sie unter dieselben
Abschnitte oder Unterabteilungen dieser Artikel
fallen.
An eines der Zollämter gelangte auf hölzerne Walzen
aufgewiokelter gefärbter Baumwollenzwirn. Bei der
Besichtigung wurde entdeckt, dass auf denselben Walzen
unter dem Zwirn gesponnene gefärbte Seide aufgewiokelt
und diese von einer Papierhülle umgeben war. Der Em
pfänger der Ware, der die Qualität derselben als unbekannt
deklariert hatte, erklärte, diese Verpackung von Baumwolle
zusammen mit Seide habe ihren Grund darin, dass die Ware
zur Herstellung von Plüsch bestimmt sei, der aus baum
wollener Kette und seidenem Einschlag bestehe. Die Zoll
ämter werden auf diese Verpackungsart aufmerksam gemacht,
damit eine nach Art. 185 zu verzollende Ware nicht nach
Art. 183 durchgeht (C. 83, Nr. 22 310).
Als das hauptsächlichste und unzweifelhafte Zeichen
zum Unterscheiden des Seidengespinstes aus Seiden
abfällen (Bourre de soie — nach Art. 185, P. 2) von dem
Seidengespinst aus Rohseide (nach Art. 185, P.l) dient die
Länge der Fasern. Die Fasern des Gespinstes aus Seiden
abfällen (Bourre de soie) haben nie mehr als 10—12 Djuim
(Zoll) Länge, während das Gespinst aus Rohseide, als aus
unterbrochenen Fasern des Seidenkokons angefertigt, sehr
lange Fasern hat, die mit der Länge der Fäden zusammenfallen
und nur selten durch zufällige Risse unterbrochen werden
(C. 10, Nr. 306).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
186. Wolle, gekämmt, gesponnen und gezwirnt:
1. gekämmt:
a) ungefärbt, für das Pud 8,25 ß
a) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . 8,25 B
b) gefärbt, für das Pud 11,75 lt
b) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . 11,75 B
2. gesponnen:
a) bis Nr. 57 (nach dem metrischen
System) einschl.: