Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung (auch zu 
180). Die Vergünstigungen, welche einem dritten 
Staate hinsichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung 
von Seidenwaren, die unter einen Abschnitt oder 
eine Unterabteilung der Abschnitte der Artikel 180 
und 185 fallen, bewilligt werden, sollen in dem 
selben Masse auf Seidenwaren französischer Her 
kunft erstreckt werden, soweit sie unter dieselben 
Abschnitte oder Unterabteilungen dieser Artikel 
fallen. 
An eines der Zollämter gelangte auf hölzerne Walzen 
aufgewiokelter gefärbter Baumwollenzwirn. Bei der 
Besichtigung wurde entdeckt, dass auf denselben Walzen 
unter dem Zwirn gesponnene gefärbte Seide aufgewiokelt 
und diese von einer Papierhülle umgeben war. Der Em 
pfänger der Ware, der die Qualität derselben als unbekannt 
deklariert hatte, erklärte, diese Verpackung von Baumwolle 
zusammen mit Seide habe ihren Grund darin, dass die Ware 
zur Herstellung von Plüsch bestimmt sei, der aus baum 
wollener Kette und seidenem Einschlag bestehe. Die Zoll 
ämter werden auf diese Verpackungsart aufmerksam gemacht, 
damit eine nach Art. 185 zu verzollende Ware nicht nach 
Art. 183 durchgeht (C. 83, Nr. 22 310). 
Als das hauptsächlichste und unzweifelhafte Zeichen 
zum Unterscheiden des Seidengespinstes aus Seiden 
abfällen (Bourre de soie — nach Art. 185, P. 2) von dem 
Seidengespinst aus Rohseide (nach Art. 185, P.l) dient die 
Länge der Fasern. Die Fasern des Gespinstes aus Seiden 
abfällen (Bourre de soie) haben nie mehr als 10—12 Djuim 
(Zoll) Länge, während das Gespinst aus Rohseide, als aus 
unterbrochenen Fasern des Seidenkokons angefertigt, sehr 
lange Fasern hat, die mit der Länge der Fäden zusammenfallen 
und nur selten durch zufällige Risse unterbrochen werden 
(C. 10, Nr. 306). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
186. Wolle, gekämmt, gesponnen und gezwirnt: 
1. gekämmt: 
a) ungefärbt, für das Pud 8,25 ß 
a) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . 8,25 B 
b) gefärbt, für das Pud 11,75 lt 
b) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . 11,75 B 
2. gesponnen: 
a) bis Nr. 57 (nach dem metrischen 
System) einschl.:
	        
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