Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Materials zu verzollen und nach Massgabe der allgemeinen Be 
stimmungen abzulassen (C. 06, Nr. 7607). 
In Abänderung der im C. 06, Nr. 7607 enthaltenen Be 
stimmungen für den Einlass von Geweben, Tüchern, 
Filz sowie Press- und Filtertüchern für den Fabrikgebrauch 
hat der Finanzminister gestattet, dass die von den Fabrik 
inspektoren auszustellenden Bescheinigungen nur eine Angabe 
über die Menge der bezogenen Waren, sowie in Form eines 
der Bescheinigung angesiegelten Musters, eine solche über 
die Beschaffenheit der Waren zu enthalten brauchen, während 
die im vorgenannten Zirkulare vorgeschriebene Angabe der 
Zeichen und Nummern der Packstücke nicht erforderlich 
ist (C. 06, Nr. 22 469). 
Laut Mitteilung der Industrieabteilung im Ministerium 
für Handel und Industrie ist die Fabrikinspektion ermächtigt 
worden, bei der Ausstellung von Bescheinigungen der von 
den Fabrikanten aus dem Ausland bezogenen Gewebe, 
Tücher, Filz, Stoffe, Press- und Filtertücher zum Zwecke 
ihrer Verzollung nach Art. 187, 198 und 202 des Vertrags 
tarifs statt der bisher üblichen Bescheinigungen für jede 
einzelne Partie dieser Waren einen Jahresschein auszustellen 
unter genauer Angabe der Menge, d. h. des Reingewichts 
der Erzeugnisse, welche die Fabrik in dem betreffenden 
Jahre beziehen will. Auf diesem Jahresscheine sind alle 
für die Fabrik eingehenden Partien zu vermerken. Dieses 
Verfahren darf, jedoch nur in dem Falle Anwendung finden, 
wenn die Fabrik ihren gesamten Bedarf an den in Rede 
stehenden Erzeugnissen über ein und dasselbe Zollamt 
bezieht (C. 09, Nr. 10 656). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
203. Wollene Teppiche aller Art, für das Pfund. . . 
Anmerkung. Wollene Ketten für Teppiche 
mit gedruckten Zeichnungen, für das Pud Roh 
gewicht 
Auf Futter montierte wollene Teppiche — nach 
Art. 203 (C. 86, Nr. 604, P. 58). 
Gobelins, unabhängig von der Zeit ihrer Anfertigung 
und von ihrem Kunstwert — nach Art. 203 (C. 86, Nr. 11 514, 
P. 1). 
Wollene Teppichstoffe, die auf eine Quadratar 
schin über 1% Pfund wiegen, werden, wie Teppiche, nach 
Art. 203 verzollt (C. 98, Nr. 25 918). 
Teppiche sind als Fabrikate anzusehen, die unter 
die Bestimmung der Anm. 8 zu den Art. 183—209 fallen 
(C. 07, Nr. 626, P. 19). 
Erzeugnisse aus gerauhten wollenen Teppich- 
stoffen, der Form und Zeichnung nach vollkommen fertig, 
über deren Gebrauch als Teppiche kein Zweifel besteht — 
0,66 R 
7,50 R
	        
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