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Materials zu verzollen und nach Massgabe der allgemeinen Be
stimmungen abzulassen (C. 06, Nr. 7607).
In Abänderung der im C. 06, Nr. 7607 enthaltenen Be
stimmungen für den Einlass von Geweben, Tüchern,
Filz sowie Press- und Filtertüchern für den Fabrikgebrauch
hat der Finanzminister gestattet, dass die von den Fabrik
inspektoren auszustellenden Bescheinigungen nur eine Angabe
über die Menge der bezogenen Waren, sowie in Form eines
der Bescheinigung angesiegelten Musters, eine solche über
die Beschaffenheit der Waren zu enthalten brauchen, während
die im vorgenannten Zirkulare vorgeschriebene Angabe der
Zeichen und Nummern der Packstücke nicht erforderlich
ist (C. 06, Nr. 22 469).
Laut Mitteilung der Industrieabteilung im Ministerium
für Handel und Industrie ist die Fabrikinspektion ermächtigt
worden, bei der Ausstellung von Bescheinigungen der von
den Fabrikanten aus dem Ausland bezogenen Gewebe,
Tücher, Filz, Stoffe, Press- und Filtertücher zum Zwecke
ihrer Verzollung nach Art. 187, 198 und 202 des Vertrags
tarifs statt der bisher üblichen Bescheinigungen für jede
einzelne Partie dieser Waren einen Jahresschein auszustellen
unter genauer Angabe der Menge, d. h. des Reingewichts
der Erzeugnisse, welche die Fabrik in dem betreffenden
Jahre beziehen will. Auf diesem Jahresscheine sind alle
für die Fabrik eingehenden Partien zu vermerken. Dieses
Verfahren darf, jedoch nur in dem Falle Anwendung finden,
wenn die Fabrik ihren gesamten Bedarf an den in Rede
stehenden Erzeugnissen über ein und dasselbe Zollamt
bezieht (C. 09, Nr. 10 656).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
203. Wollene Teppiche aller Art, für das Pfund. . .
Anmerkung. Wollene Ketten für Teppiche
mit gedruckten Zeichnungen, für das Pud Roh
gewicht
Auf Futter montierte wollene Teppiche — nach
Art. 203 (C. 86, Nr. 604, P. 58).
Gobelins, unabhängig von der Zeit ihrer Anfertigung
und von ihrem Kunstwert — nach Art. 203 (C. 86, Nr. 11 514,
P. 1).
Wollene Teppichstoffe, die auf eine Quadratar
schin über 1% Pfund wiegen, werden, wie Teppiche, nach
Art. 203 verzollt (C. 98, Nr. 25 918).
Teppiche sind als Fabrikate anzusehen, die unter
die Bestimmung der Anm. 8 zu den Art. 183—209 fallen
(C. 07, Nr. 626, P. 19).
Erzeugnisse aus gerauhten wollenen Teppich-
stoffen, der Form und Zeichnung nach vollkommen fertig,
über deren Gebrauch als Teppiche kein Zweifel besteht —
0,66 R
7,50 R