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nach Art. 203, unabhängig vom Gewicht auf 1 Quadratarschin
(C. 10, Nr. 520).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
204. Fez oder wollene türkische Kappen, mit Füttern
bestickt oder ohne solche, für das Dutzend . . 3,60 ß
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
205. Wirkwaren und Posamentierarbeit:
1. Wirkwaren, auch mit Anzeichen von
Näherei:
a) seidene, für das Pfund 11,25 ß
a) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . 7,50 R
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 3524
sind gestrickte Erzeugnisse aus künstlicher Seide
(die aus aufgelöstem Zellstoff hergestellt ist) richtig nach
Art. 205, P. 1 lit. a, tarifiert worden (C. 09, Nr. 5962, P. 47).
b) halbseidene, für das Pfund 4,50 ß
b) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . 2,85 R
c) alle anderen, für das Pfund 1,50 ß
Vertragsgemäss: Aus 205. Wirk- und Posa
mentierwaren:
Aus 1. Wirkwaren, auch mit einfacher Nähterei
(traces de couture):
c) aus Baumwolle, für das Pfund .... 0,75 R
aus jedem anderen in Punkt 1, lit. c
inbegriffenen Spinnstoff, für das Pfund 0,90 R
Glühstrümpfe, baumwollene, gestrickt, unab
gebrannt, wenn auch mit einer Mischung getränkt — nach
Art. 205, P. 1 lit. c (C. 10, Nr. 520).
2. Schnüre und Posamentierbänder, Kleider
besätze (Agrements), Fransen, Quasten, Garni
turen und andere geflochtene Fabrikate:
a) seidene und halbseidene, für das Pfund
a) Vertragsgemäss: Für das Pfund . . . .
b) alle anderen, für das Pfund
b) Vertragsgemäss: Für das Pfund ....
4.50 ß
2,85 R
1.50 ß
0,90 R