Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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nach Art. 203, unabhängig vom Gewicht auf 1 Quadratarschin 
(C. 10, Nr. 520). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
204. Fez oder wollene türkische Kappen, mit Füttern 
bestickt oder ohne solche, für das Dutzend . . 3,60 ß 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
205. Wirkwaren und Posamentierarbeit: 
1. Wirkwaren, auch mit Anzeichen von 
Näherei: 
a) seidene, für das Pfund 11,25 ß 
a) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . 7,50 R 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 3524 
sind gestrickte Erzeugnisse aus künstlicher Seide 
(die aus aufgelöstem Zellstoff hergestellt ist) richtig nach 
Art. 205, P. 1 lit. a, tarifiert worden (C. 09, Nr. 5962, P. 47). 
b) halbseidene, für das Pfund 4,50 ß 
b) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . 2,85 R 
c) alle anderen, für das Pfund 1,50 ß 
Vertragsgemäss: Aus 205. Wirk- und Posa 
mentierwaren: 
Aus 1. Wirkwaren, auch mit einfacher Nähterei 
(traces de couture): 
c) aus Baumwolle, für das Pfund .... 0,75 R 
aus jedem anderen in Punkt 1, lit. c 
inbegriffenen Spinnstoff, für das Pfund 0,90 R 
Glühstrümpfe, baumwollene, gestrickt, unab 
gebrannt, wenn auch mit einer Mischung getränkt — nach 
Art. 205, P. 1 lit. c (C. 10, Nr. 520). 
2. Schnüre und Posamentierbänder, Kleider 
besätze (Agrements), Fransen, Quasten, Garni 
turen und andere geflochtene Fabrikate: 
a) seidene und halbseidene, für das Pfund 
a) Vertragsgemäss: Für das Pfund . . . . 
b) alle anderen, für das Pfund 
b) Vertragsgemäss: Für das Pfund .... 
4.50 ß 
2,85 R 
1.50 ß 
0,90 R
	        
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