Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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zu den Art. 183 bis 209 auf die Waren, die nach. Art. 205 
eingelassen werden, keine Anwendung zu finden hat, und dass 
die in Art. 205 genannten Erzeugnisse, auch wenn sie gesäumt 
und mit dem Besatz versehen sind, nach den entsprechenden 
Punkten und Buchstaben dieses Artikels ohne alle Zuschläge 
zu verzollen sind; wenn indessen der Besatz Seide enthält, 
so sind die Erzeugnisse, gemäss P. 6 der Anm. zu den Artikeln 
183—209, nach den entsprechenden Punkten und Buchstaben 
des Art. 205 mit einem Zuschläge von 20 v. H. zu verzollen 
(C. 06, Nr. 24 604). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
206. Tüll, ausser seidenem, in Stücken und einzelnen 
Abschnitten: 
1. baumwollener gemusterter Gardinentüll 
(nicht gestickt und ohne Besätze), für das Pfund 
Vertragsgemäss: 206. Tüll ausser seidenem, im 
Stück oder abgepasst: 
1. baumwollener gemusterter Gardinentüll (nicht 
gestickt und ohne aufgenähte Arbeit [Applika 
tionen/), für das Pfund 
2. jeder Art, ausser dem besonders genannten, 
für das Pfund 
2. Vertragsgemäss: Tüll jeder Art, nicht besonders 
genannter, für das Pfund 
Baumwollener Tüll mit Beimischung von Seide 
unter 50 % — nach Art. 206, P. 2 (C. 95, Nr. 574, P. 12). 
Zur Erläuterung für die Anwendung der Punkte 1 und 2 
des Art. 206 des Zolltarifs vom Jahre 1903 hat das Zoll 
departement bekannt gemacht, dass der in P. 1 genannte 
baumwollene Gardinentüll nur aus Fäden dreier 
Systeme gebildet wird. Das erste System bildet die Kette, 
deren Fäden in der Längsrichtung des Zeugstücks grössten 
teils gradlinig verlaufen, bisweilen aber auch von der parallelen 
Richtung abweichen, indem sie stellenweise näher zusammen- 
oder auseinandertreten. Das zweite System bilden die Fäden 
des Musters, die entweder zickzackförmig zwischen zwei, drei 
oder mehr Kettenfäden liegen, und dann den ununter 
brochenen Fond des Musters bilden oder dicht an die Ketten 
fäden anliegen. In beiden Fällen werden die Fäden des Musters 
mit denen der Kette durch die Fäden des dritten Systems, die 
Spulen oder Bobinenfäden verknüpft, von denen jeder 
jeweils nur einen Kettenfaden schraubenförmig umwindet 
und dabei mit seinen Windungen auch die anliegenden 
Fäden des Musters umfasst. Baumwollentüll ohne die ange 
führten Kennzeichen ist nach P. 2 des Art. 206 zu ver 
zollen, unter anderem auch glatter Bobinettüll, der sich 
vom Gardinentüll dadurch unterscheidet, dass er statt aus
	        
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