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Kleidungsstücke aus seidenen oder halbseidenen
Geweben, bedeckt mit Spitzen oder Tüll, wobei das Gewebe
angesichts der Durchsichtigkeit der Spitzen oder des Tülles
nicht lediglich die Bedeutung eines Futterstoffs hat — nach
dem Material, das tarifarisch die Hauptbedeutung hat, d. h.
nach Art. 209, P. 6 (C. 10, Nr. 520).
7. Damenhüte und anderer Kopfputz jeder
Art, mit Besatz aus Bändern, Blumen, Federn
und dergl., für das Pfund 32,40 R
7. Vertragsgemäss (Fr.): Damenhüte und anderer
Kopfputz jeder Art, mit Ausrüstung von Bändern,
Blumen, Federn und dergl., für das Pfund . . . 16,20 Pt
Damenstrohhüte, mit Bändern garniert, wenn
auch nur um den Hutkopf herum, sind nach Art. 209, P. 7
des Tarifs zu verzollen (C. 04, Nr. 3218).
Pappschachteln mit metallenen Handgriffen, die
als Verpackung von darin eingeführten Hüten dienen —
zollfrei (C. 09, Nr. 34 804).
Anmerkung. Pelze, Pelzkleider und Pelz
bekleidungsgegenstände, genäht, aber nicht mit
irgend welchem Stoff überzogen, werden nach
dem Pelzwerk verzollt, aus dem sie angefertigt
sind (Art. 56), mit einem Zuschlag von 50 v. H.
Pelzkleider und Pelzbekleidungsgegenstände da
gegen, die mit Zeug überzogen sind, und Pelz
mützen werden nach den Punkten 3, 4, 5 und 6
dieses Artikels (209) verzollt.
Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 11. August 1905, Nr. 237, ist der
in Anm. zu Art. 209 des Zolltarifs vorgesehene Zuschlag
von 50 v. H. nur von solchen genähten Pelzen zu
erheben, die aus den Fellen mehrerer Tiere zusammengesetzt
sind oder die doch jedenfalls nicht das Aussehen eines Felles
haben. Dagegen sollen Pelze jeder Art, die in einzelnen
Fellen bestehen, auch wenn diese Felle durch Nähen zuge
richtet oder wenn abgerissene Stücke an sie angenäht sind,
der Verzollung nach den entsprechenden Punkten des Art. 56
des Zolltarifs ohne den Zuschlag von 50 v. H. unterliegen
<C. 05, Nr. 17 403).
Gamaschen mit Strippen ohne Sohlen, die
über das Schuhwerk angezogen werden — nach den ent
sprechenden Punkten des Art. 209, als Bekleidungsstücke
(C. 83, Nr. 18 342, P. 5).
Strumpfbänder aus G u m m i e 1 a s t i k u m ,
je nach der Qualität des Materials und der Garnitur — nach
den entsprechenden Punkten des Art. 209 (C. 85, Nr. 516).
Hosenträger, wie Strumpfbänder — nach den ent-
spre henden Punkten des Art. 209 je nach Material und
Ausstattung (C. 85, Nr. 19 102).
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