Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Kleidungsstücke aus seidenen oder halbseidenen 
Geweben, bedeckt mit Spitzen oder Tüll, wobei das Gewebe 
angesichts der Durchsichtigkeit der Spitzen oder des Tülles 
nicht lediglich die Bedeutung eines Futterstoffs hat — nach 
dem Material, das tarifarisch die Hauptbedeutung hat, d. h. 
nach Art. 209, P. 6 (C. 10, Nr. 520). 
7. Damenhüte und anderer Kopfputz jeder 
Art, mit Besatz aus Bändern, Blumen, Federn 
und dergl., für das Pfund 32,40 R 
7. Vertragsgemäss (Fr.): Damenhüte und anderer 
Kopfputz jeder Art, mit Ausrüstung von Bändern, 
Blumen, Federn und dergl., für das Pfund . . . 16,20 Pt 
Damenstrohhüte, mit Bändern garniert, wenn 
auch nur um den Hutkopf herum, sind nach Art. 209, P. 7 
des Tarifs zu verzollen (C. 04, Nr. 3218). 
Pappschachteln mit metallenen Handgriffen, die 
als Verpackung von darin eingeführten Hüten dienen — 
zollfrei (C. 09, Nr. 34 804). 
Anmerkung. Pelze, Pelzkleider und Pelz 
bekleidungsgegenstände, genäht, aber nicht mit 
irgend welchem Stoff überzogen, werden nach 
dem Pelzwerk verzollt, aus dem sie angefertigt 
sind (Art. 56), mit einem Zuschlag von 50 v. H. 
Pelzkleider und Pelzbekleidungsgegenstände da 
gegen, die mit Zeug überzogen sind, und Pelz 
mützen werden nach den Punkten 3, 4, 5 und 6 
dieses Artikels (209) verzollt. 
Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse 
der Tarifkommission vom 11. August 1905, Nr. 237, ist der 
in Anm. zu Art. 209 des Zolltarifs vorgesehene Zuschlag 
von 50 v. H. nur von solchen genähten Pelzen zu 
erheben, die aus den Fellen mehrerer Tiere zusammengesetzt 
sind oder die doch jedenfalls nicht das Aussehen eines Felles 
haben. Dagegen sollen Pelze jeder Art, die in einzelnen 
Fellen bestehen, auch wenn diese Felle durch Nähen zuge 
richtet oder wenn abgerissene Stücke an sie angenäht sind, 
der Verzollung nach den entsprechenden Punkten des Art. 56 
des Zolltarifs ohne den Zuschlag von 50 v. H. unterliegen 
<C. 05, Nr. 17 403). 
Gamaschen mit Strippen ohne Sohlen, die 
über das Schuhwerk angezogen werden — nach den ent 
sprechenden Punkten des Art. 209, als Bekleidungsstücke 
(C. 83, Nr. 18 342, P. 5). 
Strumpfbänder aus G u m m i e 1 a s t i k u m , 
je nach der Qualität des Materials und der Garnitur — nach 
den entsprechenden Punkten des Art. 209 (C. 85, Nr. 516). 
Hosenträger, wie Strumpfbänder — nach den ent- 
spre henden Punkten des Art. 209 je nach Material und 
Ausstattung (C. 85, Nr. 19 102). 
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