Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Dem Zolldepartement ist mitgeteilt worden, dass Hals 
binden (Krawatten) für Männer, die dem Zoll nach Art. 209 
unterliegen, zugeschnitten und zugerichtet, aber nicht zu 
genäht, zwecks Umgehung der Verzollung, unter dem Vor 
schein als Muster von Stoffen zollfrei eingeführt werden. 
Die Zollämter werden angewiesen, die genannten Waren auf 
das genaueste zu besichtigen (C. 92, Nr. 8509). 
Kleider und Hemdchen für Puppen fallen 
unter dieselben Punkte des Art. 209 wie alle Bekleidungs 
stücke für Kinder (C. 99, Nr. 6974, P. 6). 
Bettwäsche (Kissenüberzüge und Bettlaken) — 
nach dem entsprechenden Punkt des Art. 209 (C. 09, 
Nr. 34 804). 
Gemeinsame Anmerkungen zu den 
Artikeln 183 b i s 209. 
1. Waren (Garne, Gewebe, Wirkstoffe u. a.), 
welche aus mehreren Spinnstoffen hergestellt sind, 
mit Ausnahme von Seide und unechtem Gold 
und Silber (sowie auch von Gold und Silber), 
unterliegen der Verzollung nach den Tarifartikeln 
für die dem Material nach mit dem höchsten Zoll 
belegten Fabrikate. 
2. Von Garn jeder Art, das eine Beimischung 
von Seide oder unechtem Gold und Silber (sowie 
auch von Gold und Silber) im Betrage von nicht 
mehr als 20 v. H. des Gesamtgewichts aller in 
dem Garn befindlichen Materialien enthält, wird 
ein Zuschlag von 30 v. H. zu dem Zoll erhoben, 
welchem das betreffende Garn ohne die erwähnte 
Beimischung unterliegt. 
Vertrags-Zusatz siehe unter Anmerkung 6. 
3. Garn jeder Art, welches an Seide oder 
unechtem Gold und Silber (sowie auch an Gold 
und Silber) mehr als 20 v. H. des Gesamtgewichts 
der in dem Garn befindlichen Materialien enthält, 
wird entsprechend als Garn aus Seide, unechtem 
oder echtem Gold oder Silber behandelt. 
4. Gewebe jeder Art, welche eine Beimischung 
von Seide oder unechtem Gold oder Silber (so 
wie auch von Gold und Silber) enthalten, werden 
verzollt: a) wenn die Menge der Seide oder des 
unechten Goldes und Silbers (auch des Goldes 
oder Silbers) mehr als 50 v. H. der Gesamtmenge 
der Ketten- und Einschlagfäden ausmacht, ent 
sprechend nach Art. 195 oder Art. 148 Punkt 6;
	        
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