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Dem Zolldepartement ist mitgeteilt worden, dass Hals
binden (Krawatten) für Männer, die dem Zoll nach Art. 209
unterliegen, zugeschnitten und zugerichtet, aber nicht zu
genäht, zwecks Umgehung der Verzollung, unter dem Vor
schein als Muster von Stoffen zollfrei eingeführt werden.
Die Zollämter werden angewiesen, die genannten Waren auf
das genaueste zu besichtigen (C. 92, Nr. 8509).
Kleider und Hemdchen für Puppen fallen
unter dieselben Punkte des Art. 209 wie alle Bekleidungs
stücke für Kinder (C. 99, Nr. 6974, P. 6).
Bettwäsche (Kissenüberzüge und Bettlaken) —
nach dem entsprechenden Punkt des Art. 209 (C. 09,
Nr. 34 804).
Gemeinsame Anmerkungen zu den
Artikeln 183 b i s 209.
1. Waren (Garne, Gewebe, Wirkstoffe u. a.),
welche aus mehreren Spinnstoffen hergestellt sind,
mit Ausnahme von Seide und unechtem Gold
und Silber (sowie auch von Gold und Silber),
unterliegen der Verzollung nach den Tarifartikeln
für die dem Material nach mit dem höchsten Zoll
belegten Fabrikate.
2. Von Garn jeder Art, das eine Beimischung
von Seide oder unechtem Gold und Silber (sowie
auch von Gold und Silber) im Betrage von nicht
mehr als 20 v. H. des Gesamtgewichts aller in
dem Garn befindlichen Materialien enthält, wird
ein Zuschlag von 30 v. H. zu dem Zoll erhoben,
welchem das betreffende Garn ohne die erwähnte
Beimischung unterliegt.
Vertrags-Zusatz siehe unter Anmerkung 6.
3. Garn jeder Art, welches an Seide oder
unechtem Gold und Silber (sowie auch an Gold
und Silber) mehr als 20 v. H. des Gesamtgewichts
der in dem Garn befindlichen Materialien enthält,
wird entsprechend als Garn aus Seide, unechtem
oder echtem Gold oder Silber behandelt.
4. Gewebe jeder Art, welche eine Beimischung
von Seide oder unechtem Gold oder Silber (so
wie auch von Gold und Silber) enthalten, werden
verzollt: a) wenn die Menge der Seide oder des
unechten Goldes und Silbers (auch des Goldes
oder Silbers) mehr als 50 v. H. der Gesamtmenge
der Ketten- und Einschlagfäden ausmacht, ent
sprechend nach Art. 195 oder Art. 148 Punkt 6;