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6. Wirkwaren, geflochtene Waren und Posa
mentierarbeit mit Beimengung von Seide oder
unechtem Gold und Silber (sowie auch von Gold
oder Silber) werden nach folgender Klassifikation
verzollt: a) als Fabrikate und Arbeiten aus Seide
werden solche behandelt, deren Fläche auf der
Schau- und auf der Rückseite (Grund- und Futter
stoff zusammengenommen) im Verhältnis von 50
bis zu 100 v. H. mit Seide bedeckt ist; als halb
seidene Fabrikate gelten solche, deren Fläche im
Verhältnis von 10 bis 50 v. H. einschliesslich
mit Seide bedeckt ist; als Fabrikate mit Bei
mengung von Seide solche, die im Verhältnis von
nicht mehr als 10 v. H. mit Seide bedeckt sind;
b) als Fabrikate und Arbeiten aus unechtem
Gold und Silber (auch aus Gold oder Silber)
hergestellt und der Verzollung nach Art. 148,
Punkt 6 unterliegend gelten solche, deren Fläche
auf der Schau- und der Rückseite (Grund- und
Futterstoff zusammengenommen) im Betrage von
mehr als 10 v. H. mit unechtem Gold oder
Silber (auch Gold oder Silber) bedeckt ist; als
Fabrikate und Arbeiten mit Beimengung von
Seide und unechtem Gold oder Silber (auch Gold
oder Silber) gelten solche, deren Fläche im Ver
hältnis von nicht mehr als 10 v. H. mit unechtem
Gold oder Silber (auch Gold oder Silber) bedeckt
ist. Die erwähnten Fabrikate und Arbeiten mit
Beimengung von Seide und unechtem Gold oder
Silber in einer Menge von nicht mehr als 10 v. H.
werden ihrem Materiale entsprechend mit einem
Zuschläge von 20 v. H. verzollt.
6. Vertragsgemäss (Fr.): Wirkwaren, geflochtene
Waren und Posamentierarheit mit Beimengung von
Seide oder unechtem Gold und Silber (sowie auch
von echtem Gold und Silber) werden nach folgender
Klassifikation verzollt: a) als Fabrikate und Ar
beiten aus Seide werden solche behandelt, deren
Fläche auf der Schau- und auf der Rückseite
(Grund- und Futterstoff zusammengenommen) im
Verhältnis von 50 bis zu 100 v. H. mit Seide be
deckt ist; als halbseidene Fabrikate gelten solche,
deren Fläche im Verhältnis von 20 bis 50 v. H.
einschliesslich mit Seide bedeckt ist; als Fabrikate
mit Beimengung von Seide solche, die im Verhältnis
von nicht mehr als 20 v. 11. mit Seide bedeckt sind;
b) als Fabrikate und Arbeiten aus unechtem Gold