Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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6. Wirkwaren, geflochtene Waren und Posa 
mentierarbeit mit Beimengung von Seide oder 
unechtem Gold und Silber (sowie auch von Gold 
oder Silber) werden nach folgender Klassifikation 
verzollt: a) als Fabrikate und Arbeiten aus Seide 
werden solche behandelt, deren Fläche auf der 
Schau- und auf der Rückseite (Grund- und Futter 
stoff zusammengenommen) im Verhältnis von 50 
bis zu 100 v. H. mit Seide bedeckt ist; als halb 
seidene Fabrikate gelten solche, deren Fläche im 
Verhältnis von 10 bis 50 v. H. einschliesslich 
mit Seide bedeckt ist; als Fabrikate mit Bei 
mengung von Seide solche, die im Verhältnis von 
nicht mehr als 10 v. H. mit Seide bedeckt sind; 
b) als Fabrikate und Arbeiten aus unechtem 
Gold und Silber (auch aus Gold oder Silber) 
hergestellt und der Verzollung nach Art. 148, 
Punkt 6 unterliegend gelten solche, deren Fläche 
auf der Schau- und der Rückseite (Grund- und 
Futterstoff zusammengenommen) im Betrage von 
mehr als 10 v. H. mit unechtem Gold oder 
Silber (auch Gold oder Silber) bedeckt ist; als 
Fabrikate und Arbeiten mit Beimengung von 
Seide und unechtem Gold oder Silber (auch Gold 
oder Silber) gelten solche, deren Fläche im Ver 
hältnis von nicht mehr als 10 v. H. mit unechtem 
Gold oder Silber (auch Gold oder Silber) bedeckt 
ist. Die erwähnten Fabrikate und Arbeiten mit 
Beimengung von Seide und unechtem Gold oder 
Silber in einer Menge von nicht mehr als 10 v. H. 
werden ihrem Materiale entsprechend mit einem 
Zuschläge von 20 v. H. verzollt. 
6. Vertragsgemäss (Fr.): Wirkwaren, geflochtene 
Waren und Posamentierarheit mit Beimengung von 
Seide oder unechtem Gold und Silber (sowie auch 
von echtem Gold und Silber) werden nach folgender 
Klassifikation verzollt: a) als Fabrikate und Ar 
beiten aus Seide werden solche behandelt, deren 
Fläche auf der Schau- und auf der Rückseite 
(Grund- und Futterstoff zusammengenommen) im 
Verhältnis von 50 bis zu 100 v. H. mit Seide be 
deckt ist; als halbseidene Fabrikate gelten solche, 
deren Fläche im Verhältnis von 20 bis 50 v. H. 
einschliesslich mit Seide bedeckt ist; als Fabrikate 
mit Beimengung von Seide solche, die im Verhältnis 
von nicht mehr als 20 v. 11. mit Seide bedeckt sind; 
b) als Fabrikate und Arbeiten aus unechtem Gold
	        
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