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in der ebenfalls dort angegebenen Weise bearbeitet sind,
den Zuschlag von 10 v. H. aus, der in derselben Anmerkung
für Besäumung festgesetzt ist, da die Besäumung nicht als
eine besondere Art der Bearbeitung angesehen werden kann,
sondern in dem Begriff „Besatz“ bereits mitenthalten ist.
Gleichzeitig erläutert das Zolldepartement, dass die
erwähnten Zuschläge von 10 und 50 v. H. (vertragsmässig
40 v. H.) auch von besäumten und besetzten Fabrikaten
zu erheben sind, die aus gestickten Geweben und Tüll her
gestellt sind und nach Art. 208 eingelassen werden, da das
Besticken eine ganz besondere Art der Bearbeitung von
Geweben und Tüll darstellt und der von diesen Fabrikaten
nach Art. 208 erhobene Zoll die Erhebung des Zuschlags für
Besäumung und Besatz nicht auszuschliessen vermag (C. 06,
Nr. 10 864).
Von gesäumten, zusammengenähten oder besetzten (aber
nicht bestickten) Geweben,Bändern,Tüll u. dergl.
Manufakturwaren in ganzen Stücken und Abschnitten, die
nur den Stoff zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen
bilden, sind die in der Anm. 8 zu den Art. 183 bis 209 vor
gesehenen Zuschläge nicht zu erheben, da diese Anm. sich
nur auf Erzeugnisse aus Faserstoffen bezieht, die das Aus
sehen von fertigen Gebrauchsartikeln wie z. B. Tüchern,
Tischdecken, Servietten, Bettdecken, Gardinen usw. haben
(C. 06, Nr. 13 419).
Da einige Zollämter die in P. 8 der Anm. zu den Art. 183
bis 209 des Zolltarifs vorgesehenen prozentualen Zu
schläge auch bei den nach Art. 205 zu verzollenden
Waren in Anwendung bringen, erklärt das Zolldepartement,
dass infolge der vertragsmässigen Bestimmung in der Anm.
zu Art. 205 des Tarifs und gemäss einem Beschlüsse der
Tarifkommission vom 4. Mai 1906, Nr. 169, der P. 8 der
Anm. zu den Art. 183 bis 209 auf die Waren, die nach Art. 205
eingelassen werden, keine Anwendung zu finden hat, und dass
die in Art. 205 genannten Erzeugnisse, auch wenn sie ge
säumt und mit Besatz versehen sind, nach den entsprechenden
Punkten und Buchstaben dieses Artikels ohne alle Zuschläge
zu verzollen sind; wenn indessen der Besatz Seide enthält, so
sind die Erzeugnisse — gemäss P. 6 der Anm. zu den Art. 183
bis 209 — nach den entsprechenden Punkten und Buchstaben
des Art. 205 mit einem Zuschläge von 20 v. H. zu verzollen
(C. 06, Nr. 24 604).
Teppiche sind als Erzeugnisse zu betrachten, die
unter die Bestimmung der Anm. 8 zu den Art. 183 bis 209
fallen (C. 07, Nr. 626, P. 19).
210. Hüte:
1. Hüte aus Haar, Halbhaar, Pilz und aus
verschiedenen Geweben, in fertigem und zuge
richtetem Zustande, für das Stück 1,80 H
1. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.):
Hüte aus Haar-, Halbhaar-, Wollfilz, sowie aus
Geweben aller Art, fertig oder zugerichtet, für das
Stück 1,3,5 11