Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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in der ebenfalls dort angegebenen Weise bearbeitet sind, 
den Zuschlag von 10 v. H. aus, der in derselben Anmerkung 
für Besäumung festgesetzt ist, da die Besäumung nicht als 
eine besondere Art der Bearbeitung angesehen werden kann, 
sondern in dem Begriff „Besatz“ bereits mitenthalten ist. 
Gleichzeitig erläutert das Zolldepartement, dass die 
erwähnten Zuschläge von 10 und 50 v. H. (vertragsmässig 
40 v. H.) auch von besäumten und besetzten Fabrikaten 
zu erheben sind, die aus gestickten Geweben und Tüll her 
gestellt sind und nach Art. 208 eingelassen werden, da das 
Besticken eine ganz besondere Art der Bearbeitung von 
Geweben und Tüll darstellt und der von diesen Fabrikaten 
nach Art. 208 erhobene Zoll die Erhebung des Zuschlags für 
Besäumung und Besatz nicht auszuschliessen vermag (C. 06, 
Nr. 10 864). 
Von gesäumten, zusammengenähten oder besetzten (aber 
nicht bestickten) Geweben,Bändern,Tüll u. dergl. 
Manufakturwaren in ganzen Stücken und Abschnitten, die 
nur den Stoff zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen 
bilden, sind die in der Anm. 8 zu den Art. 183 bis 209 vor 
gesehenen Zuschläge nicht zu erheben, da diese Anm. sich 
nur auf Erzeugnisse aus Faserstoffen bezieht, die das Aus 
sehen von fertigen Gebrauchsartikeln wie z. B. Tüchern, 
Tischdecken, Servietten, Bettdecken, Gardinen usw. haben 
(C. 06, Nr. 13 419). 
Da einige Zollämter die in P. 8 der Anm. zu den Art. 183 
bis 209 des Zolltarifs vorgesehenen prozentualen Zu 
schläge auch bei den nach Art. 205 zu verzollenden 
Waren in Anwendung bringen, erklärt das Zolldepartement, 
dass infolge der vertragsmässigen Bestimmung in der Anm. 
zu Art. 205 des Tarifs und gemäss einem Beschlüsse der 
Tarifkommission vom 4. Mai 1906, Nr. 169, der P. 8 der 
Anm. zu den Art. 183 bis 209 auf die Waren, die nach Art. 205 
eingelassen werden, keine Anwendung zu finden hat, und dass 
die in Art. 205 genannten Erzeugnisse, auch wenn sie ge 
säumt und mit Besatz versehen sind, nach den entsprechenden 
Punkten und Buchstaben dieses Artikels ohne alle Zuschläge 
zu verzollen sind; wenn indessen der Besatz Seide enthält, so 
sind die Erzeugnisse — gemäss P. 6 der Anm. zu den Art. 183 
bis 209 — nach den entsprechenden Punkten und Buchstaben 
des Art. 205 mit einem Zuschläge von 20 v. H. zu verzollen 
(C. 06, Nr. 24 604). 
Teppiche sind als Erzeugnisse zu betrachten, die 
unter die Bestimmung der Anm. 8 zu den Art. 183 bis 209 
fallen (C. 07, Nr. 626, P. 19). 
210. Hüte: 
1. Hüte aus Haar, Halbhaar, Pilz und aus 
verschiedenen Geweben, in fertigem und zuge 
richtetem Zustande, für das Stück 1,80 H 
1. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.): 
Hüte aus Haar-, Halbhaar-, Wollfilz, sowie aus 
Geweben aller Art, fertig oder zugerichtet, für das 
Stück 1,3,5 11
	        
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