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Zollämter selbst, wobei die Zollämter dann jedes Mal dem
Zolldepartement über den Durchlass der Ware mit Angabe
ihres Quantums und des Warenempfängers Mitteilung zu
machen haben.
Im Hinblick auf eine gegenwärtig dem Zolldepartement
vom Polizeidepartement übermittelte Aeusserung betr. den
Durchlass von Papierstreifen mit einer Sprengstoffmasse
schärft das Zolldepartement den Zollinstitutionen ein, auf die
genaue Erfüllung des oben erwähnten C. 01, Nr. 19 906
zu achten (C. 07, Nr. 8581).
Haarkämme aus Zelluloid, mit seidenen
Bändern verziert — nach Art. 215, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).
Rollen für Damenfrisuren aus Wolle auf
einem Gestell aus Eisendraht, wenn auch in Verbindung mit
einem Seidennetz — nach Art. 215, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).
Schnee aus Asbest und Glimmer für Weihnachts
bäume — nach Art. 215, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).
Es ist festgestellt, dass einige ausländische Fabrikanten
die Damen-Hutnadeln in der Weise in Schachteln
verpacken, dass obenauf in der Schachtel 4 bis 5 Kartons mit
Nadeln, die nach Art. 215, P. 2, zu verzollen sind, zu liegen
kommen, während darunter Nadeln mit geschliffenen künst
lichen Steinen, die nach Art. 215, P. 1, zu verzollen sind,
lose liegen. Das Zollressort ist daher angewiesen, auf sorgfältige
Besichtigung dieser Ware zu achten (C. 10, Nr. 164).
Galalith in Platten, Blättern und Stäbchen — nach
Art. 215, P. 2 (C. 10, Nr. 520).
H ä u t c h e n aus Zelluloid für Photographie,
auch wenn sie der Wirkung des Lichts ausgesetzt waren,
aber nicht entwickelt, ohne fixierte photographische Bilder
— nach Art. 215, P. 2 (C. 10, Nr. 520).
Viskose in dünnen Blättern sowie Flaschenkapseln
und dergleichen Erzeugnisse daraus — nach Art. 215,
P. 2 (C. 10, Nr. 520).
3. Unter diesen Artikel (215) fallende Gegen
stände aus Kupfer und Kupferlegierungen, ohne
Relief- und gravierte Verzierungen, auch gestanzt
(Punkt 2, Art. 149), aus Gusseisen, Eisen, Stahl,
Zinn, B.'ei und Zink, im Gewicht von weniger
als 3 Pfund im Stück, ohne Verbindung mit
anderen Metallen, für das Pfund 0,45 R
3. Vertragsgemäss: unter diesen Artikel (215)
fallende Gegenstände aus Kupfer oder Kupfer
legierungen, ohne erhabene oder gestochene Ver
zierungen, — auch gestanzt (Punkt 2 des Artikels
119), aus Gusseisen, Schmiedeeisen, Stahl, Zinn,
Blei oder Zink, im Gewicht von weniger als 3 Pfund
das einzelne Stück, ohne Verbindung mit anderen
Metallen, für das Pfund 0,40 H