Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

291 
Zollämter selbst, wobei die Zollämter dann jedes Mal dem 
Zolldepartement über den Durchlass der Ware mit Angabe 
ihres Quantums und des Warenempfängers Mitteilung zu 
machen haben. 
Im Hinblick auf eine gegenwärtig dem Zolldepartement 
vom Polizeidepartement übermittelte Aeusserung betr. den 
Durchlass von Papierstreifen mit einer Sprengstoffmasse 
schärft das Zolldepartement den Zollinstitutionen ein, auf die 
genaue Erfüllung des oben erwähnten C. 01, Nr. 19 906 
zu achten (C. 07, Nr. 8581). 
Haarkämme aus Zelluloid, mit seidenen 
Bändern verziert — nach Art. 215, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804). 
Rollen für Damenfrisuren aus Wolle auf 
einem Gestell aus Eisendraht, wenn auch in Verbindung mit 
einem Seidennetz — nach Art. 215, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804). 
Schnee aus Asbest und Glimmer für Weihnachts 
bäume — nach Art. 215, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804). 
Es ist festgestellt, dass einige ausländische Fabrikanten 
die Damen-Hutnadeln in der Weise in Schachteln 
verpacken, dass obenauf in der Schachtel 4 bis 5 Kartons mit 
Nadeln, die nach Art. 215, P. 2, zu verzollen sind, zu liegen 
kommen, während darunter Nadeln mit geschliffenen künst 
lichen Steinen, die nach Art. 215, P. 1, zu verzollen sind, 
lose liegen. Das Zollressort ist daher angewiesen, auf sorgfältige 
Besichtigung dieser Ware zu achten (C. 10, Nr. 164). 
Galalith in Platten, Blättern und Stäbchen — nach 
Art. 215, P. 2 (C. 10, Nr. 520). 
H ä u t c h e n aus Zelluloid für Photographie, 
auch wenn sie der Wirkung des Lichts ausgesetzt waren, 
aber nicht entwickelt, ohne fixierte photographische Bilder 
— nach Art. 215, P. 2 (C. 10, Nr. 520). 
Viskose in dünnen Blättern sowie Flaschenkapseln 
und dergleichen Erzeugnisse daraus — nach Art. 215, 
P. 2 (C. 10, Nr. 520). 
3. Unter diesen Artikel (215) fallende Gegen 
stände aus Kupfer und Kupferlegierungen, ohne 
Relief- und gravierte Verzierungen, auch gestanzt 
(Punkt 2, Art. 149), aus Gusseisen, Eisen, Stahl, 
Zinn, B.'ei und Zink, im Gewicht von weniger 
als 3 Pfund im Stück, ohne Verbindung mit 
anderen Metallen, für das Pfund 0,45 R 
3. Vertragsgemäss: unter diesen Artikel (215) 
fallende Gegenstände aus Kupfer oder Kupfer 
legierungen, ohne erhabene oder gestochene Ver 
zierungen, — auch gestanzt (Punkt 2 des Artikels 
119), aus Gusseisen, Schmiedeeisen, Stahl, Zinn, 
Blei oder Zink, im Gewicht von weniger als 3 Pfund 
das einzelne Stück, ohne Verbindung mit anderen 
Metallen, für das Pfund 0,40 H
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.