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Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.):
Für das Pfund 0,52 R
Vertragsgemäss: Aus 216. Bleistifte jeder Art
einschl. der Farbstifte, auch assortiert, mit den
Schachteln, in welchen sie eingeführt sind, zu
sammengewogen, für das Pfund 0,52 1 / 2 R
Anmerkung 1. Federhalter, Bleistift
halter und die anderen oben genannten Gegen
stände werden, wenn sie aus edlen Metallen an
gefertigt sind, nach dem Artikel über Gold- und
Silberarbeiten verzollt.
Anmerkung 2. Schiefertafeln werden
nach Art. 66, Punkt 6 verzollt, mit einem Zu
schlag von 50 v. H. zu dem in jenem Punkte
festgesetzten Zoll.
Vertragsgemäss: Anmerkung 2. Schiefertafeln,
liniiert oder unliniiert, auch mit Rahmen, so
wie Schiefergriffel, auch mit Papier oder anderen
Stoffen überzogen, werden nach Artikel 66 Punkt 6
mit einem Zuschläge von 20 v. H. verzollt.
Radiergummi für Blei und Tinte, als Schreib
utensil — nach Art. 216 (C. 80, Nr. 7160).
Schreibutensilien jeder Art aus Gummielastikum
— nach Art. 216 (C. 83, Nr. 14 581).
Metallene Federhalter, wenn auch von den
Stielen aus Holz oder anderem Material, mit denen sie in den
Handel kommen, getrennt , Halter aus Gummielastikum,
überhaupt vollständige Halter für Stahlfedern — nach Art. 216
(C. 83, Nr. 20 399).
Messingene Pressen als Ersatz für Petschaft
oder Stempel — nach Art. 216, gleich den besonders genannten
Schreibutensilien (C. 83, Nr. 24 027).
Schneiderbolus, farbig und weiss, mit Stielen
oder in flacher Einfassung usw. — nach Art. 216 (C. 84,
Nr. 5653).
Blechpennale — nach Art. 216 (C. 84, Nr. 16 585).
Schreibzeuge aus gewöhnlichem Material oder
Metall, wenn auch die einzelnen Stücke getrennt — nach
Art. 216 (C. 94, Nr. 17 517).
Tinte in Glas- und Tongefässen eingeführt — nach
Art. 137, mit Abzug der festgesetzten Prozente für die Tara,
wobei die Gefässe nur in dem Falle verzollt werden, wenn sie
als Tintenfässer benutzbar sind: sie fallen dann unter Art. 216
(C. 94, Nr. 21 900).
Farbenballen für Stempel — nach Art. 216
(C. 95, Nr. 574).