Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.): 
Für das Pfund 0,52 R 
Vertragsgemäss: Aus 216. Bleistifte jeder Art 
einschl. der Farbstifte, auch assortiert, mit den 
Schachteln, in welchen sie eingeführt sind, zu 
sammengewogen, für das Pfund 0,52 1 / 2 R 
Anmerkung 1. Federhalter, Bleistift 
halter und die anderen oben genannten Gegen 
stände werden, wenn sie aus edlen Metallen an 
gefertigt sind, nach dem Artikel über Gold- und 
Silberarbeiten verzollt. 
Anmerkung 2. Schiefertafeln werden 
nach Art. 66, Punkt 6 verzollt, mit einem Zu 
schlag von 50 v. H. zu dem in jenem Punkte 
festgesetzten Zoll. 
Vertragsgemäss: Anmerkung 2. Schiefertafeln, 
liniiert oder unliniiert, auch mit Rahmen, so 
wie Schiefergriffel, auch mit Papier oder anderen 
Stoffen überzogen, werden nach Artikel 66 Punkt 6 
mit einem Zuschläge von 20 v. H. verzollt. 
Radiergummi für Blei und Tinte, als Schreib 
utensil — nach Art. 216 (C. 80, Nr. 7160). 
Schreibutensilien jeder Art aus Gummielastikum 
— nach Art. 216 (C. 83, Nr. 14 581). 
Metallene Federhalter, wenn auch von den 
Stielen aus Holz oder anderem Material, mit denen sie in den 
Handel kommen, getrennt , Halter aus Gummielastikum, 
überhaupt vollständige Halter für Stahlfedern — nach Art. 216 
(C. 83, Nr. 20 399). 
Messingene Pressen als Ersatz für Petschaft 
oder Stempel — nach Art. 216, gleich den besonders genannten 
Schreibutensilien (C. 83, Nr. 24 027). 
Schneiderbolus, farbig und weiss, mit Stielen 
oder in flacher Einfassung usw. — nach Art. 216 (C. 84, 
Nr. 5653). 
Blechpennale — nach Art. 216 (C. 84, Nr. 16 585). 
Schreibzeuge aus gewöhnlichem Material oder 
Metall, wenn auch die einzelnen Stücke getrennt — nach 
Art. 216 (C. 94, Nr. 17 517). 
Tinte in Glas- und Tongefässen eingeführt — nach 
Art. 137, mit Abzug der festgesetzten Prozente für die Tara, 
wobei die Gefässe nur in dem Falle verzollt werden, wenn sie 
als Tintenfässer benutzbar sind: sie fallen dann unter Art. 216 
(C. 94, Nr. 21 900). 
Farbenballen für Stempel — nach Art. 216 
(C. 95, Nr. 574).
	        
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