Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Für  das  Pfund  0,52  R
Vertragsgemäss:  Aus  216.  Bleistifte  jeder  Art
einschl.  der  Farbstifte,  auch  assortiert,  mit  den
Schachteln,  in  welchen  sie  eingeführt  sind,  zusammengewogen, ­
  für  das  Pfund  0,52 1 / 2  R
Anmerkung  1.  Federhalter,  Bleistifthalter ­
  und  die  anderen  oben  genannten  Gegenstände ­
  werden,  wenn  sie  aus  edlen  Metallen  angefertigt ­
  sind,  nach  dem  Artikel  über  Gold-  und
Silberarbeiten  verzollt.
Anmerkung  2.  Schiefertafeln  werden
nach  Art.  66,  Punkt  6  verzollt,  mit  einem  Zuschlag ­
  von  50  v.  H.  zu  dem  in  jenem  Punkte
festgesetzten  Zoll.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  2.  Schiefertafeln,
liniiert  oder  unliniiert,  auch  mit  Rahmen,  sowie ­
  Schiefergriffel,  auch  mit  Papier  oder  anderen
Stoffen  überzogen,  werden  nach  Artikel  66  Punkt  6
mit  einem  Zuschläge  von  20  v.  H.  verzollt.
Radiergummi  für  Blei  und  Tinte,  als  Schreibutensil ­
  —  nach  Art.  216  (C.  80,  Nr.  7160).
Schreibutensilien  jeder  Art  aus  Gummielastikum
—  nach  Art.  216  (C.  83,  Nr.  14  581).
Metallene  Federhalter,  wenn  auch  von  den
Stielen  aus  Holz  oder  anderem  Material,  mit  denen  sie  in  den
Handel  kommen,  getrennt  ,  Halter  aus  Gummielastikum,
überhaupt  vollständige  Halter  für  Stahlfedern  —  nach  Art.  216
(C.  83,  Nr.  20  399).
Messingene  Pressen  als  Ersatz  für  Petschaft
oder  Stempel  —  nach  Art.  216,  gleich  den  besonders  genannten
Schreibutensilien  (C.  83,  Nr.  24  027).
Schneiderbolus,  farbig  und  weiss,  mit  Stielen
oder  in  flacher  Einfassung  usw.  —  nach  Art.  216  (C.  84,
Nr.  5653).
Blechpennale  —  nach  Art.  216  (C.  84,  Nr.  16  585).
Schreibzeuge  aus  gewöhnlichem  Material  oder
Metall,  wenn  auch  die  einzelnen  Stücke  getrennt  —  nach
Art.  216  (C.  94,  Nr.  17  517).
Tinte  in  Glas-  und  Tongefässen  eingeführt  —  nach
Art.  137,  mit  Abzug  der  festgesetzten  Prozente  für  die  Tara,
wobei  die  Gefässe  nur  in  dem  Falle  verzollt  werden,  wenn  sie
als  Tintenfässer  benutzbar  sind:  sie  fallen  dann  unter  Art.  216
(C.  94,  Nr.  21  900).
Farbenballen  für  Stempel  —  nach  Art.  216
(C.  95,  Nr.  574).
            
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