Minister für Handel und Industrie gestattet hat, auch
Gegenstände wie Tücher, Schals, Westen, Unterjacken,
Halsbinden, Kragen, Aermel,
Schuhe u. dgl. als Muster nach Art. 218 des Tarifs
zollfrei zu lassen, jedoch nur, wenn sie bereits durch einen
Einschnitt zu dem Zwecke, zu dem sie hergestellt sind,
völlig unbrauchbar gemacht sind, wobei an ihrer Bestimmung,
ausschliesslich als Muster zu dienen, nach Menge,
Auswahl und Mannigfaltigkeit der Gegenstände für die besichtigenden
Beamten kein Zweifel besteht und der Einschnitt
in einer Weise gemacht ist, die der in dem obigen
Zirkular angegebenen entspricht (C. 11, Nr. 13112).
1. Bei der Einfuhr von Mustern durch Handlungsreisende
muss eine, wenn auch in fremder Sprache abgefasste
Beschreibung in zwei Exemplaren vorgelegt werden,
die genaue Ausweise über Beschaffenheit, Abmessung und
Gewicht der Muster enthält; diese Beschreibung muss so
ausführlich sein, dass bei der Wiederausfuhr keinerlei Zweifel
über die Identität der Muster entstehen können; werden
mit der Beschreibung auch Musterabschnitte vorgelegt, so
sind diese den Beschreibungen anzuheften. Ein Exemplar
der Beschreibung verbleibt in dem Zollamt, während das andere
Exemplar den Handlungsreisenden bei der Entnahme der
Muster aus dem Zollverwahrsam eingehändigt wird.
2. Die abzufertigenden Muster werden vom Zollamte
mit Plomben versehen; soweit jedoch die Muster mit ausländischen
Eabrikstempeln versehen sind, kann die Identifizierung
durch Zollplomben unterbleiben.
3. Die Muster werden nur gegen Hinterlegung einer
dem Zollbetrage entsprechenden Kaution herausgelassen,
welche bei Wiederausfuhr der Muster oder eines Teiles derselben
nach dem Auslande, wobei jedoch die einzelnen Muster
nicht geteilt sein dürfen, zurückgezahlt wird.
4. Eür die Wiederausfuhr der Muster wird eine sechsmonatige
Erist, vom Tage ihrer Entnahme aus dem Zollamte
an gerechnet, festgesetzt, wobei die Muster über dasselbe
Zollamt wieder ausgeführt werden müssen, über welches
sie eingeführt worden sind. Werden die Muster während
der bezeichneten Frist nicht wieder ausgeführt, oder stellt es
sich bei ihrer Vorführung zur Wiederausfuhr nach dem
Befunde des betreffenden Zollamtes heraus, dass die Muster
in kleinerer Menge, als für jedes einzelne Muster in der Beschreibung
angegeben, vorhanden sind, oder aber, dass sie
sich in einem Zustande befinden, der darauf schliessen lässt,
dass sie im Gebrauch gewesen sind, verfällt die Kaution
und wird als Zollgebühr eingezogen (C. 99, Nr. 25 164).
Erweiterung dieses Zirkulars. Die Frist für die Rückerstattung
der Hinterlegung ist auf ein volles Jahr ausgedehnt.
Ferner braucht die Rückausfuhr der Muster nicht
u " er dasjenige Zollamt zu erfolgen, über welches sie ein-^™
rt \ werden > s * e kann vielmehr über jedes Zollamt erfolgen
(C. 00, Nr. 23 592).