Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Minister  für  Handel  und  Industrie  gestattet  hat,  auch
Gegenstände  wie  Tücher,  Schals,  Westen,  Unterjacken, ­
  Halsbinden,  Kragen,  Aermel,
Schuhe  u.  dgl.  als  Muster  nach  Art.  218  des  Tarifs
zollfrei  zu  lassen,  jedoch  nur,  wenn  sie  bereits  durch  einen
Einschnitt  zu  dem  Zwecke,  zu  dem  sie  hergestellt  sind,
völlig  unbrauchbar  gemacht  sind,  wobei  an  ihrer  Bestimmung, ­
  ausschliesslich  als  Muster  zu  dienen,  nach  Menge,
Auswahl  und  Mannigfaltigkeit  der  Gegenstände  für  die  besichtigenden ­
  Beamten  kein  Zweifel  besteht  und  der  Einschnitt ­
  in  einer  Weise  gemacht  ist,  die  der  in  dem  obigen
Zirkular  angegebenen  entspricht  (C.  11,  Nr.  13112).

1.  Bei  der  Einfuhr  von  Mustern  durch  Handlungsreisende ­
  muss  eine,  wenn  auch  in  fremder  Sprache  abgefasste ­
  Beschreibung  in  zwei  Exemplaren  vorgelegt  werden,
die  genaue  Ausweise  über  Beschaffenheit,  Abmessung  und
Gewicht  der  Muster  enthält;  diese  Beschreibung  muss  so
ausführlich  sein,  dass  bei  der  Wiederausfuhr  keinerlei  Zweifel
über  die  Identität  der  Muster  entstehen  können;  werden
mit  der  Beschreibung  auch  Musterabschnitte  vorgelegt,  so
sind  diese  den  Beschreibungen  anzuheften.  Ein  Exemplar
der  Beschreibung  verbleibt  in  dem  Zollamt,  während  das  andere
Exemplar  den  Handlungsreisenden  bei  der  Entnahme  der
Muster  aus  dem  Zollverwahrsam  eingehändigt  wird.
2.  Die  abzufertigenden  Muster  werden  vom  Zollamte
mit  Plomben  versehen;  soweit  jedoch  die  Muster  mit  ausländischen ­
  Eabrikstempeln  versehen  sind,  kann  die  Identifizierung ­
  durch  Zollplomben  unterbleiben.
3.  Die  Muster  werden  nur  gegen  Hinterlegung  einer
dem  Zollbetrage  entsprechenden  Kaution  herausgelassen,
welche  bei  Wiederausfuhr  der  Muster  oder  eines  Teiles  derselben ­
  nach  dem  Auslande,  wobei  jedoch  die  einzelnen  Muster
nicht  geteilt  sein  dürfen,  zurückgezahlt  wird.
4.  Eür  die  Wiederausfuhr  der  Muster  wird  eine  sechsmonatige ­
  Erist,  vom  Tage  ihrer  Entnahme  aus  dem  Zollamte ­
  an  gerechnet,  festgesetzt,  wobei  die  Muster  über  dasselbe ­
  Zollamt  wieder  ausgeführt  werden  müssen,  über  welches
sie  eingeführt  worden  sind.  Werden  die  Muster  während
der  bezeichneten  Frist  nicht  wieder  ausgeführt,  oder  stellt  es
sich  bei  ihrer  Vorführung  zur  Wiederausfuhr  nach  dem
Befunde  des  betreffenden  Zollamtes  heraus,  dass  die  Muster
in  kleinerer  Menge,  als  für  jedes  einzelne  Muster  in  der  Beschreibung ­
  angegeben,  vorhanden  sind,  oder  aber,  dass  sie
sich  in  einem  Zustande  befinden,  der  darauf  schliessen  lässt,
dass  sie  im  Gebrauch  gewesen  sind,  verfällt  die  Kaution
und  wird  als  Zollgebühr  eingezogen  (C.  99,  Nr.  25  164).
Erweiterung  dieses  Zirkulars.  Die  Frist  für  die  Rückerstattung ­
  der  Hinterlegung  ist  auf  ein  volles  Jahr  ausgedehnt. ­
  Ferner  braucht  die  Rückausfuhr  der  Muster  nicht
u " er  dasjenige  Zollamt  zu  erfolgen,  über  welches  sie  ein-^™
 rt \ werden >  s * e  kann  vielmehr  über  jedes  Zollamt  erfolgen
(C.  00,  Nr.  23  592).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.